AS 2026 9
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Änderung vom 12. Januar 2026
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. November 20251 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2
Die in Anhang 2 genannten Orte gelten zusätzlich zu den von den Kantonstierärzten angeordneten Kontrollgebieten als Kontrollgebiete.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2026 um 12 Uhr in Kraft.2
12. Januar 2026 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
(Art. 5 Abs. 2 und 6)
Kontrollgebiete
Als Kontrollgebiet gilt das Gebiet von 1 Kilometer Breite entlang der Schweizer Rhein- und Bodenseeufer zwischen dem Abfluss des Obersees und dem Flurlingersteg bei Neuhausen am Rheinfall, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen.
Beobachtungsgebiete
Als Beobachtungsgebiet gilt die ganze Schweiz.