10 I 270
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Rubrum
46. Urtheil vom 13. Juni 1884 in Sachen Auer gegen Masse des U, Schwarz.
Sachverhalt
A.
Dur Beschluss vom 12. Februar 1884 hat die Appellationslammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1, Die Beschwerde is unbegründet, demnach in Bestätigung des rekurrirten Erkenntnisses das angefochtene Retentionsrecht verworfen.
2, Die Staatsgebühr u. f. w.
B.
Gegen diesen Beschluss erklärte der Ansprecher C. Auer ovurch Eingabe an die Appellationstammer vom 11. März 1884 die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sich zum Beweise dafür, dass der gesetzliche Streitwerth gegeben sei, auf eine von der Subdirektion der Versicherungsgesellschaft Gresham in Zürich einzuholende Erklärung über den Rückkauféewerth der streitigen Lebensversicherungspolice berief. Nach Eingang diefer Rekurserklärung verfügte die Appellationskammer durch Besluss vom 15. März 1884: Es werde „zu Handen des Bundesgerichtes ktonstatirt, dass der angefochtene Entscheid kein Urtheil sei, sondern lediglih ein Beschluss, darüber, ob der von
C.
Auer erhobene Anspruch im Konkurse des U, Schwarz zuzulassen sei, dass solchen Entscheiden aber keine eigentliche Rechtsfraft zukomme, da sie nur für den einzelnen Konkurs und nur für die Erledigung dieses Bedeutung haben.“ (§ 106 und 126 des Konkursgesezes.) Gleichzeitig sete sie der Notariatskanzlei Wülflingen unter Mittheilung einer Abschrift der Rekurserklärung für sich und zu Handen der übrigen Einsprecher eine Frist von 8 Tagen an, um sich über den behaupteten Werth der streitigen Police in schriftliher Eingabe an die Appellationskammer zu Handen des Bunde®8gerichtes auszusprechen. Binnen der angesetzten Frist bestritten Advokat Forrer, Namens der Netariatsfanzlei Wülflingen, Advokat Imhof, Namens des J. Bänninger, und Advokat Meyer-Stadler, Namens der Firmen Mayer-Weissmann und Moriss Weissmann in Budapest, durch schriftliche Eingaben an die Appellationskammer, dass der Werth der streitigen Police sich zur Zeit des Konkursausbruch<s über U. Schwarz auf 3000 Fr. belaufen habe und dass daher das Bundesgericht kompetent sei ; Advokat Meyer-Stadler legte seiner Eingabe eine von ihm eingeholte Bescheinigung der „Direktion der Versicherungsgesell schaft Gresham in Zürich" bei, wodurch erklärt wird, der Rückfaufswerth der streitigen Police möge etwa 1500 Fr. betragen. Nach Einlangen dieser Eingaben übermittelte die Appellationskammer die Akten dem Bundesgerichte.
C.
Vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes wurde die Fakt. B erwähnte Bescheinigung der Direktion des „Gresham“ resp. des Subdirektors diefer Gesellschaft in Zürich dem Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Erklärung über dieselbe mitgetheilt. Binnen dieser Frist produzirte der Rekurrent eine neue Bescheinigung des Subdireltors des Gresham in Zürich, datirt den 8. April laufenden Jahres, welche dahin geht, dass die Direktion des Gresham im April lezten Jahres Willens gewesen wäre, die streitige Police Nr. 85,591 mit 3284 Fr. zurüc(zukaufen, unter der Bedingung dass dieser Rükkauf bis Mitte Mai vor sich gehe. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter des Bundesgerichtes seinerseits vom Suhdirektor des Gre2ham in Zürich eine Erklärung seiner Gesellschaft über den Werth der streitigen Police auf 9. Februar 1883 und über die Summe, um welche die Gesellshast in diesem Zeitpunkte die Police zurücgekauft hätte, ein. Auf diese Aufforderung erklärte der Subdirektor des Gresham ia einem Berichte vom 16. April laufenden Jahres, dass seine dem Rekurrenten ausgestellte Erklärung vom 8. April 1884 allein massgebend sei, da er von der Direktion des Gresham in London ermächtigt gewesen sei, die streitige Police zwischen dem 18. April und 15. Mai 1883 mit 3284 Fr. zurückzukaufen; seine dem Advokaten Meyer-Stadler auLgestellte Bescheinigung beruhe auf einem Jrrthum.
D.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Rekurrenten, es fei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen das vom Rekurrenten für seine im Konkurse des U. Schwarz in Wülflingen angemeldete und anerkannte For- “ derung von 70,797 Fr. 65 Cts. resp. für den nicht gedeckten Theil derselben an einer Lebensversicherungspolice per 20,000 Fr. auf die Londoner Versicherung®Lgesellschaft Gresham (Nr. 85,591) datirt 17. Januar 1877 gestügt auf die Art. 224—226 des unter Kosten und Entschädigungsfolge gutzuheissen ; zur Begründung produzirt er unter Anderm eine Reihe vor den Vorinstanzen nit produzirter Korrespondenzen und einem beglaubigten Buchauszug, um zu beweisen, dass der Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U. Schwarz bis gegen Ende 1882 fortgedauert habe. Rücksichtlih des Streitwerthes beruft er sich eventuell auf eine neue Erklärung der Verficherungsgesell scha ft oder auf Expertise, Namens der Konkursmasse des U, Schwarz und Namens der Frau Susanna Schwarz-Moyoser bestreitet Advokat Forrer in Winterthur in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, eventuell trägt er auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Entscheidung der Appellationskammer unter Kostenfolge an; er exflärt, gegen die vom Rekurrenten neu produzirten Belege eine Einwendung nict erheben zu wollen.
Namens der Rekursbeklagten Mayer-Weissmann in Zürich und Moriz Weissmann in Budapest trägt Advokat MeyerStadler in Zürich in ssriftlicher Eingabe vom 27. Mai laufenden Jahres auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an.
Namens des Rekursbeklagten Bänningex beantragt Advokat Imhof in Winterthur in schriftliher Eingabe vom 10. Juni 1884, es sei die Berufung des Rekurrenten wegen Jnkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell aus materiellen Gründen zu verwerfen unter Kostenfolge, indem er gleichzeitig, für den Fall, dass das vorliegende Aktenmaterial zur Verwerfung der Beschwerde nicht genügen sollte, auf Abuahme der von ihm zweitinstanzlich anerbotenen Beweise anträgt.
Seitens der übrigen Rekursbeklagten sind Anträge in der bundesgerichtlichen Instanz nicht gestellt worden und es sind dieselben bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch vertreten.
Erwägungen
1.
In ithatsäslicher Beziehung ist aus den Akten folgendes hervorzuheben : Im Konkurse des Müllers U. Schwarz in Wülflingen meldete die Getreidehandlung C. Auer eine Forderung von 70,797 Fr. 65 Cts. aus Waarenlieferungen an, indem sie für dieselbe, soweit sie nicht durch Abtretungen an Zahlungsstatt gedeckt sei, ein Retentionsrecht an der in ihrem Gewahrsam befindlichen Lebensversicherungspolice Nr. 85,591 über 20,000 Fr., ausgestellt von der Londoner Lebensversicherungsgesellschaft Gresham zu Gunsten des Kridars, beanspruchte. Nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen wurde die Police dem Ansprecher gegen Ende Januar 1883 zum Zwecke eittes Arrangementes und der Stundung Übergeben ; der Konkurs über U. Schwarz brach am 9. Februar 1883 aus. Durch Entscheidung des Konkursrichters vom 29. November 1883 wurde das von C. Auer beanspruchte, von der Konkursverwaltung und einzelnen Konkursgläubigern dagegen bestrittene Retentionsrecht verworfen , weil die Üebergabe der Police zum Zwedcke eines Arrangements und der Stundung stattgefunden habe, diese Voraussetungen aber nicht in Erfüllung gegangen seien und weil zur Zeit der Uebergabe der Police U, Schwarz seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt habe und dies dem Ansprecher bekannt gewesen sei. Der Fakt. À erwähnte, das Erkeuntniss des Konkursrichters bestätigende, Beschluss der Appellationskammex des zürcherischen Obergerichtes fügt der Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses bei : Das beanspruchte Retentionsrecht sei auh aus dem Grunde zu verwerfen, weil es an dem in § 224 des Obligationenrechts aufgestellten Requisite des Zusammenhanges zwischen der Forderung und dem Gegenstande der Retention mangle. Allerdings sei nach dem Schlusssasse der citicten Gesessesbestimmung unter Kaufleuten, — und es handle si wirklich um einen Verkehr zwischen Kaufleuten, — dieser Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn die Forderung und die Innehabung des Gegenstandes aus ihrem ge- \säftlichen Verkehr herrühren; allein auh von einem solchen Zusammenhange könne hier keine Rede sein. Denn der Verkehr zwischen dem Ansprecher und dem Kridaren habe zu der Zeit der Uebergabe der Police shon längst sein Ende erreicht ge- 274 B, Civilrechtspllege.
habt und es habe sich blos noch um Zahlung oder Sicherstellung des aus dem abgeschlossenen Verkehr herrührenden Saldo gehandelt.
2.
In rechtlicher Beziehung is zunächst zu untersuchen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Fragt sich in dieser Beziehung vorerst, ob die angefochtene Entscheidung sich als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 des! Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege qualifizire, so ist diese Frage unbedingt zu bejahen. Es ist zwar zweifellos, dass die angefochtene Entscheidung nach der zürcherischen Gesetzgebung in Beschlussesform zu erlassen war, resp. dass dieselbe nah der kantonalgesetzlichen Terminologie als „Besluss" zu bezeichnen ist. Allein sachlich, ihrer rechtlichen Bedeutung und Wirkung na, ist eine derartige Entscheidung in einer Auffallsstreitigkeit ein Urtheil, durch welches der zwischen den Parteien sshwebende Rechtsstreit rechtskräftig erledigt wird. Denn es wird dadurch zweifellos die rechtliche Stellung des Ansprechers im Konkurse endgültig geregelt, d. h. der Bestand des geltend gemachten Anspruches der Konkursmasse gegenüber rechtskräftig festgestellt, und es kann keine Rede davon sein, dass etwa gegenüber einer solchen Entscheidung dem unterliegenden Theile (wie dies gegenüber Rekursalentscheiden im Rechtsöfsnungsverfahren der Fall ist) noch die Geltendmachung seiner Rechte im ordentlichen Prozessverfahren offen stände, vielmehr stände einer solchen Klage im ordentlichen Verfahren die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Allerdings erlangt die Entscheidung im Auffallsverfahren Rechtskraft uur für den Konkurs, d, h. für die Vertheilung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Kridars und nicht gegenüber letzterem persönlich. Allein in ersterer Richtung qualifizirt sie sich unzweifelhaft als rechtskräftiges Endurtheil und ist daher der Weiterziehung an das Bunde®geriht nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtsyflege fähig, sofern die übrigen Voraussetzungen dieses Nechtsmittels vorliegen.
Z. Der gesehsslihe Streitwerth ist ebenfalls gegeben. Die Parteien gehen darin einig, dass für den Streitwerth der Verfehrswerth der streitigen Police zu Zeit der Konkurseröffnung IL. Obligationenrecht. N° 46, __2T5 massgebend sei. Nun muss rüesichtlich des Rückkaufswerthes der gedachten Police im April und Mai 1883 die Bescheinigung des Subdireftors des Gresbam in Zürich vom 8. April 1884 als massgebend erachtet werden. Demnach aber erscheint als unzweifelhaft, dass der Verkehrswerth der Police resp. deren Antheil am Deekungskapital der Gesellschaft zur Zeit der Konfurseröffnung (9. Februar 1883) sich auf mindestens 3000 Fr. belief, da der Rückkaufêwerth erfahrungsgemäss nichi unerheblich unter dem Antheile am Deckungskapitale zu stehen pslegt.
4.
, If somit, da die angefochtene Entscheidung als Haupturtheil zu qualifiziren ist, der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. erreicht und die Sache gemäss Art. §§7 des eidgenössischen Obligationenrechtes unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist, die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben, so muss: in der Sache selbst die zweitinstanzliche Entscheidung einfach bestätigt werden und es is auh der Begründung der zweitinstanzlihen Entscheidung im Wesentlichen beizutreten. Hinzugefügt mag nur werden : Die bei der heutigen Verhandlung neu vorgelegten Belege fallen gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesssrechtspfslege von vornherein ausser Betxacht, Das Bundesgericht hat also bei feiner Entscheidung “in thatsächlicher Richtung davon auszugehen, dass wie die zweite Inftanz ausführt, zur Zeit der Uebergabe der Police an den Ansyrecher der Geschäftsverkehr zwischen dem Rekurrenten und dem U, Schwarz längst aufgehört hatte, d. h. dass lange vor Uebergabe der Police ein aus Waarenlieferungen einerseits und Zahlungsleistungen andererseits sich zusammensezender kaufmännischer Verkehr zwischen dem Rekurrenten und dem Kridar nicht mehr bestand. Von diesem Standpunkte aus kann in der zweitinstanzlichen Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden. Dieselbe beruht offenbar auf der Annahme, dass vor der UVebergabe der Police der vom Kridar dem Rekurrenten aus dem zwischen ihnen bestandenen kaufmännischen Verkehr ssuldige Saldo endgültig festgestellt und vom Rekurrenten weiter kreditirt worden sei, so dass von da an ein kaufmännischer Verfehr nicht mehr bestanden, sondern es sich nur noch um Tilgung beziehungsweise Sicherung einer allerdings aus HandelsgeschäfY ten hervorgegangenen aber vom Gläubiger über die Dauer der beidseitigen Handelsbeziehungen hinaus freditirten Forderung gehandelt habe. Isi diese Feststellung, welcher, wie gesagt, ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt, ritig, so erscheint die zweitinstanzliche Entscheidung als gerechtfertigt. Denn alsdann fann allerdings nicht gesagt werden ; dass die Uebergabe der streitigen Police an den Rekurrenten im kaufmännischen Verkehr staitgefunden habe und es ermangelt daher an dem dvurch Art. 224 des schweizerishen Obligationenrechts als Erforderniss des Bestandes eines Retentionsrechtes aufgestellten Requisite des Zusammenhanges zwischen der Forderung und der
Innehabung des Retentionsobjektes.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Beschlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Februar 1884 sein Bewenden.
AT, Urtheil vom 21. Juni 1884 in Sachen Hauert gegen Zürcher Kantonalbank. A. Durch Urtheil vom 25. April 1824 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt :
1. Die Klage ist abgewiesen.
2.
Die Sitaatsgebühr ift auf 200 Fr. festgesetzt.
3.
Die Kosten sind dem Kläger aufgelegt und es hat derselbe an die Beklagte eine Prozessentshädigung von 100 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil erflärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt unter eingehender Begründung und indem er erforderlichenfalls au sämmtlichen vor den kantonalen Gerichten aufgestellten Behauptungen und Beweisanträgen festhalten zu wollen erklärt, es sei die Klage gutzuheissen und die Beklagte IL Obligationenrecht, N° #7. ZT demnach schuldig zu erklären, das ihr am 12, Mat 1882 gemachte Depositum von 16 000 Fr, sammt erlaufenen Zinsen an den Kläger zu bezahlen unter Kosten- und (Entschädigungsfolge. ._ Dagegen trägt ver Anwalt der Beklagten auf Bestätigung des vorinstanzlihen Urtheils unter Kosten- und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 12. Mai 1882 zahlte Paul Hauert bei der Zürcher Kantonalbank gegen einen Depositenschein den Betrag von 10 000 Fr. ein. Dieser Schein war nac folgendem, bei dem genannten Bankinstitute Üblichen, Formular ausgestellt : „Die vHürcher Kantonalbank bescheinigt anmit, von... ...... „ein Depofitum im Betrage von Franken. . empfangen „zu haben, mit der Verpflichtung, dasselbe jederzeit ohne vor- „herige Kündigung nebst erlaufenem Zins à, %/, per Jahr, „abzüglich 1/, 9/, Kommission, wieder zurückzubezahlen. Die Rüdk- „zahlung geschieht jedoch nur gegen Rückgabe dieses Depositen- „\cheines, dessen jeweiliger Inhaber als zur Empfangnahme „der Zahlung bevollmächtigt betrachtet wird." Auf der Rückfsseite findet sich das Formular einer „Empfangsbescheinigung.“ Schon am 15. Mai 1882 wurde Paul Hauert wegen Geisteskraukheit in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht und es wurde in der Folge dur die zuständige bernische Vormundschaftsbehörde über ihn die Bevogtigung verhängt. Dabei stellte sich heraus, dass mittlerweile (ohne dass übrigens über den Zeitpunkt des Verlustes etwas genaueres hätte ermittelt werden können) der Depositenschein verloren gegangen war. Der klägerische Anwalt stellte daher im Dezember 1883 beim Beztirksgerichte Zürich das Gesuch um Einleitung des Amortisationsverfahrens über diesen Schein. Dieses Gesuch wurde indess vom Bezirksgerichte abgewiesen und ein hiegegen vom klägerischen Vertreter ergriffener Rekurs, welchem sich auch die Zürcher Kantonalbank als Nebenintervenientin angeschlossen haite, wurde vom Obergerichte des Kantons Zürich durch Beschluss vom 10. Februar 1884 verworfen, weil der fragliche Depositenschein kein Inhaberpapier und nach den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes x — 1884 19