AS 2025 643
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)
Änderung vom 15. Oktober 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 9
Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können erlassen werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Art. 5a Abs. 4
Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können um 50 Prozent ermässigt werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2025
Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen
(Art. 4)
Ziff. 3.1.6
Aufgehoben
Ziff. 3.1.8
3.1.8 | Bekanntgabe von Fahrzeugdaten aus einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt, pro immatrikuliertes Fahrzeug Bekanntgabe eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes (Art. 72b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 [VZV]) | |
3.1.8.1 | Fahrzeugdaten von Motorwagen | 5.50 |
3.1.8.2 | Fahrzeugdaten von Anhängern, Motorrädern und übrigen Motorfahrzeugen | 4 |
3.1.8.3 | Fahrzeugdaten von Motorfahrrädern sowie Fahrzeugen, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind. Diese Gebühr wird anhand der Verzeichnisse nach Artikel 92 Absatz 1 VZV beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung erhoben. Das Bundesamt kann in die Nachweise der Zollveranlagung Einsicht nehmen. | 1.50 |
Ziff. 4a
4a | Erteilen von Typengenehmigungen | |
4a.1 | Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen | |
4a.1.1 | Administrative Verarbeitung der Unterlagen | 200 |
4a.1.2 | Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes | 100 |
4a.1.3 | Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen | 200 |
4a.2 | Typengenehmigung von Fahrzeugteilen, Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen | |
4a.2.1 | Typengenehmigung mit nationaler Gültigkeit | 100 |
4a.2.2 | Typengenehmigung mit internationaler Gültigkeit | 300 |
4a.3 | Gebühren nach Zeitaufwand | |
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente wird je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen. | 70–120 | |
4a.4 | Gebühren für die Konformitätsüberprüfung | |
4a.4.1 | Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal | 500 |
4a.4.2 | jede weitere angebrochene Arbeitsstunde | 100 |