AS 2025 807

Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)

Änderung vom 26. November 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 41 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf wird wie folgt geändert:

Art. 43a

Aufgehoben

Art. 43c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 26. November 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

26. November 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

Stoffe und Verbindungen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35a Abs. 3 Bst. b)

In der Stoffkategorie «Vitamine» wird der Stoff «Folat» in alphabetischer Reihenfolge um folgenden Eintrag ergänzt:

Stoffe

Verbindungen

Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs-
und Folgenahrung

Getreidebeikost
und andere Beikost

Lebensmittel für
besondere medizinische
Zwecke

Tagesration für
gewichtskontrollierende
Ernährung

Mahlzeitersatz für
gewichtskontrollierende
Ernährung

Vitamine

...

Folat

...

Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure2

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