AS 2026 449
Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)
Änderung vom 27. August 2026
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 26. November 20241 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Art. 2a Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Grundausbildungsphase: Zeitraum, in dem die noch fehlenden Kompetenzen für die Zulassung zur Grundausbildung erworben werden;
Grundausbildung: Ausbildung nach Artikel 12.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c, 3 Bst. a und b sowie 4 Bst. a und b
Die Berufsoffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:
Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Potenzialabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere bis zum Abschluss der Grundausbildungsphase;
Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach abgeschlossener Grundausbildungsphase bis zum Abschluss der Grundausbildung;
Die Berufsunteroffizierinnen und -offiziere unterteilen sich in:
Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener Potenzialabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere bis zum Abschluss der Grundausbildungsphase;
Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen nach abgeschlossener Grundausbildungsphase bis zum Abschluss der Grundausbildung;
Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes unterteilen sich in:
Berufspilotenkandidatinnen und -kandidaten, das heisst Personen nach bestandener allgemeiner Berufseignungsabklärung für Militärpilotinnen und Militärpiloten bis zur bestandenen fliegerischen Eignungsabklärung;
Berufspilotenanwärterinnen und -anwärter, das heisst Personen, nach bestandener fliegerischer Eignungsabklärung bis zum Abschluss der Grundausbildung;
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und g sowie 2
Als Berufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
über einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule, einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule oder über eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Maturität, eine Berufsmaturität oder eine Fachmaturität verfügen;
Angehörige der Armee sind, nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants tragen und einen Fortbildungsdienst der Truppe geleistet haben;
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden; und
Sie müssen zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben die Potenzialabklärung für Berufsoffizierinnen und -offiziere zur Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden.
Sie haben die Grundausbildungsphase zur Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter abgeschlossen.
Sie haben die Grundausbildung für Berufsoffizierinnen und -offiziere abgeschlossen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c und g sowie 2
Als Berufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
Angehörige der Armee sind, nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Unteroffiziers tragen und mindestens einen Fortbildungsdienst der Truppe geleistet haben;
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden; und
Sie müssen zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben die Potenzialabklärung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere zur Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden.
Sie haben die Grundausbildungsphase zur Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter abgeschlossen.
Sie haben die Grundausbildung für Berufsunteroffizierinnen und -offiziere abgeschlossen.
Art. 7 Bst. h
Als Fachberufsoffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden; und
Art. 8 Bst. g
Als Fachberufsunteroffizierinnen und -offiziere können Personen angestellt werden, die:
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden; und
Art. 9 Bst. g
Als Fachberufssoldatinnen und -soldaten können Personen angestellt werden, die:
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden; und
Art. 10 Bst. f
Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung als medizinisch geeignet erklärt wurden.
Gliederungstitel vor Art. 11
Abschnitt: Nichterfüllung von Anstellungsvoraussetzungen
Art. 11
Das militärische Personal ist verpflichtet, Eröffnungen von Strafverfahren, Einleitungen von Betreibungen sowie jede Änderung im Straf- und Betreibungsregister zu melden, sobald es davon Kenntnis erhält.
Handelt es sich beim Eintrag um einen Eintrag von untergeordneter Bedeutung, so kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der anstellenden Stelle hin vom Erfordernis, dass bei der Anstellung kein Eintrag vorhanden ist, abweichen.
Art. 36 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Bestellung, Verwaltung und Zuteilung
Für die Bestellung, die Verwaltung und die Zuteilung der persönlichen Dienstfahrzeuge ist die Fachstelle Personenwagen (FSPW) zuständig. Die FSPW führt eine Liste der zulässigen Neuwagen.
Die FSPW bestellt Neuwagen entsprechend der Zuteilungsstufe. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen für eine befristete Dauer ein standardisiertes persönliches Dienstfahrzeug zuteilen.
Art. 38 Abs. 1 und 3
Die Halterin oder der Halter ist für die zeit- und fachgerechte Durchführung aller Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am persönlichen Dienstfahrzeug verantwortlich. Sie oder er muss dabei die Herstellervorschriften beachten.
Sie oder er kann das persönliche Dienstfahrzeug gegen einen Pauschalbetrag privat verwenden. Der Pauschalbetrag ist monatlich zu entrichten. Die Höhe wird von der Chefin oder dem Chef der Armee im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS festgelegt.
Art. 40 Abs. 3
Für Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Einsatzort dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.
Art. 41 Abs. 1
Zu Privatfahrten mit dem persönlichen Dienstfahrzeug berechtigt sind, sofern sie im selben Haushalt wie die Halterin oder der Halter leben, auch der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Ehegattin oder Lebenspartnerin sowie die im selben Haushalt lebenden Kinder.
Art. 45
Aufgehoben
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.2, erster Teil
3 | Die Vergütungen von Mahlzeiten beträgt: |
Fr. | ||
|---|---|---|
3.2 |
| |
| ||
| 10.— | |
| 20.— | |
|
III
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
27. August 2026 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Martin Pfister |
Änderung eines anderen Erlasses
(Ziff. III)
Die Verordnung des VBS vom 21. März 20222 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Für die Fachausbildung von Berufsfallschirmaufklärern und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Milizfallschirmaufklärern und Milizfallschirmaufklärerinnen sowie Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) ist das Kommando Spezialkräfte zuständig. Es berücksichtigt bei der Festlegung des Inhalts und bei der Durchführung der Fachausbildung die Vorgaben der Luftwaffe.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Brevetiert werden:
Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, die minimal den Grad des Leutnants tragen;
Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
Als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin kann angestellt werden, wer:
prüfungsfrei Zugang zu einer staatlich anerkannten höheren Fachschule, einer Fachhochschule oder einer universitären Hochschule hat;
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist;
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
nach Artikel 28a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733 (LFV) von der Luftwaffe als für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten oder zur Berufsmilitärpilotin geeignet beurteilt wurde oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bei der Luftwaffe bestanden hat;
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.
Wer im Rahmen der Abklärung nach Artikel 28a LFV als für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten und zur Berufsmilitärpilotin ungeeignet beurteilt wurde, kann zur Eignungsprüfung nach Absatz 1 Buchstabe g zugelassen werden, sofern er oder sie über eine zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung einschliesslich Verkehrspilotentheorie («Airline Transport Pilot Licence»-Theorie) verfügt.
Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen müssen bei der Anstellung zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind höchstens 26 Jahre alt und haben die allgemeine Berufseignungsabklärung zur Anstellung als Berufsmilitärpilotkandidat oder Berufsmilitärpilotkandidatin bestanden.
Sie haben die fliegerische Eignungsabklärung der Pilotenschule der Luftwaffe zur Anstellung als Berufsmilitärpilotanwärter oder Berufsmilitärpilotanwärterin bestanden.
Sie haben die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen.
Art. 17 Abs. 1 und 2
Für die Grundausbildung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen ist die Pilotenschule der Luftwaffe zuständig. Die Grundausbildung dauert höchstens sechs Jahre.
Die Grundausbildung besteht mindestens aus:
einer zivilen fliegerischen Ausbildung, die zur Erlangung einer zivilen Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung einschliesslich Verkehrspilotentheorie («Airline Transport Pilot Licence»-Theorie) führt, sofern diese nicht bereits absolviert wurde;
der militärischen fliegerischen Grundausbildung und der Ausbildung zum Helikopter- oder Kampfflugzeugpiloten.
Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:
Unterkategorie | Funktion | Tage | Minimale Zahl |
|---|---|---|---|
A/1 | Piloten und Pilotinnen der Kampfstaffeln | nach Bedarf | 40* |
A/2 | Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen der Lufttransportstaffeln | nach Bedarf, | 50* |
A/3 | Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres | nach Bedarf, | 30 |
A/4 | Piloten und Pilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen, aber nicht in einer Staffel eingeteilt sind | nach Bedarf, | 50 |
|
Art. 25 Abs. 1
Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur oder zur Milizbordoperateurin kann zugelassen werden, wer:
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert hat und eine berufliche Grundbildung, eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst den Grad des Leutnants trägt;
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
die fachtechnische Eignungsprüfung für Milizbordoperateur oder Milizbordoperateurin bestanden hat;
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.
Art. 29 Abs. 1
Als Berufsbordoperateur oder Berufsbordoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst den Grad des Hauptmanns trägt;
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat;
im Rahmen der Berufseignungsabklärung als Berufsbordoperateur oder Berufsbordoperateurin als geeignet erklärt wurde; und
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.
Art. 31 Abs. 1 Bst. e
Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer oder zur Milizfallschirmaufklärerin kann zugelassen werden, wer:
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Abs. 1
Die militärische Freifallausbildung für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie für Angehörige des AAD 10 dauert höchstens ein Jahr.
Art. 40 Abs. 3
Im zivilen Training finden die Absprünge unter Aufsicht eines zivilen Instruktors oder einer zivilen Instruktorin des Aero-Clubs der Schweiz statt. Sie werden aus zivilen Luftfahrzeugen durchgeführt und können in ziviler Sprungausrüstung oder mit Fallschirmen der Schweizer Armee durchgeführt werden.
Art. 43 Abs. 1 Bst. b, c, f, g und i sowie 2
Zur Ausbildung zum Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin kann zugelassen werden, wer:
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants trägt;
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
das Höchstalter von 35 Jahren nicht überschritten hat;
eine gültige Privatpilotenlizenz (PPL) besitzt;
im Rahmen der Eignungsabklärung für Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin als geeignet erklärt wurde.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 48 Abs. 1
Als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Hauptmanns trägt;
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
eine gültige zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt;
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat;
im Rahmen der Berufseignungsabklärung als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin geeignet erklärt wurde; und
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.
Art. 50 Straf- und Betreibungsregistereinträge
Das militärische Personal ist verpflichtet, Eröffnungen von Strafverfahren, Einleitungen von Betreibungen sowie jede Änderung im Straf- und Betreibungsregister zu melden, sobald es davon Kenntnis erhält.
Handelt es sich beim Eintrag um einen Eintrag von untergeordneter Bedeutung, so kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der anstellenden Stelle hin vom Erfordernis, dass bei der Anstellung kein Eintrag vorhanden ist, abweichen.