AS 2026 450
Verordnung des EJPD
über die elektronische Übermittlung
im Betreibungswesen
Änderung vom 28. August 2026
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Die Betreibungsämter übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauftragten Stelle auf deren elektronische Anfrage hin:
die statistischen Daten gemäss Kapitel 2.9 SI-Sequenz des eSchKG Handbuchs2.
Art. 6a Aufbereitung und Übermittlung der statistischen Daten für die Erhebung der Gebühren
Als Grundlage für die Erhebung der mit der Nutzung des eSchKG-Verbundes zusammenhängenden Gebühren bereiten die Betreibungsämter die statistischen Daten bis spätestens am 30. September des laufenden Jahres auf.
Die elektronische Anfrage erfolgt am ersten Werktag nach dem 30. September. Die Daten sind dem Bundesamt für Justiz innert 7 Tagen elektronisch zu übermitteln.
Art. 6b Erhebung der Gebühren
Das Bundesamt für Justiz oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Gebühren für die Nutzung des eSchKG-Verbundes. Die Gebühren werden auf der Grundlage der statistischen Daten der Betreibungsämter sowie einer Schätzung für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember des laufenden Jahres festgesetzt.
Der auf der Schätzung beruhende Gebührenanteil stellt eine Akontozahlung dar. Ihre Höhe richtet sich nach der Vorjahresrechnung.
Die Differenz zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Werten für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember wird bei der Gebührenerhebung des folgenden Jahres verrechnet.
II
Diese Verordnung tritt am 15. September 2026 in Kraft.
28. August 2026 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Beat Jans |