AS 2026 456

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom 19. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9–12, 13a, 13b, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten.

Art. 4 Abs. 2 Bst. bbis und bter sowie 4

Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen:

  • bbis. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Zugfahrzeug über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]) verfügt, sofern:

    1. das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 4,25 t nicht übersteigt, und

    2. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

  • bter. Sattelmotorfahrzeuge, deren Sattelschlepper über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen, sofern:

    1. das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5,75 t nicht übersteigt, und

    2. das 5 t übersteigende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung nicht für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einem emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS), sofern:

  1. das Fahrzeug höchstens 4,25 t wiegt; und

  2. das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.

Art. 11a Abs. 2

Wenn die wöchentliche Ruhezeit verschoben wird, ist bei Fahrten zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Pause nach Artikel 8 Absatz 1 bereits nach drei Stunden Lenkzeit einzulegen. Dies gilt nicht bei Fahrten mit Mehrfachbesatzung.

Art. 13c Abs. 1

Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine Bewilligung nach Artikel 101 VTS3 verfügen und die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 165/20144 nicht gefährdet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

19. August 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi