AS 2025 809
Verordnung des EDI
über Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)
Änderung vom 26. November 2025
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 6 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:
I
Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
Art. 8a und 8b
Aufgehoben
Art. 8d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
Lebensmittel, die der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Die Anhänge 2, 3, 7, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln
(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)
Teil B Tabelle
Der Eintrag «Fumonisine (Summe von B1 und B2)» wird wie folgt ersetzt:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Fumonisine (Summe von B1 und B2) | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 µg/kg | |
" | Maismahlerzeugnisse | 1400 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
" | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 2000 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
Der Eintrag für Zearalenon «Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet» wird gestrichen.
Der Eintrag für Zearalenon «Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets» erhält die neue Bezeichnung «Maismahlerzeugnis» und der Eintrag für Zearalenon «Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis» erhält die neue Bezeichnung «Maismehl und Maismahlerzeugnis». Die Einträge werden wie folgt geändert:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Zearalenon | |||
… | |||
" | Maismahlerzeugnisse | 200 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
… | |||
" | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 300 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
… |
Höchstgehalte für Metalle und Metalloide
(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Teil B Tabelle
Der Eintrag für Cadmium «Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen» erhält die neue Bezeichnung «Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen» und die nachstehenden Einträge für Cadmium werden wie folgt geändert:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Cadmium | |||
… | |||
" | Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen | 1 | ausgenommen Getränke und Produkte, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
… | |||
" | Nahrungsergänzungsmittel | 1 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
… |
Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln
(Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Teil B Tabelle
Der Eintrag für Melamin «Säuglingsnahrung und Folgenahrung, flüssig» wird in alphabetischer Reihenfolge in die Tabelle eingefügt:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Melamin | |||
… | |||
" | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, flüssig | 0,15 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
… |
Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine
(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Teil B Tabelle
Die Einträge für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure «Brand aus Steinobsttrester» und «Steinobstbrände» werden in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle eingefügt:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure | |||
… | |||
" | Brand aus Steinobsttrester | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
… | |||
" | Steinobstbrände | 70 mg/l | " |
Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln
(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Teil B Tabelle
Der Eintrag für Yessotoxine «Muscheln» wird wie folgt geändert:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Yessotoxine | " | 3750 µg/kg | als Yessotoxin-Äquivalente |
Die Einträge für Hydrogencyanid «Brand aus Steinobsttrester» und «Steinobstbrände» werden gestrichen.
Die Einträge für Methanol «Elsbeerenbrand», «Hagebuttenbrand, und «Speierlingsbrand» werden in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle eingefügt:
1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
Methanol | |||
… | |||
" | Elsbeerenbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
… | |||
" | Hagebuttenbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
… | |||
" | Speierlingbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
… |