AS 2025 652

Verordnung
über das Informationssystem Verkehrszulassung
(IVZV)

Änderung vom 15. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. November 20181 über das Informationssystem Verkehrszulassung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 89g Absatz 2, 89h und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
die Artikel 8 Absatz 3 und 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 (DSG)
sowie die Artikel 57rr und 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974,

Art. 4 Einleitungssatz

Das Subsystem IVZ-Fahrzeuge enthält folgende Daten zu den von schweizerischen Behörden zugelassenen oder für die Zulassung vorgesehenen Fahrzeugen:

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1bis

Zuständigkeit für die Erfassung und Übermittlung der Daten

Das ASTRA erfasst im IVZ die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Daten nach Artikel 4 sowie Änderungen dieser Daten. Es kann die Übermittlung dieser Daten ans IVZ auslösen.

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4

Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Das ASTRA führt ein öffentliches Verzeichnis der im IVZ-Fahrzeuge enthaltenen Sachdaten. Im Verzeichnis können auch Kontaktdaten von Importeuren und Typengenehmigungsinhabern veröffentlicht werden, sofern diese der Veröffentlichung zustimmen.

Art. 19 Abs. 3

Das ASTRA kann die für die Zulassung von Fahrzeugen benötigten Daten bei ausländischen Behörden auch auf elektronischem Weg beziehen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi