AS 2025 673
Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 29. Oktober 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2
Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und die Armee mit der Kaderbildung betrauen.
Art. 14 Abs. 2 sowie 3 Bst. b und c
Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und definiert die in den einzelnen Ausbildungsstufen der Kaderbildung zu erwerbenden Kompetenzen.
Es kann:
Aufgehoben
für unterschiedliche Sportarten und Themen unterschiedlich lange Weiterbildungsdauern festlegen.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Hochschulangehörige sind:
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:
dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist, einschliesslich derjenigen Personen, die die Funktionsbezeichnungen «Professorin EHSM» oder «Professor EHSM» führen,
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |