AS 2026 241

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL)

Änderung vom 6. Mai 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 26f Abs. 2

Eine Staffelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass sie für alle betroffenen Familienmitglieder zumutbar ist und die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.

Gliederungstitel nach Art. 26h

2d. Abschnitt:
Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten

Art. 26i Statistiken

Das SEM erstellt nach Anhang XII Teil A des Schengener Grenzkodex2 Statistiken zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis AIG und gibt diese der Europäischen Kommission jährlich bekannt.

Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

II

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

6. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi