Lenkungsabgaben (VOC und CO2)
Nachfolgende Bemerkungen sind zu beachten, wenn die zur Einfuhr gemeldete Ware einer der folgenden Abgaben unterliegt:
der Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (Volatile Organic Compounds; VOC);
der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen. Auf die Lenkungsabgaben wird jeweils bei den in Frage kommenden Tarifnummern auf der Seite «Anzeige Details», «Zusatzabgaben» hingewiesen.
1 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
1.1 Der Abgabe unterliegen:
a) die VOC der «Stoff-Positivliste» (SR 814.018 Anhang 1); b) die VOC nach Buchstabe a) in eingeführten Produkten der «Produkte-Positivliste» (SR 814.018 Anhang 2); bei den entsprechenden Tarifnummern wird auf der Seite «Anzeige Details», «Zusatzabgaben» mit dem Zusatzabgabencode und Zusatzabgabenschlüssel auf die Lenkungsabgabe hingewiesen.
1.2 Bei der Einfuhr von der Abgabe befreit sind:
a) VOC in Produkten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; b) ausschliesslich zur Verwendung als Brennstoff abgegebener und auf der Etikette als solcher bezeichneter Ethylalkohol (Ethanol) wie z.B. Brennsprit, Bioalkohol, Brennflüssigkeit usw. der Tarifnummer 2207.2000 in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 10 Liter; c) ausschliesslich zur Verwendung als Brennstoff abgegebenes und auf der Etikette als solches bezeichnete Petroleum und White Spirit in Behältnissen für den Detailverkauf; d) verflüssigtes Propan der Tarifnummer 2711.1290, verflüssigtes Butan der Tarifnummer 2711.1390 sowie Mischungen von verflüssigtem Propan und Butan der Tarifnummer 2711.1990, sofern sie odoriert sind und als Brennstoff verwendet werden (bei der Einfuhr dieser Flüssiggase zur Verwendung als Brennstoff ist in der Zollanmeldung der Vermerk «ohne VOC-Abgabe» anzubringen); e) 2-Takt Motorenöle der Tarifnummern 2710.1994, 2710.1999 und 3403.1900 bzw. 3403.9900, in Behältnissen für den Detailverkauf (zur unveränderten Abgabe an den Endkunden) und auf der Etikette eindeutig als solche bezeichnet. In der Zollanmeldung ist der Vermerk «2-Takt Motorenöl» anzubringen und sie sind allenfalls gegenüber anderen Produkten der gleichen Tarifnummer separat anzumelden.
1.3 Einfuhr
Die Lenkungsabgabe wird grundsätzlich bei der Einfuhr erhoben. Personen mit Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018) können VOC jedoch vorläufig abgabebefreit ins Zollgebiet verbringen. Die Namen dieser Personen sind in einem öffentlichen Register aufgeführt.
Flüssige und pastöse Erzeugnisse sowie expandierbare Kunststoffe: In der Zollanmeldung (Feld «Zusatzabgaben») ist die in den eingeführten Waren enthaltene VOC-Menge in kg anzugeben. Falls eine Sendung jedoch verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Zollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden.
Für Waren, bei denen auf der Seite «Anzeige Details», «Zusatzabgaben» auf die Lenkungsabgabe hingewiesen wird, die jedoch keine VOC enthalten oder deren VOC-Anteil höchstens 3 % beträgt, ist in der Zollanmeldung der Vermerk «ohne VOC-Abgabe» anzubringen.
Übrige Erzeunisse: In der Zollanmeldung sind keine Angaben betreffend VOC erforderlich.
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Tabelle der Lenkungsabgabe auf VOC (Zusatzabgabenartencode: 700)
Zusatzabgabenschlüssel Abgabesatz Fr. je kg VOC
001 3.00
002 Vorläufig abgabebefreit im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens. In der Zollanmeldung sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bewilligung BAZG-VOC anzugeben (Feld «Bewilligung»).
1.4 Mehrwertsteuer
Bei der Einfuhr von Waren, die der Lenkungsabgabe unterliegen, bildet diese Abgabe einen Teil der Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Mehrwertsteuer. Dies trifft auch dann zu, wenn dem Importeur oder Empfänger ein Zahlungsaufschub im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gewährt wird.
1.5 Ausfuhr
Ausgeführte VOC sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die Abgabe wird auf Gesuch vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit rückerstattet. In der Ausfuhrzollanmeldung sind folgende Angaben zu machen:
Ausfuhr im Verfahren e-dec Export
Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht
VOC-Menge in kg
Ausfuhr mit Passar Ausfuhr
Attribut «Kompensationstyp»: aus der Codeliste NCL1110 Code 1 «Rückerstattung/Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht» auswählen
Attribut «Zusatzinformation Ware (Code, Text)»: aus der Codeliste NCL1118 Code A1301 «VOC Menge in Kilogramm» auswählen und die Menge angeben Falls eine Sendung verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Ausfuhrzollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden. Will der Versender keine Rückerstattung/Befreiung geltend machen, sind auf den Ausfuhrdokumenten in Bezug auf die Lenkungsabgabe keine besonderen Angaben erforderlich.
Im Weiteren gilt die Richtlinie 67 Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC).
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2.1 Gegenstand der Abgabe
Die Abgabe wird auf fossilen, energetisch genutzten Brennstoffen erhoben (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks und andere fossile Brennstoffe). Als Brennstoff im Sinne der Verordnung über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO2-Verordnung) gelten fossile Energieträger, die verwendet werden: a) zur Gewinnung von Wärme; b) zur Erzeugung von Licht; c) in thermischen Anlagen zur Stromproduktion; d) für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen; e) für den Betrieb von stationären Wärmepumpen (für die Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte).
2.2 Abgabentarif
Die CO2-Verordnung legt den Abgabesatz fest. Der Abgabesatz beträgt Fr. 120.- pro Tonne CO2. Der Abgabetarif befindet sich im Anhang der CO2-Verordnung. Massgebend für die unterschiedliche Belastung der einzelnen Energieträger ist der CO2-Ausstoss, welcher bei der Verbrennung entsteht. Aus den Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabesätze je 1'000 Liter bei 15 °C bzw. je 1'000 kg Eigenmasse (je nach Bemessungsgrundlage Mineralölsteuer).
2.3 Erhebung
Die CO2-Abgabe wird nach dem Mineralölsteuerrecht veranlagt. Mit dem Lagercode gemäss «Bemerkungen», «Mineralölsteuer» wird angegeben, wie die Ware sowohl steuerlich als auch in Bezug auf die CO2-Abgabe zu behandeln ist. Ist eine Tarifnummer der CO2- und der VOC-Abgabe unterstellt und wird die letztgenannte Abgabe erhoben (ZUAC 700, ZUSCHL 001/002), kann vorläufig auf die Erhebung der CO 2-Abgabe verzichtet werden, weil von einer nicht energetischen Verwendung der Ware ausgegangen wird. Wird bei einer Verwendung als Brennstoff die VOC-Abgabe auf Gesuch hin nachträglich rückerstattet, so wird anschliessend die CO2-Abgabe in Rechnung gestellt. Bei Tarifnummern, die der CO2-Abgabe unterliegen, sind deshalb folgende Texte im Tares zu finden:
Text im Tares Erläuterungen
(s. "Bemerkungen", "Lenkungsabgaben", "CO 2- Die CO2-Abgabe wird in jedem Fall erhoben. Abgabe")
Die CO2-Abgabe wird nur erhoben, wenn die CO2-Abgabe, sofern die Ware zur Verwendung als Ware als Brennstoff im Sinne der CO2- Brennstoff angemeldet wird (s. "Bemerkungen", Verordnung angemeldet wird (s. Definition "Lenkungsabgaben", "CO2-Abgabe") unter Ziffer 2.1).
CO2-Abgabe, sofern Die CO2-Abgabe wird nur erhoben, wenn die VOC-Abgabe (ZUAC 700 mit ZUSCHL 001 a. die VOC-Abgabe (ZUAC 700, ZUSCHL 001/002) Erhebung an der Grenze oder 002 nicht erhoben wird und Verpflichtungsverfahren) nicht erhoben wird b. die Ware zur Verwendung als Brennstoff und die Ware als Brennstoff im Sinne der angemeldet wird (s. "Bemerkungen", CO2-Verordnung angemeldet wird (s. "Lenkungsabgaben", "CO2-Abgabe") Definition unter Ziffer 2.1).
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Die CO2-Abgabe wird nur erhoben, wenn die CO2-Abgabe auf Waren, die zum Antrieb von Ware an der Grenze für die Verwendung Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen oder von Motoren zum Antrieb von Wärme-Kraftstationärer Wärmepumpen (für die Erzeugung von Kopplungsanlagen oder von Motoren Wärme bzw. wechselweise Wärme und Kälte) oder stationärer Wärmepumpen (für die zur Stromproduktion in thermischen Anlagen Erzeugung von Wärme bzw. wechselweise verwendet werden (s. "Bemerkungen", Wärme und Kälte) oder zur Stromproduktion "Lenkungsabgaben", "CO2-Abgabe") in thermischen Anlagen angemeldet wird.
Bei Anmeldungen von Einfuhren in den steuerrechtlich freien Verkehr sind, zusätzlich zu den Angaben für die Mineralölsteuer, der Zusatzabgabenartencode und der Zusatzabgabenschlüssel gemäss Tares anzumelden (Feld «Zusatzabgaben»).
2.4 Mehrwertsteuer
Bei der Einfuhr von Waren, die der CO2-Abgabe unterliegen, bildet diese Abgabe einen Teil der Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Mehrwertsteuer, sofern diese Waren mit «LC 1 - Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr mit definitiver Steueranmeldung» oder «LC 2 - Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr mit provisorischer Steueranmeldung» angemeldet werden.
Im Weiteren gilt die Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe.
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