Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

20 I 1

20 I 1

Rubrum

1. Urteil vom 1. März 1894 in Sachen Froidevaux.

Sachverhalt

A.

Rekurrent Arthur Froidevaux, von Beruf Schalenmacherarbeiter, siedelte bei seiner Verheiratung, Ende 1887, von Biel, wo er bis dahin bei seinen Eltern gewohnt hatte und für seinen Erwerb zur Staats- und Gemeindesteuer herangezogen worden war, nach Landeron im Kanton Neuenburg über. Seinen Erwerb hatte er jedoch nicht in Landeron, sondern nach wie vor in Biel, wohin er sih jeden Morgen begab, um dann jeden Abend wieder zu Frau und Kindern nach Landeron zurückzukehren. Jn letzterm Orte zahlte er für seinen gesamten Erwerb aus seiner beruflichen Tätigkeit seit 1888 sowohl die Staats- als die Gemeindesteuer, wogegen er die Entrichtung derselben an den Kanton Bern und die Gemeinde Biel verweigerte. Lehtere klagte sodann die rückständigen Steuern der Jahre 1888 bis 13890 beim Gerichispräsidenten von Viel ein. Obwohl nun Froidevaux sich darauf berief, er habe für den gleichen Zeitraum und den gleichen Erwerb die Steuern bereits im Kanton Neuenburg, sowohl an den genannten Kanton selbst als an feine Wohnsissgemeinde, bezahlt, so wurde er do sub 21. November 1893 zur Bezahlung der rüständigen Gemeindesteuern von 1888 bis 1890 an die Gemeinde Biel verurteilt und zudem für so lange, als er genannte Steuern samt Kosten nicht gezahlt, mit Wirtshausverbot bestraft.

Gegen dieses Urteil erklärte Froidevaux sub 2./5. Dezember 1893 den sftaatsrechtlihen Rekurs wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte :

1. Der Staat Bern und die Einwohnergemeinde Biel seien als nicht berechtigt zu erklären, den Nekurrenten für seinen Erwerb als Goldshalenmacher pro 1888 bis 1893 und fernerhin mit einer Staats- oder Gemeindesteuer zu belegen;

2. Es sei deshalb das vom Gerichtspräsidenten von Biel gegen Froidevaux erlassene Strafurteil aufzuheben;

Eventuell, d, h. für den Fall, dass Froidevaux seinen Erwerb als Goldschalenmacher im Kanton Bern zu versteuern habe, wird beantragt :

3. Der Kanton Neuenburg und die Gemeinde Landeron seien shuldig, dem Rekurrenten seine dort bezahlten Steuern zurückzuerstatten, resp. es sei der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern durch die neuenburgischen Behörden als nicht gerechtfertigt zu erflären.

B.

Der Regierungsrat des Kantons Bern gibt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 4893 die Erklärung ab, dass er seinerseits sich den Begehren des Rekurrenten mit Rücfsicht auf die Verumständungen des Falles nicht widerseze.

C.

Der Gemeinderat von Biel bemerkt wesentlich, dass die Erwerbssteuer nach den dortigen Steuerverordnungen in Biel zu bezahlen sei, wo der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübe. Froidevaux, der früher in Biel domiziliert gewesen sei, wohne gegenwärtig in Landeron, habe dagegen sein Domizil jezt noh bei feinem Arbeitgeber in Biel verzeigt und sei noch im Bieler Stimmregister für Gemeindeangelegenheiten eingetragen. Zum Steuerbezug sei nur Biel, nicht dagegen Landeron berechtigt.

D.

Der Staaisrat des Kantons Neuenburg unterstüsst das sub 1 und 2 angeführte Hauptbegehren des Rekurrenten, indem derselbe in Landeron, Kanton Neuenburg, domiziliert sei, was den Anusschlag gebe. Bezüglich des eventuellen Begehrens des Refurrenten, um Rückerstattung der dem Kanten und der Gemeinde Landeron gezahlten Steuern pro 1888 bis 1893 wird bemerkt, dass eine solde Rückerstattung gemäss dortigem Steuergesess unzulâssig fet.

E.

Die Gemeinde Landeron-Combes reichte hierorts feine Vernehmlassung ein.

Erwägungen

1.

Da im vorliegenden Fall das Besteuerungsreht mit Bezug auf das gleiche Objekt, nämlich den Erwerb des gleichen Subjektes, also des Rekurrenten, auf der einen Seite von der Gemeinde Biel, Kanton Bern, auf der andern Seite von der Gemeinde Landeron im Kanton Neuenburg und von diesem selbst beansprucht wird, so liegt allerdings ein interkantonaler Steuerkonflikt vor, und muss zur Verhütung einer bundesrechtlih unzulässigen Doppelbesteuerung festgestellt werden, welchem Kanton hier das Steuerrecht gebühre.

2.

Nun haben sowohl der früher zur Erledigung derartiger Konflikte fompetente Bundesrat, als später das Bundesgericht in konstanter Praxis sich dahin ausgesprochen, dass bewegliches Vermögen und Einkommen am faktischen Wohnort des Sieuerpflichtigen zu versteuern sind. Eine Ausnahme wurde nur mit Bezug auf Einkommen gemacht, welches aus einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit erzielt wird, sofern am Orte dieser Tätigkeit für den Pflichtigen ein Geschäftsdomizil begründet wurde (Amtliche Sammlung VII, 442).

3.

Jm vorliegenden Falle ist nun unbestritten geblieben, dass Rekurrent sein Domizil seit Ende 1887 in Landeron, Kanton Neuenburg, hat, wo seine Familie sich aufhält uud auh er verweilt, soweit seine Arbeit ihn nicht in Biel festhält, Diese seine Arbeit am letztern Orte war nun von Anfang an und ist noch jezt feineswegs derart, dass sich daraus für ihn ein Geschäftsdomizil in Biel ableiten liesse, indem er nit Geschäftsinhaber, sondern blozer Arbeiter war und ist, Unter diefen Unständen kann aber ein Besteuerungsrecht der Gemeinde Biel in Bezug auf den dortigen Erwerb des in Landeron domizilierten Rekurrenten nicht anerkannt werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Gemeinde Biel nicht berechtigt ist, den Rekurrenten sür seinen in Biel gemachten Erwerb für die Jahre 1888 bis 1893 zu besteuern. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel vom 21. November 1893 ist demnach aufgehoben.

Cited in