11 I 199
11 I 199
Rubrum
33. Urtheil vom 8. Mai 1885 in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 21. Februar 1885 hat die Appellations- __ kammer des Obergerichtes des Kautons Zürich erkannt :
1. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen ; die weiter gehenden Begehren der Klägerin werden abgewiesen.
2, Die zweitinstanzlihe Staatsgebühr wird auf 70 Fr. angesetzt, 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Beklagten auferlegt.
4. u. f. ww.
B.
Gegen diefes Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Sein Anwalt beantragt : es sei in Abänderung des Appellationsurtheiles die Klage gänzlich abzuweÌsen, eventuell der zugesprochene Betrag auf 50 Fr. zu reduziren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Klägerin dagegen trägt in erster Linie auf Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheiles unter Kosten- und Entschädigungsfolge an, eventuell verlangt er, dass selbst im Falle der Abweisung der Klage der Gegenpartei eine Prozessentschädigung nicht zuerkannt und ihr ein Theil der Kosten auferlegt werde,
Erwägungen
1.
Der Beklagte veröffentlichte in den Nummern 46, 51, 52, 53 und 56, Jahrgang 1884, des Zeitungsblattes „Weinländer“ verschiedene Artikel über den Geschäftsbericht der Kantonalbank Zürich für 1883. Jn dem in Nr. 46 unter dem Titel „Unsere Kantonalbank“ veröffentlichten Artikel deutet er unter Anderm unter Hinweis auf den geringen Jahresgewinn an, dass grosse Verkuste verheimlicht und dass ungedeckte Kredite gewährt worden seien, die einen Krach befürchten lassen und dass deshalb eine „trübe Ahnung durch die Kreise gehe, denen die Kantonalbank? „am Herzen liege.“ Die drei spätern Artikel in Nr. D1—DB2, welehe den Titel „Die Kantonalbank kracht“ tragen, sprechen von einem Rüekschlage von 64 000 Fr. ; sie suchen die nähern Ursachen desfelben darin, dass zu viel Obligationen ausgegeben und zu viel Schuldbriefe verkauft worden seien, dass die Baarschaft zu gross und die Unkostensumme zu enorm sei. Wenn die Wirthschaft an der Kantonalbank in dieser Weise fortgehe, \o fönne und müsse ein Unheil, „viel grösser als die Nationalbahnmisere“, über den Kanton hereinbrechen u. #. w. Um die öffentliche Aufmerksamkeit in erhöhtem Masse auf diese Artikel zu lenken, veröffentlichte der Beklagte im „Tagblatt der Stadt Zürich“ vom 4,,
5.
, und 7. Juli 1884 folgendes Inserat : „Wem die Kantonal- „bank am Herzen liegt, den machen wir auf die im „Weinländer“ „Nr. ö1—53 erschienenen Artifel aufmerksam : „Die Kantonal- „bank kracht!" In Folge dieses Inserates sind, nach Feststellung der Vorinstanzen, bei der Kantonalbank Sparguthaben zu einem erheblichen Betrage zurückgezogen worden ; es ist indess hieraus der Kantonalbank, na ihrer eigenen Angabe, wegen des augenblicklichen Standes des Geldmarftes, ein materieller Schaden nicht entstanden. Wegen der erwähnten Angriffe verlangte nun die Kantonalbank vom Beklagten, unter Berufung auf Art. 55 O.-R., Genugthuung, indem sie eine Geldsumme von 5000 Fr. forderte, Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich) hat die Klage abgewiesen, weil juristishe Personen auf Genugthuung gemäss Art. 56 O.-R, überhaupt nicht klagen können ; dieselben haben nur durch ihren Vermögenszweck ein Dasein als Person, können dagegen eine Kränkung immaterieller Lebensgüter weder fühlen noch erfahren. Art, 55 O.-R. aber -hüsse nur immaterielle Lebensgüter (die persönlichen Verhältnisse einer menschlichen Perfon) gegen ernstliche Verlezungen. Einen Vermögensschaden, vessen Ersatz die Klägerin allerdings, da die Handlungsweise des Beklagten eine widerrechtliche und schuldhafte gewesen sei, nach Art. 50 O.-R. verlangen könnte, habe die Kantonalhank selbst nicht behauptet. Die zweite Instanz dagegen hat die Klage für den Betrag von 560 Fr. durch ihr Fact. A erwähntes Urtheil gutgeheissen.
2.
Die vor den kantonalen Instanzen vom Beklagten erhobene Einwendung, dass der Bankrath nicht befugt gewesen Tei, Namens der Kantonalbank die vorliegende Klage zu erheben resp. den Rechtskonsulenten der Bank dazu zu bevollmächtigen, ist heute nicht erneuert worden ; es ist daher auf dieselbe nit weiter einzutreten. Uebrigens entizöge sich au die Entscheidung der kantonalen Gerichte über diesen Punkt, da hiefür kantonales Recht massgebend i}, der Nachprüfung des Bundesgerichtes.
3.
Die beiden Vorinstanzen gehen darin einig, dass die Angriffe des Beklagten auf die Verwaltung der Klägerin sali unbegründet und, wo nicht arglistig, so doch jedenfalls höchst leichtfertig und frivol gewesen seien. Dieser Auffassung ist durchaus beizutreten, wobei rüdsichtlih der Begründung einfach auf das Berufungsurtheil verwiesen werden darf, um so mehr, als der Anwalt des Beklagten im heutigen Vortrage hiegegen nichts Erhebliches vorgebracht hat. Es ist daher unzweifelhaft, dass der Beklagte sich einer widerrechtlichen, sshuldhaften Handlung schuldig gemacht hat, fo dass er für einen dadurch der Klägerin verursachten vermögensrehtlichen Schaden gemäss Art, 50 O.-R. verantwortlih wäre. Art. 50 cit. hat, im Anschlusse an das französische Recht, die Haftung für ausserkontraktliche Schädigungen erheblich weiter ausgedehnt, als das gemeine Ret und die meisten Kantonalrechte, da er dieselbe auch bei blos faÿrlässiger Schädigung allgemein und nicht nur in einzelnen geTesslih bestimmten Fällen (wie Töôdtung, Körperverlezung und Sachbeschädigung) Plat greifen lässt. Speziell in Fällen der vorliegenden Art nun ist festzuhalten, dass die öffentliche Kritik Des Gebahrens von Finanzinstituten u. dgl., namentlich wenn 2 B. Civilrechtspflege.
es sich, wie hier, um öffentliche, staatliche Institute handelt, an sich durchaus erlaubt und keineswegss widerrechtlich ist. Auch eine sachlich nit zutreffende, irrthümliche Kritik darf deshalb allein, weil sie dies ist, niemals als widerrehtlich und schuldhaft bezeichnet werden. Dagegen ist eine Kritik dann allerdings widerrechtlich, wenn sie nicht auf sachlicher Würdigung der thatsägHlichen Verhältnisse beruht, sondern in absichtlicher oder leichtsinniger Entstellung der Thatsachen tendenziöse Schlussfolgerungen zieht, deren Unrichtigkeit der Schreiber entweder wirkli erkannt hat odex doh ohne offenbare Leichtfertigkeit und frivole Unbefümmertheit um den wahren Sachverhalt erkennen musste. Die Freiheit der öffentlichen Kritik findet ihre Schranke in der, dem Art. 50 O.-R. zu Grunde liegenden, Anforderung des Gesetzes, dass Jeder sich absichtlicher oder fahrläsfiger Verletzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder blosse Meinungsäusserungen zu enthalten habe. Nach diesen Grundsässzen wäre, wie bemerkt, gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen, die Haftharkeit des Beklagten für einen der Klägerin durch seine Handlungsweise erwachsenen Vermögensschaden begründet.
4.
Allein die Klägerin stellt nun nicht darauf ab, dass ihr ein materieller Schaden erwachsen sei ; sie hat vielmehr selbst zugegeben, dass sie einen solchen nachzuweisen niÿt im Stande sei. Es muss \sich daher fragen, ob die Klägerin gemäss Art. 55 O.-R, auf Genugthuung wegen ernstlicher Verletzung „persönlicher Verhältnisse" klagen könne, d. h. ob auch juristische Personen, insbesondere solche, deren Substrat nicht eine Personenvereinigung, sondern lediglich ein Vermögenskomplex bildet, in „persönlichen Verhältnissen“ verlesst werden und ihnen daher vom Richter, auh ohne Nachweis eines Vermögen®2schadens, eine angemessene Geldsumme als Genugthuung zugesprochen werden könne. Die Frage is zweifelhaft und auch, soviel hierorts ersichtlich, bisher weder in der Doftrin nach in der Praxis entschieden worden. Ueberwiegende Gründe scheinen indess für deren Bejahung zu sprechen. Auf eine Ehrverlezung zwar könnte gewiss eine juristisGe Person, jedenfalls eine Anstalt wie das klägerische Institut, hinter dem kein Personenverein, sondern blos ein bestimmtes Gründungsfapital steht, eine Genugthuungsflage nah Art. 55 O.-R. nicht stühen ; denn eine juristische Person dieser Art kann als solche nicht Gegenstand moralischer Herabwürdigung sein und isi daher nicht beleidigungsfähig, Allein der Thatbestand des Art. 55 O.-R, fällt nun mit demjenigen der Ehrverlezung nicht zusammen, sondern is ein viel weiterer. Art. 55 O.-R. will nicht nur die Ehre, sondern auch andere unkörperliche Güter vor ernstliher Verletzung schüssen, wie id aus dem allgemeinen Wortlaute desselben (, persönliche Verhältnisse“) ergiebt, Dabei ist freilich gewiss zunächst an physische Pexrfonen, welche moralishes Leiden empfinden können, und an deren Verhältnisse gedacht worden, wie dies auh aus dem in der Botschaft des Bundesrathes zu Verdeutlichung des Art. 55 gebrauchten Beispiele (betrügliche Verleitung eines unbescholtenen Mädchens zum Verlöbnisse mit einem verheiratheten Manne) hervorgeht ; den physischen Personen in erster Linie sollte für erlittene persönliche Unbill ein Aequivalent, eine Genugthuung in Form einer angemessenen Geldsumme zuerkannt werden können. Allein daraus folgt doh nicht, dass der Schuss des Ark. 55 nicht auch für solche Güter angerufen werden fönne, welche juristischen Personen ebensowohl wie physischen zustehen können. Insbesondere liegt kein Grund vor, diesen Schuss nicht auch auf
Schädigungen oder Geführdungen des Kredites, des Vertrauens in die sfonomische Leistungsfähigkeit ver Person — mag nun diese eine physische oder eine juristische sein — zu beziehen. Allerdings fann dur eine Kreditshädigung einer juristischen Person nicht wie einer physischen neben dem ökonomischen, zweifellos soweit nahweislich nah Art, 50 O.-N. zu ersezenden, Schaden durch Verminderung von Ehre und Ansehen u, \. w., ein moralisches Leiden verursacht werden, Allein andererseits ist nicht zu verkennen, dass eine, insbesondere zum Zweeke des Gewerbebetriebes bestehende, juristishe Person durch widerrechtliche Befährdung ihres Kredites in ihrer berechtigten Stellung als Person, in ihrer gesammten wirthschaftlihen Existenz auf's Tiefste erssüttert werden kann. Der Anspruch aus Art. 50 O.-R. auf Ersag des nachweislichen Vermögensschadens genügt zur Aussgleichung der hieraus entstehenden Nachtheile nicht ; denn gerade 294 B, Civilrechtepflege, bei der Kreditgefährdung entziehen sich der Natur der Sache nac die natheiligen Folgen und ihre kausalen Zusammenhänge, auch beim freiesten richterlichen Ermessen, häufig der gerichtlichen Feststellung, da eine Offenlegung der Verhältnisse dem Beschädigten sehr oft theils geradezu unmöglich ist, theils, aus geschäftlichen Gründen, nicht wohl zugemuthet werden kann. Es spricht also ein wohlberechtigtes Interesse dafür, auc juristischen Personen wegen ernstliczer widerrechtlicher Verlessung derjenigen persönlichen Verhältnisse, in welchen sie als lediglich wirthschaftliche Existenzen überhaupt stehen können (insbesondere also wegen Gefährdung ihres Krevites) auch ohne Nachweis eines Vermögen®schadens eine Klage gegen den Verletzer auf Zuspruch einer angemessenen Geldsumme zu gewähren ; ihnen dieses Recht zu versagen ist angesichts des allgemeinen Wortlautes des Art. 55 O.-R. durch keine zwingenden Gründe geboten. Vielmehr darf noch darauf hingewiesen werden, dass die „angemessene Geldsumme" des Art. 5d cit, wenn auch grundsäglich gewiss Genugthuung, Schadenersass im weitern Sinne und nicht Strafe, doh wohl nebensächlich auch eine gewisse Straffunktion gegenüber dem Beschädiger auszuüben bestimmt ift.
5.
Kann somit die Klägerin wegen Kreditschädigung auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf Zuspruch einer angemessenen Geldsumme klagen, so ist das zweitinstanzliche Urtheil einfa zu bestätigen. Denn nah den Umständen-des Falles ist anzunehmen, dass, wenn auch nur vorübergehend, eine ernstliche Gefährdung des Kredites eingetreten sei und auh rüsichtlich des Quantitatives der zugesprochenen Summe liegt ein Grund zu Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vor.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Dbergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 1885 wird, unter Abweisung der Beschwerde des Beklagten, in allen Theilen bestätigt.