26 II 412
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Rubrum
56. Urteil vom 2. Juni 1900 in Sachen Bank in Zofingen gegen Baumann und Genoffen, Bürgschaft für einen offenen, laufenden Kredit, bis auf einen HMaximalhreitung durch den Hauptschuldner. Anbetrag. — Kreditübersc zeigepflicht des Gläubigers an die Bürgen ? Anrechnung einer Zahlung des Hauptschuldners auf den verbürgten Betrag.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 3. April 1900 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt : Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Abänderung ‘desselben die Klage vollständig gutzuheissen. Was insbesondere die Einrede der dolosen Kreditüberschreitung anbelange, so sei dieselbe jedenfaUs gegenüber den beiden Bürgen R. Gloor, alt Ammann, und Luise Baumann als unbegründet zu erklären. Jn ‘der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungsklägerin seinen shriftlih gestellten Berufungsantrag. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be- ‘xufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
1.
Die Klägerin (Bank in Zofingen) hat dem F. Baumann, Besitzer einer Konservenfabrik in Seon, am 9. Oktober 1894 einen Kredit in laufender Rechnung im Betrage von 20,000 Fr. eröffnet. Laut Urkunde vom gleichen Tage verpflichteten sich die Beklagten Rud. Gloor und Luise Baumann ihr gegenüber für diesen Kredit bis zum Hauptbetrage von 20,000 Fr. nebst den jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „wie sich Tolches durch Abschluss der Bücher ergeben wird,“ als Bürgen und Selbstzahler. Jn der Urkunde ist bemerkt : „Wenn die Bank in Zofingen dem hievorgenannten F. Baumann weitere Kredile bereits gewährt hat, oder noch gewähren wird, sei es, dass dieTelben gemeinschastlich mit dem durch diesen Akt versicherten Kredit benusst werden, sei es, dass deren Ausbeutung getrennt von einander erfolgt, so soll die Haftbarkeit der Bürgen und Selbstzahler dadurch nicht eingeschränkt werden, sondern sich fiets er- -recken auf die vorgenannte Kreditsumme nebst vollem Auflauf an Zinsen, Provisionen und allfälligen Kosten an dem jeweiligen Gesamtguthaben der Gläubigerin.“ Nachdem am 24. Juni 1897 die Klägerin dem Kreditnehmer mitgeteilt hatte, dass sie ihm den eröffneten Kredit im Betrage von 20,000 Fr. „nebst KreditÜberschreitung“ auf den 15. Juli nächsthin kündige, verpflichteten sich, durch Urkunde vom 15. Juli 1897, die übrigen Beklagten als weitere Bürgen solidarisch mit dem Kreditnehmer und den beiden bisherigen Bürgen, und zwar für fedes Guthaben der Bank in Zofingen bis auf den Betrag von 20,000 Fr, samt den jeweils ausftehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, „bestehe es heute schon, oder erwahse es erst in Zukunft aus dem Kontokorrentverkehr.“ Jn dem Verpflichtungsakt ist gesagt, der bisher von Gloor und Luise Baumann verbürgte Kredit sei gegenwärtig vom Schuldner in vollem Umfange in Anspruch genommen. Laut der zu den Akten gebrachten Korrespondenz scheinen schon im November 1897 zwischen dem Kreditnehmer Baumann und der Klägerin Unterhandlungen betreffend Abzahlung des Kredites auf 31. Dezember 1897 stattgefunden zu haben. Am 4. Dezember 1897 fragte Baumann die Klägerin an, ob sie gegen Einzahlung von rund 20,000 Fr. die Bürgen ihrer Verpflichtung entlassen, und sich bis 31. Dezember für den Rest mit ihm allein begnügen würde, unter der ganz bestimmten Zusicherung der gänzlichen Tilgung der Schuld. Die Klägerin
antwortete ihm am 8. Dezember: „Auf Jhre Zuschrift vom
4.
crt. zurückfommend, teilen wir Jhnen mit, dass unsere Behörde lediglich aus prinzipiellen Gründen den Bürgschaftsakt nicht Herausgeben will, bis die ganze Position regliert sein wird, Es kann uns nicht dienen, Jhnen einen Blankokredit zu bewilligen, währenddem Sie den gedeckten Kredit auf ein anderes Jnstitut übertragen.“ Am 9. Dezember verlangte Baumann Ausrechnung auf den 15. gl. Mts, mit der Bemerkung, dass nach seinen Eintragungen seine Schuld 23,290 Fr. 90 Cts. ohne Zins betrage, und fragie die Klägerin gleichzeitig an, ob sie eventuell für einen stehen zu lafssenden Betrag von 3500 Fr. ein Sparkafsabüchlein als Faustpfand annehmen würde. Die Klägerin übermittelte dem Baumann am 11. Dezember den auf 15. Dezember abgeschlossenen AusSzug seiner Rechnung, der mit einem Saldo zu ihren Gunsten von 23,912 Fr. (Soll : 30,482 Fr. 55 Cts., Haben : 6570 Fr. 5d Cts.) abssloss, und fügte bei : „Wir erflären uns bereit, Jhnen die Bürgschaftsverpflichtung gegen Entrichtung des entsprechenden Nominalbetrages auszuhändigen, und sind ferner damit einverstanden, Jhre unverfallenen Wechsel unter dem gewohnten Vorbehalt zurückzubehalten, insofern Sie uns für den restierenden Saldo von 3912 Fr. das proponierte Kassabüchlein der allgemeinen Aargauischen Ersparnisskasse als vorübergehende Sicherheit faustpsändlich hinterlegen.“ Auf den 15. Dezember liess Baumaun der Klägerin durch die Aargauische Kreditanstalt 15,000 Fr. bezahlen, und stellie weitere Anschaffungen für die nächsten Tage in Aussicht. Diese erfolgten jedoch nicht. Das Kontokorrentverhältnis wurde dann weiter fortgesetzt. Jm Juni 41898 geriet Baumann in Konkurs ; feine Schuld aus dem Kontokorrentverhältnis betrug am 28. Juni 1898 20,564 Fr. Mit Klage voin 16. Februar 1899 stellte die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagten unter folidarischer Haft zu verurteilen, ihr diesen Betrag nebst Zins zu 5 °/4 seit 30. Juni 1898. zu bezahlen.
2.
Gegenüber dieser Klage werden von den Beklagten heute noch zwei Einreden festgehalten. Diese Einreden gehen dahin : Die Klägerin habe den neuen Bürgen verschwiegen, dasz der Schuldner die Kreditsumme nicht bloss voll benusst, sondern erheblich überschritten hatte. Die Überschreitung habe am 30. Zuni 1897 3655 Fr. betragen und 14 Tage nachher, auf den Zeitpunkt des Jukrafttretens der neuen Bürgschaftsverpflichtuug (15. Juli 1897) 4633 Fr., oder mit Hinzurechnung von
3.
Fr. Anteil Zins und Provision 4682 Fr. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die diese Überschreitung des Kredites darstellende Summe mit der verbürgten Kreditsumme selber zu vermengen, und die auf die neue Bürgschaft folgenden Leistungen des Schuldners auh auf sie zu beziehen. Wenn die Klägerin die Bürgen zwar für einen künftigen und den bisherigen Kredit verpflichtet habe, aber nur in dem limitierten Betrage von. 20,000 Fr. und wenn sie insbefondere die biSherige Kreditschuld nur auf diese 20,000 Fr. und nicht höher bezissert habe, so seien die Bürgen wohl für die künftige Bewegung des KrediteS und die bisherige, aber für die bisherige nur bis zu 20,000 Frverpflichtet, und alle Leistungen, die der Kreditnehmer vom 15. Juli weg in den Kredit gemacht habe (wie andrerseits alle Bezüge daraus), hälten den Bürgen auf ihre Bürgschaftssumme vom 15. Juli 1897 an die den Bürgen verbeimlichle Überschreitung von 4682 Fr. überhaupt wegzufallen habe, so habe fi die wirkliche Schuldigteit der Bürgen auf den 15. Dezember 1897 überhaupt um diesen Betrag vermindert. Jn die Seite des Soll kommen somit in der Abrechnung vom 15. Dezember 1897 in die Seite des Haben unverändert . « 9,570 55 so dass hiernach der wirkliche Saldo zu Lasten der Bürgen bloss _ Fr. 19,230 — betrage. Von dieser Summe müssen aber im weitern die 15,000 Fr. in Abzug fallen, welche der Klägerin auf den 15. Dezember 1897 einbezahlt worden seien. Denn diese 15,000 Fr. seien keine blosse Leistung in den laufenden Kredit, sondern eine Tilgung der Kreditsumme, eine Abzahlung, gewesen ; sie seien vom Kreditnehmer geleistet, und vom Kreditgeber empfangen worden, damit dadurch der verbürgte Kredit, der Bürgschein, ausgelöst werde. Die Tilgungszahlung sei erfolgt und entgegengenommen worden nicht auf die gesamte, faktisch vorhandene, sondern nur auf die verbürgte, den Bürgen seiner Zeit offenbarte Kreditschuld von 20,000 Fr. Dazu komme, dass die Bürgen selbst es gewesen seien, welche die 15,000 Fr. geliefert haben. Als nämlich Baumann den Plan gefasst, den verbürgten Kredit in Zofingen abzulösen, habe er die Bürgen um die. Übernahme einer gleich grossen Bürgschaft bei der Kreditanstalt in Aarau ersucht, damit ex daraus den Kredit bei der Klägerin decken könne. Diesem Gesuch hätten sie entsprochen, und es sei auh wirklich die Absicht Baumanns geweten, die verbürgie Kreditschuld in Zofingen mit den 20,000 Fr.
die ihm die Bürgen nun in Aarau verschafft hätten, zu tilgen ; nur habe er diesen Willen bei bloss ?/, der Summe ausgeführt, und die restierenden 5000 Fr. entgegen seinem Versprechen für si behalten.
3.
Die beiden kantonalen ZJnstanzen haben übereinstimmend die hievor bezeichneten Einreden der Beklagten für begründet erachtet, und demgemäss die von denselben an die Klägerin zu be- 416 Cwilrechtspflege.
zahlende Summe auf 4230 Fr., samt Zins à 5 °/, vom 1. Januar 1898 an, angesegt.
Was die erste Einrede anbetrifft, so kann der Entscheidung der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz nimmt an, die Klägerin hätte, wenn sie beabsichtigte, die bei Eingehung der Bürgschaft bestehende Kreditüberschreitung im ordentlichen Konto-= forrentverfehr auszugleichen, die Pflicht gehabt, den Bürgen von dieser Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben. Die Klägerin habe dies nicht gethan, sondern die Bürgen in dem irrtümlichen Glauben gelassen, dass der dem Hauptschuldner gewährte Kredit blos 20,000 Fr. betragen habe; aus diesem Jrrtum dürfe jedoch weder der Klägerin Nugzen, noch den Beklagten Schaden erwachsen, und es folge daraus, dass jene, den verbürgten Kredit überschreitenden 4633 Fr., welche aus Zahlungen im ordentlichen Kontokorrentverkehr getilgt worden seien, von der den Bürgen auffallenden Schuld in Abzug gebracht werden müssen. Dagegen ist zu bemerken : Die Beklagten haben sich nicht für eine bei Eingehung der Bürgschafl definitiv festgesetzte Schuld, deren Umfang sich um den Betrag der nachher folgenden Einzahlungen des Schuldners vermindert hätte, verbürgt, sondern für einen offenen, in laufender Rehnung gewährten Kredit, und hafteten darnach für den jeweilen aus dem periodischen Abschluss der Kontokorrentrehnung zu Lasten des Kreditnehmers sih ergebenden Saldo bis zum vereinbarten Maximalbetrage von 20,000 Fr. nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Ob die Klägerin dem Hauptschuldner in höherem Betrage Kredit gewährie, als im Krediteröffnungsvertrag ausgemacht war, berührte die Bürgen nicht, denn diese hafteten in keinem Falle für mehr als einen Rechnungssaldo von 20,000 Fr. nebst Zinsen U. ſt. w. Die Klägerin hatte deshalb auch keine Verpflichtung, den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft von der damals bestandenen Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben ; sie durfte ohne weiteres die Einzahlungen, welche der Hauptschuldner in den Kontokorrent leistete, auf den ganzen Kredit, den sie diesem gewährte, anrehnen, selbst wenn dieser Kredit den Beirag, für welchen die Beklagten sich verbürgt hatten, überstieg.
4.
Dagegen is der Vorinstanz darin beizustimmen, dass sich die Bürgschasts\chuld dur die Zahlung der 15,000 Fr. vom 15. Dezember 1897 um diesen Betrag vermindert hat. Aus Korrespondenz ergibt sich, dass der Hauptschuldner vie Einzahlung der 15,000 Fr. zu dem Zwecke machte, um die verbürgte Kreditschuld abzulösen. Die Vorinstanz stellt ferner in nicht aktenwidriger, und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise thatsächlich fest, dass die Bürgen dem Hauptschuldner diefe Summe zu dem angegebenen Zwecke verschafft haben und dass dieser Umstand der Klägerin bekannt gewesen sei. Nun ist freilih zwisen der Klägerin und dem Hauptschuldner das Kontokorrentverhältnis naher gleihwohl fortgesegt und die Zahlung der 15,000 Fr. nicht als teilweise Tilgung der Kontokorrentfchuld, sondern als blosse Einzahlung in die laufende Rechnung behandelt worden ; allein gegenüber den Bürgen musste sich die Klägerin diese Zahlung auf die damals bestehende Kreditshule anrechnen lassen ; sie durste sie ihnen gegenüber nach den Grundsässen über Treu und Glauben nicht anders behandeln, denn als eine zum Zwecke der teilweisen Tilgung der verbürgten Schuld geleistete Zahlung, nachdem sie wusste, dass die Bürgen dem Hauptschuldner die betreffende Summe ausschsliessliG zu diesem Zwecke verschafft hatten. Dur jene Zahlung ist demnach die Summe, für welche die Bürgen fortan noch zu ‘hasten hatten, auf 5000 Fr. nebst den ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten reduziert worden. Diese Zinfen 2c. betragen, nach der unbestrittenen Angabe der Beklagten in der Duplik, 49 Fr. Die Beklagten sind daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils, zu verpflichten, der Klägerin die Summe von 5049 Fr. nebst den fantonalgerichtlich gutgeheissenen Prozesszinsen zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin für begründet erklärt, dass die Summe, welche die Beklagten ihr zu bezahlen haben, auf 5049 Fr. nebst 5 %/, Zinsen seit 1. Januar 1898 erhöht wird. Jm Übrigen wird das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt.