AS 2025 771

Verordnung
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)

Änderung vom 26. November 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere

Das BAFU beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:

  1. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;

  2. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;

  3. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.

Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den Kosten der zumutbaren Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi