AS 2026 90

Übereinkommen vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen

Erklärung

Schweiz

Am 9. Januar 2026 hat die Schweiz dem Depositar mitgeteilt, dass sie mit Wirkung zum 1. Januar 2026, die bei der Ratifizierung am 2. November 1994 abgegebene Erklärung zu den Artikeln 15, 16 und 17 wie folgt ändert, wobei die übrigen Vorbehalte und Erklärungen unverändert bleiben:

1 Gemäss Artikel 35 erklärt die Schweiz, dass die Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 15, 16 und 17 eine vorherige Genehmigung voraussetzt, die vom Bundesamt für Justiz (BJ) erteilt wird. Absatz 3 ist vorbehalten. Der Zentralbehörde desjenigen Kantons, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, ist eine Kopie des Gesuchs zu übermitteln.

2 Die oder der Beauftrage im Sinne von Artikel 17 kann die Beweisaufnahme selbst durchführen oder nur beaufsichtigen. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens eingehalten und die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen oder die unten in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Sie oder er kann im Verhinderungsfall eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen. Das Gericht kann mehrere Beauftragte bestellen.

3 Die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vom Ausland aus oder die Teilnahme einer solchen Person an einer Verhandlung im Ausland mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Mittels zur Ton- oder Bildübertragung ist ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Zeitpunkt der Telefon- oder Videokonferenz wird dem BJ und der Zentralbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die betroffene Person während der Konferenz aufhält, rechtzeitig mitgeteilt (Art. 19). Rechtzeitig ist die Mitteilung in jedem Fall dann, wenn sie mindestens vierzehn Tage vor der Telefon- oder Videokonferenz beim BJ eingeht.

  2. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

    • – Bezeichnung und Aktenzeichen der Rechtssache;

    • – Bezeichnung des zuständigen Gerichts;

    • – Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter (einschliesslich der allfälligen Vertreterinnen und Vertreter in der Schweiz);

    • – Name und Privat- oder Geschäftsadresse der betroffenen Person sowie Bezeichnung des Kantons, in dem sie sich während der Telefon- oder Videokonferenz aufhalten wird;

    • – Name, soweit bekannt, und Funktion der übrigen Personen, die an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen;

    • – Art und Gegenstand der Rechtssache sowie Thema der Telefon- oder Videokonferenz;

    • – genaue Bezeichnung des verwendeten Kommunikationsmittels und, falls bereits bekannt, Angabe der Einwahldaten;

    • – die Bezeichnung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners für das BJ und die kantonale Zentralbehörde.

  3. Hat das Gericht eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellt, liegt der Mitteilung eine Kopie des Beschlusses bei. Sie hat zudem den Namen sowie die Privat- oder Geschäftsadresse der oder des Beauftragten zu enthalten.

  4. Die Behörden können weitere Informationen verlangen.

  5. Die kantonale Zentralbehörde oder eine von ihr bezeichnete andere Behörde kann an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen (Art. 19).

  6. Der Mitteilung liegt eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese die vorliegenden Voraussetzungen zur Kenntnis genommen hat und ihrer Teilnahme an der Telefon- oder Videokonferenz zustimmt.

  7. Die betroffene Person kann ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen.

  8. Die Regeln der Artikel 20 und 21 werden eingehalten.

  9. Die betroffene Person hat das Recht, in ihrer Muttersprache befragt zu werden und in ihrer Muttersprache zu sprechen, und kann die Übersetzung der wesentlichen Aussagen anderer Personen verlangen, die an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

  10. Die eingesetzte Technik gewährleistet eine angemessene Sicherheit von Personendaten vor unbefugtem Bearbeiten. Bei einer Videokonferenz erfolgt die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich.

  11. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden ausschliesslich für die Zwecke des Verfahrens verwendet, in dessen Rahmen die Beweisaufnahme durchgeführt wird.

4 Gesuche nach Absatz 1 oder Mitteilungen nach Absatz 3 sind in elektronischer Form zulässig. Sie sind in einer Amtssprache des betroffenen Kantons abzufassen oder mit einer Übersetzung zu versehen.

5 Die strafrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen der Schweiz, insbesondere Artikel 273 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0), bleiben vorbehalten.