BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren

BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren

1 Allgemeines

1.1 Worum geht es

Zum Schutz der Umwelt regelt die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) die Entsorgung von Abfällen. Damit wird sichergestellt, dass die Abfälle nur an Entsorgungsunternehmen übergeben werden, welche in der Lage sind, diese umweltverträglich zu entsorgen. International hat die Schweiz das Basler Übereinkommen ratifiziert. Bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten müssen demnach auch diese Bestimmungen eingehalten werden. Je nach Abfallklassifizierung (grünes oder gelbes Kontrollverfahren) gelten unterschiedliche Vorschriften. Beim grenzüberschreitenden Transport von Abfällen im grünen Kontrollverfahren muss ein Formular nach Anhang VII der EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 2024/1157 mitgeführt werden.

1.2 Grundlagen und Informationen

  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05);

  • Umweltschutzgesetz (SR 814.01);

  • Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610);

  • Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1);

  • Unterscheidungshilfe BAFU «Export von Konsumgütern – Gebrauchtware oder Abfall?»;

  • Vollzugshilfe BAFU Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen.

1.3 Hinweis in Tares

Tarifpositionen, die aus abfallrechtlicher Sicht relevant sind, enthalten den Hinweis «Nichtzollrechtlicher Erlass: BAFU - Abfälle grünes Kontrollverfahren resp. BAFU - Abfälle gelbes Kontrollverfahren».

1.4 Begriffe

Abfälle nach dem Ungefährliche Abfälle, welche grünen Kontrollver-

  • im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit fahren Abfällen (SR 814.610.1) weder mit «S» (Sonderabfälle) noch «ak» (andere kontrollpflichtige Abfälle) gekennzeichnet sind; und

  • in der Abfallliste B (Anlage IX) des Basler Übereinkommen; oder

  • in der Grünen Abfallliste (Anhang 3) des OECD-Beschlusses aufgeführt sind.

«nicht gelistete Abfälle»: Abfälle, welche im Abfallverzeichnis des UVEK nicht mit «S» oder «ak» gekennzeichnet sind, aber auch nicht in der Grünen Abfallliste (Anhang 3) des OECD-Beschlusses aufgeführt sind, gelten als Abfälle nach dem gelben Kontrollverfahren. Abfälle nach dem → vgl. separate Bemerkung Tares: BAFU - Abfälle gelbes Kontrollverfahren gelben Kontrollverfahren

2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung

Wer Abfälle nach dem grünen Kontrollverfahren ein-, durch- oder ausführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die notwendigen Angaben erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 (ja)

  • Regulierungscode 402 «BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren» e-dec:

  • NZE-Pflicht «ja»

  • NZE-Artencode 067 «BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren»

  • Bewilligungspflichtcode «nein»

1/2 (Stand: 1.5.2026)

BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren

Weitere Angaben - Formular nach Anhang VII1

3 Weitere Informationen

Kleinsendungen mit weniger als 20 kg Kleinsendungen von weniger als 20 kg können ohne Begleitformular nach Anhang VII versendet werden. Nichtsdestotrotz müssen diese mit dem Regulierungscode 402 «BAFU – Abfälle grünes Kontrollverfahren» angemeldet werden. In der Rubrik «Begleitdokumente» ist anstelle des Formulars nach Anhang VII der Verweis «Kleinsendung, kein Anhang VII» anzubringen. Abgrenzung tierische Nebenprodukte Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (SR 916.441.22) unterliegen der Bewilligungspflicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Abgrenzung Gebrauchtwaren Funktionstüchtige Gebrauchtwaren gelten nicht als Abfälle, sondern als Produkte.

1 Anmeldungen im System e-dec: Rubrik «Unterlagen» Format: Sonstiges (ZZZ), Anhang VII, Datum, Abfälle

Anmeldungen im System Passar: Begleitdokument «2201: Abfälle - Begleitformular International (grünes Verfahren)» Anhang VII vom XX.XX.202X 2/2 (Stand: 1.5.2026)