AS 2025 673

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 29. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2

Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und die Armee mit der Kaderbildung betrauen.

Art. 14 Abs. 2 sowie 3 Bst. b und c

Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und definiert die in den einzelnen Ausbildungsstufen der Kaderbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

Es kann:

  1. Aufgehoben

  2. für unterschiedliche Sportarten und Themen unterschiedlich lange Weiterbildungsdauern festlegen.

Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

Hochschulangehörige sind:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:

    1. dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist, einschliesslich derjenigen Personen, die die Funktionsbezeichnungen «Professorin EHSM» oder «Professor EHSM» führen,

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi