BLV – IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen

BLV – IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen

1 Allgemeines

1.1 Worum geht es

Die illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (englische Abkürzung: IUU) ist ein globales Problem, das die Meeresökosysteme und die nachhaltige Fischerei bedroht. Sie gefährdet die Ernährungssicherheit, verschärft die Armut und benachteiligt Fischer, die legal fischen. Das BLV kontrolliert, dass keine Meeresfischerei-Erzeugnisse aus der IUU-Fischerei in die Schweiz eingeführt werden. Wer IUU-kontrollpflichtige Meeresfischerei-Erzeugnisse einführen möchte, muss diese vor der Einfuhr beim BLV anmelden. Das BLV stellt für zur Einfuhr berechtigte Sendungen eine Bewilligung (Freigabennummer) aus.

1.2 Grundlagen und Informationen

  • Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453);

  • Kontrollverordnung Meeresfischerei (SR 453.2)

1.3 Hinweis in Tares

Tarifpositionen, die aus meeresfischereirechtlicher Sicht relevant sind, enthalten den Hinweis «Bewilligungspflicht: «BLV-IUU».

1.4 Begriffe

IUU-Fischerei Als IUU-Fischerei wird die illegale, nicht gemeldete oder nicht regulierte Fischerei bezeichnet (illegal, unreported and unregulated fishing). IUU-kontrollpflichtige Meeresfischereierzeugnisse, die nicht aus einem der folgenden Flaggenstaa- Erzeugnisse (Ent- ten stammen: Mitgliedstaaten der EU, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuscheidungshilfe BLV) seeland, Norwegen, USA und Vereinigtes Königreich Ausnahmen:

  • Erzeugnisse aus Aquakultur

  • Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind

  • Waren im Reiseverkehr

  • Sendungen an Private zu nicht kommerziellen Zwecken Flaggenstaat Als Flaggenstaat gilt der Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt.

2 Angaben in der Zoll- bzw. Warenanmeldung

Wer IUU-kontrollpflichtige Meeresfischerei-Erzeugnisse einführt, muss sich in der Warenanmeldung zur Regulierungspflicht äussern und die Bewilligung (Freigabenummer) des BLV erfassen. Identifikation Passar: Regulierung - Regulierung 1 (ja)

  • Regulierungscode 330 «BLV – IUU Kontrolle von Meeresfischerei-Erzeugnissen» e-dec:

  • Bewilligungspflicht «ja»

  • Bewilligende Stelle 037 «BLV-IUU» Weitere - Bewilligungsnummer Angaben - Bewilligungstyp1 1 Einzelbewilligung

  • Bewilligungsinhaber2

Nur bei Anmeldungen im System e-dec Nur bei Anmeldungen im System Passar 1/1 (Stand: 1.5.2026)