AS 2025 632
Verordnung des EDI
über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
(VMüK)
Änderung vom 8. Oktober 2025
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. e sowie 3 Bst. b und e
Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
UID und BUR-Nummer des Laboratoriums.
Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:
GLN;
UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist.
Art. 12 Meldewege für laboranalytische Befunde
Laboranalytische Befunde müssen dem BAG elektronisch gemäss den Vorgaben des BAG gemeldet werden. Das BAG leitet den Befund mittels des Informationssystems nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons weiter, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.
Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.
Art. 15 Meldemittel
Klinische Befunde nach Anhang 1 müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post, Kurier oder Fax oder mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden.
Laboranalytische Befunde nach Anhang 3 müssen mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden.
Klinische und laboranalytische Befunde, die nach den Anhängen 1 und 3 innerhalb von zwei Stunden zu melden sind, müssen telefonisch übermittelt werden.
Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel verwenden, das ihnen zur Verfügung steht.
II
Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
8. Oktober 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
Meldungen von klinischen Befunden
(Art. 2 Abs. 1)
Ziff. 24, 25, 28, 29, 35a, 43 und 46
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist, | Angaben zur meldepflichtigen | Angaben zur betroffenen | Meldung zusätzlich direkt | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Ja | Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden. Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein | |
| Beginn einer Behandlung* mit ≥ 3 verschiedenen Antituberkulotika** oder Nachweis von Mykobakterien des Tuberculosis-Komplexes in klinischem Material | 1 Woche |
|
| Nein |
|
| Positiver laboranalytischer Befund | 24 Stunden |
|
| Nein |
Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
(Art. 3 Abs. 1)
Ziff. 4
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung | Angaben zur betroffenen Person | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Abschluss der Behandlung* und/oder Wechsel der Behandlung mit Heilmitteln der ersten Wahl (Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) zu Reservemedikamenten (insbesondere Fluoroquinolone, Amikacin, Kanamycin, Bedaquiline, Delamanid, Linezolid) und/oder Kantonswechsel und/oder Aufforderung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts, das Behandlungsresultat zu melden | 1 Woche |
|
|
|
Meldungen von laboranalytischen Befunden
(Art. 4 Abs. 1)
Ziff. 2−51
Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:
− AHV-Nummer
Ziff. 10, 23, 24, 28, 31a, 32, 34, 35, 36a und 48
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zum | Angaben zur | Weiterleitung | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
|
| |
Negativer Befund* | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
|
| |
| Positiver Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
Negativer Befund | 2 Stunden, telefonisch |
|
| |||
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* | 1 Woche |
|
|
| ||
| Positiver Befund* | 1 Woche |
|
| Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden. |
|
| Positiver Befund* *** | 24 Stunden |
|
| Alle Isolate sowie deren Resultate, inklusive bereits vorliegender Resistenzen, sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls zu melden. |
| Positiver Befund* | 24 Stunden |
|
| Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |
|
Negativer Befund* ** | 24 Stunden |
|
|
| ||
| Positiver Befund | 1 Woche |
|
| ||
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Falls die Klade nicht bekannt ist, sind Proben von positiven PCR-Resultaten an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. | |
| Positiver Befund | 24 Stunden |
|
| Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. |