AS 2026 172
Verordnung
über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten
(VPRA)
vom 1. April 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Art. 1 Ausbildungen mit Rückerstattungspflicht
Die Armee kann für Ausbildungen zum Erwerb folgender Ausweise von der begünstigten Person Ausbildungskosten im Umfang der nachgenannten Beträge zurückfordern:
| 7 000 Franken; |
| 10 000 Franken. |
Die Beträge werden nicht kumuliert. Für die Rückerstattungspflicht gilt der höchste Betrag der jeweils durchlaufenen Ausbildung.
Art. 2 Information
Die Stellungspflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung vor der Zuteilung einer militärischen Funktion darüber informiert:
welche militärischen Funktionen eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhalten;
wie der Betrag zu bemessen ist, der rückerstattet werden muss;
wann die Rückforderung fällig wird;
welche Zahlungsfrist gilt; und
unter welchen Umständen die Rückerstattungspflicht entfällt.
Art. 3 Zuteilung
Die Zuteilung einer Funktion, die eine Ausbildung mit Rückerstattungspflicht beinhaltet, erfolgt nur, wenn die betroffene Person schriftlich bestätigt:
dass sie die Information nach Artikel 2 erhalten und verstanden hat; und
mit der Zuteilung der Funktion einverstanden ist.
Wenn die Anzahl geeigneter freiwilliger Personen nicht ausreicht, um den Bedarf an Personen mit einer bestimmten Funktion zu decken, kann die Zuteilung auch ohne Einwilligung erfolgen.
Art. 4 Fälligkeit und Zahlungsfrist
Die Rückforderung wird fällig im Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person:
die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht erreicht;
aus der Armee ausgeschlossen wird;
militärdienstuntauglich erklärt wird; oder
zum Zivildienst zugelassen wird.
Die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage. Sie beginnt zu laufen, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wird.
Art. 5 Reduktion
Für jeden geleisteten Tag Militärdienst nach Abschluss der Ausbildung durch das Ablegen der zivil anerkannten Prüfung reduziert sich der zurückzuerstattende Betrag nach Artikel 1 um 0,5 Prozent.
Art. 6 Unverschuldete finanzielle Notlage
Wenn die betroffene Person beweist, dass sie sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befindet, können die zurückzuerstattenden Ausbildungskosten, je nach Schwere der finanziellen Notlage, ratenweise bezahlt oder teilweise erlassen werden.
Bei ratenweiser Bezahlung kommt die Zahlungsfrist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zur Anwendung.
Art. 7 Wegfall der Rückerstattungspflicht
Die Rückerstattungspflicht entfällt:
wenn die betroffene Person beweist, dass sie den Vorteil, welcher die Ausbildung mit sich bringt, in der Zukunft nicht mehr nutzen kann;
in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2.
Art. 8 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheide über die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist das Kommando Ausbildung.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für Personen, denen ihre militärische Funktion vor dem 1. Juni 2026 zugeteilt worden ist, besteht keine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |