AS 2026 9

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

Änderung vom 12. Januar 2026

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. November 20251 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2

Die in Anhang 2 genannten Orte gelten zusätzlich zu den von den Kantonstierärzten angeordneten Kontrollgebieten als Kontrollgebiete.

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2026 um 12 Uhr in Kraft.2

12. Januar 2026

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

(Art. 5 Abs. 2 und 6)

Kontrollgebiete

Als Kontrollgebiet gilt das Gebiet von 1 Kilometer Breite entlang der Schweizer Rhein- und Bodenseeufer zwischen dem Abfluss des Obersees und dem Flurlingersteg bei Neuhausen am Rheinfall, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen.

Beobachtungsgebiete

Als Beobachtungsgebiet gilt die ganze Schweiz.