AS 2026 454

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

Änderung vom 19. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 2

Diese Ermächtigung kann sich erstrecken auf:

  1. leichte Motorwagen;

  2. schwere Transportmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4,25 t beträgt und deren 3,50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;

  3. Motorräder;

  4. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;

  5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t.

Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 und 2bis

Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

  1. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

    1. Lastwagen und Sattelschlepper mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4,25 t beträgt und deren 3,50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;

Werden Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe abis, Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 6 und Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 7 über 3,50 t nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.

Art. 99 Abs. 2 Bst. e

Von Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. Fahrzeuge der Klasse N2 mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4,25 t beträgt und deren 3,50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

Art. 100 Abs. 1 Bst. c

Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:

  1. andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät, einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;

Art. 104b Abs. 3 Bst. c

Von Absatz 2 ausgenommen sind:

  1. Fahrzeuge der Klasse N2 mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4,25 t beträgt und deren 3,50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2026 in Kraft.

2 Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 6 und 2bis treten am 1. Februar 2028 in Kraft.

19. August 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi