AS 2026 258

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 27. Mai 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2027; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi