27 II 672
27 II 672
Rubrum
IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons d’une part et des particuliers ou des corporations d’autre part.
T4. Urteil vom 19. Dezember 1900* in Sachen Korporationsgemeinde Luzern gegen Kanton Luzern.
Sachverhalt
Klage auf Anerkennung eines Nutzungsrechtes am Wasser der Reuss. Civilrechis-Streitigkeit, Art. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. — Existenz des wasserzinsfreien Privat= „vechts ; Nachweis des Erwerbes und Gebrauches. — Umfang des beanspruchten Rechtes.
A.
Seit vielen Jahrhunderten bestanden in Luzern am reten Reussufer zwischen der Reuss- und der Spreuerbrücke eine Anzahl meistens dem Müllereigewerbe dienende Wasserwerke, deren Trichkraft vermittelst einer im Flusse angebraten Stauvorrichtung („Schwelle“) gewonnen wurde. Früher im Besitze des Abtes von Murbach und teilweise des Probstes im Hof, gingen diese Werke im Jahre 1360 käuflich an die Stadt Luzern über. Als dur Konvention vom 3. November 1800 die Sönderung der Güter des Staates und der Gemeinde Luzern vorgenommen wurde, erhielt die letztere unter anderm unter der Rubrik der ibr abzutretenden „Gebäude“ zugeschieden : „die Stadtmühlen samt Wohnungen, Stadtschleife nebst der Sinne der Fässer,“ und zwar „samt allen Zugehörden, Rechten und Beschwerden.“ Es sind hierunter alle die genannten Wasserwerksanlagen inbegriffen mit Ausnahme der „alten Münze“, welch? legtere vorläufig noch im Besitze des * Dieses aus dem Jahre 7 900 stammende Urteil erscheint nacht rä glich in der « Amtlichen Sammlung».
IX. Givilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc, N° T4, 678 Staates verblieb, und später (im Jahre 1855) vou diesem an einen Privaten verkauft wurde, Dur Grossratsdekret vom 16. Januar 1822 fand eine Ausfönderung des Dotationsvermögens der Stadtgemeinde Luzern in Armengut, Gemeindegut und Korporationsgut statt. Dabei wurden dem Korporationsgute „an Gebäulichkeiten“ unter anderm zugeteilt: „die Stadtmühlen samt Wohnungen“, worunter die im Jahre 1800 erworbenen Werke gemeint sind. i Die meisten dieser seither von der Korporationsgemeinde benussten Anlagen wurden im Jahre 1875 durch Brand zerstört. Darauf trug die Gemeinde auh die noch vorhandenen ab, machte sich daran, ein neues einheitliches Wasserwerk nach den Grundsässen der modernen Technik zu erbauen, welches besonders auc dem industriellen Kleingewerbe durch Abgabe von Lokalitäten zu Werkstätten nebst der erforderlichen Kraft zu dienen hätte. Jn dieser Absichi suchte sie sich zunächst die Wasserkraft zu sichern, welche für den Betrieb der seither in eine Mühle umgebauten „alten Münze“ in Anspruch genommen war. Es geschah dies dur einen Vertrag vom 3. März 1887 mit der vamaligen Besisserin der „Münzmühle“, Frau Dommann.
Sodann erwirkte sie für die projektierte Wasserwerksanlage unterm 23. November 41887 die regierungsrätlihe Konzession. Die Erteilung derselben folgte entgegen einer von Seite der Übrigen Uferkantone (Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden) -eingelangten Einsprache. Die lettere hatte sich auf einen am 9. Ofktober 1858 zum Zwece der Verbesserung des Seeabflusses in Luzern zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, den genannten Kantonen, dem Kanton Luzern und der Gesellschaft der schweizerischen Centralbahn abgeschlossenen Vertrag gestügt, der die Erstellung eines Schleusenwehrs an der Reuss in Luzern unter Wegreissung des bisherigen geschlofsenen Wehres betraf.
In der Konzessionsurkunde führte der luzernise Regierungsrat der genaunten Einsprache gegenüber aus:
„Nach den Bestimmungen des Vertrages vom 9. Oktobe. 1858 „(§ 8) hat die Regierung des Kantons Luzern darüber zu wachen, „dass am Seeausflusse und am Reussbette in Luzern keine Bauten „oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, welche einen „Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeausfluss üben. „Sutachten des Oberbauinspektorats bestätigt, dass der beabsichtigte „Umbau der Mühlewasserwerke den Seeabfluss nicht verschlimmern „wird. Die Frage, ob dur den projektierten Umbau eine gründ=- „liche Regulierung des Seeabflusses erschwert oder auch nur be- „einflusst werde, ist hier ohne Bedeutung, denn wenn dies auch „der Fall wäre, so kann dessetwegen die Korporation Luzern do „nicht an der Ausnüsszung der ihr gehörenden und von keiner „Seite bestrittenen Wasserrehte verhindert werden. Jm Falle einer „Regulierung müsste, wenn dieser das Wasserwerk der Korpora= „tion hinderlich wäre, Erwerbung, beziehungsweise Expropriation „desselben Play greifen. Auch der weitere Eimvand der Ufer- „éantone, die Korporation gelange durch den Umbau zu neuen „Rechten, kann hier nicht gehört werden. Wenn durch den Mehr- „verbrauch von Wasser, wie dies vorgesehen ist, die Kraft ver- „grôössert wird, fo liegt es einzig in der Kompetenz der Regierung „von Luzern, die Mehrkraft gemäss hierfeitigem Wasserrechtsgejet „zu konzedieren; natürlich ist dabei der Vertrag von 1858 zw „respektieren.“ Daran anschliessend wird sodann im Konzefsionsbeschlusse folgen=- des in Erwägung gezogen :
„Nach § 6 des Wasserrechtsgesetzes (vom 2. März 1875) ist „sür jede bewilligte Wasserkraft ein jährliher Wasserrehtszins „von 1 bis 4 Franken per effektive Pferdestärke zu entrichten. „Mit Dekret des Grossen Rates vom 28. Wintermonat 1878 „wurde diese Bestimmung dahin interpretiert, dass nur diejenigen „Wasserrechte zinspflichtig seien, für welche entweder der Bezug „des Binses \sröher vorbehalten worden sei, oder für welche die „Bewilligung erst seit dem Jnkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde. „Vorliegenden Falls besteht für die Korporation ein altes un- „vestriitenes Recht, die Wasserkraft der Neuss unter den bestehen- „den Verhältnissen auszunüssen, Laut dem Bericht über das Projekt „beträgt das Abflussvermögen der bestehenden Kanäle, inklusive „Münzmühlekanal, 23 Kubikmeter, Hiefür, resp. für die daherige „Wasserkraft, ist eine Besteuerung ohne Zweifel unstatthaft. Nach „dem neuen Projekt steigert sich aber der Wasserverbrauch bis auf „36 Kubikmeter im Sommer. Es iritt sonach ein Mehrverbrauch „an Wasser von 36 — 23 = 413 Kubikmeter ein. Dies trifft „Allerdings nur für einen Teil des Jahres zu. Für diesen Mehr- „verbrauch, resp. die daraus resultierende Mehrkraft und die be- „treffende Zeit wird nun das neue Wasserwerk zinspslichtig.“ Für die nachgesuchte Bewilligung legte der Negierungsrat der Korporationsgemeinde im Akte vom 23. November 1887 selbst eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. auf Infolge Beschlusses der Korporationsbürger-Versammlung wurde darauf das Werk, welches nah seiner Vollendung 6 Turbinen umfassen sollte, zur Hälste, nämlich bezüglich des östlichen, 3 Turbinen enthaltenden Teiles, in Angriff genommen und fertig gestellt. Dieser Teil der Anlage befindet sich seit 1889 im Betriebe, 1” mit dem Bau der andern Hälfte noch nicht begonnen ist,
B.
Mit Zuschrift vom 24. Februar 1897 forderte nachträglich das Baudepartement von der Korporationsgemeinde für ihre versteuerbare Wasserkraft, welche es auf 48 Pferdekräfte taxierte, die Bezahlung eines Wasserzinses von 4 Fr. per Pferd und zwar für die Zeit seit 1. Januar 1890, Den Ansay von 48 UP begründete das Departement an Hand einer Aufstellung des Kantonsingenieurs wie folgt :
Die gesamte theoretische Krast des neuen Wasserwerkes betrage laut frühern Messungen 288 UP, bezw. für jede der in der Gesamtdisposition vorgesehenen 6 Turbinen 48 UP brutto. Für die gegenwärtig erstellte Hälfte mit 3 Turbinen beziffere sich die theoretische Wasserkraft also auf 3 x 48 = 144 UP. Davon seien als effektive Wasserkraft gemäss der Vollziehungsverordnung zu § 6 Al, 2 des Wasserrechtsgesesszes 70%, in Anschlag zu bringen, also . ._, 100,8 HP Hievon komme in Abzug bia zinsfreie Kraft hien alten Werke, an deren Stelle das neue Werk getreten sei, welche Kraft für die Mühle und Stampfe der Korporation 41,0 HP und für die Mühle Dommann („Münzmühle“) 12,0 HP betrage, also zusammen 53,0 y Daraus resultiere eine der Zinspflicht unterworfene Kraftvermehrung n. «e 47,8 UP oder rund 48 UP.
Mit Schreiben vom 16. März 1898 lehnte die Korporationsgemeinde die Bezahlung des geforderten Wasserrechtszinses ab, unter Berufung darauf, dass sie kraft der Sönderungsakte von 1800 und 1822 und des Vertrages mit Frau Dommann von 1887 ein wohlerworbenes Privatrecht auf Jnanspruhnahme der vollen Wasserkraft der Reuss für ihre Anlagen besize.
Nach weitern resultatlos verlaufenen Korrespondenzen fasste der Regierungsrat des Kantons Luzern, indem er den Standpunkt des Baudepartementes zu dem feinigen machte, in der Sache am 26. August 1898 folgenden Beschluss :
1. Die Wasserkraft des Reusswasserwerkes am Mühlenplay „in Luzern, soweit dasselbe gegenwärtig erstellt ist und betrieben „wird (3 Turbinen), sei effektiv auf 100,8 UP festgesetzt.
2. Hievon seien 48 UP in erster Klasse zinspflichtig erkläri „Und es habe die Eigentümerin derselben pro Pferdekraft und pro Jahr einen Wasserrechtszins von 4 Fr., zusammen also pro „Jahr einen solchen von 192 Fr. an die Staatskasse zu ent- „richten,
4. Die Zinspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1890 und „muss demnach der Wasserrechtszins für die Jahre 1890 bis und „mit 1898 mit insgesamt 1728 Fr. binnen der Frist von einem e Monat an die Staatskafse nachbezahlt werden.“
C.
Auf diesen Beschluss hin reichte unterm 4. November 1897 die Korporationsgemeinde gegen den Kanton Luzern beim Bundesgeriht als Civilgericht im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 des Organisationsgesetes eine Klage ein. Darin stellte sie das Begehren: Der Beklagte habe das Nutzungsrecht der Klägerin an sämtlichem ihren Wasserwerksanlagen zwischen Reussbrückke und Spreuerbrüdcke “ zufliessenden Wasser der Reuss anzuerkennen und es sei die Klägerin daher nicht gehalten, den vom Beklagten gemäss Erkenntnis vom 26. August 1898 geforderten Wasserrechtszins zu bezahlen.
Zur Begründung der Klage wurde angebracht :
Die Korporation habe von jeher als Eigentümerin der Grosszahl der in Frage stehenden Wasserwerke über das sämtliche Wasser der Neuss verfügt. Seit den ältesten Zeiten sei zum Zwecke der Ausnüssung der Wasserkraft unterhalb der Reussbrücke in die Reuss ein Wehr oder eine „Schwelle“ eingelegt gewesen. Vermittelst IX. Cmvilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. N° 74. STT derselben habe man im Winter und bei niederem Wasserstande das gesamte Wasser den Werken zugeleitet, Jm Sommer dagegen und bei höherem Wasserstande habe mau diese Schwelle geöffnet und nur soviel Wasser als man brauchte zugelassen. Jn der Möglichkeit, mit Hülfe der Shwelle über das gesamte Reusswasser zu verfügen, sei die Klägerin früher einzig nur dur den Betrieb der alten Münze, bezw, Mönzmühle nah Massgabe der für sie benötigten Wasserkraft beschränkt gewesen. Bei diesem hervorragenden Interesse an der Reussschwelle habe die Korporation auc für deren Unterhalt feit jeher einen angemessenen Beitrag zu leisten gehabt, der sich zur Zeit auf 400 Fr. belaufe, Jn den Jahren 1859/1860 sei das damalige Reusswehr durc ein neues ersetzt worden. Bei diesem Anlasse habe die Klägerin ihr volles Nutzungsrecht am Wasser in unzweideutiger Weise geltend gemacht. Es ‘Habe dasfelbe der beklagte Kantou damals auch anerkannt und ausdrückich versprochen, dafür Sorge zu tragen, „dass das Wasser der hiesigen Stadtmühlen möglichst wenig geschGmälert werde.“ Den Erbauern der neuen Schleuse, Locher & Cie., habe er demgemäss zur Vorschrift gemacht, die neue Stauvorrichtung so zu konstruieren, „dass in keinem Falle mehr Wasser abfkiesse als bisher bei gehörig und gut geschlossener alter Schwelle im betreffenden Umfange durch das alte Wehr abgeflossen sei,“ Jn rechtlicher Beziehung könne sich Klägerin zunächst darauf berufen, dass mit den von ihr erworbenen Wasserwerken ohne Zweifel auch die Wasserkraft, d. h. das dingliche Nutzungsrecht am Wasser im angegebenen Umfange auf sie übergegangen sei. Dieses Recht habe sie denn auh seit 1822 stets ausgeübt, und die Ausübung seitens ihrer Rechtsvorgänger gehe auf die ältesten Zeiten zurück. Es stehe demnach der Klägerin auh der Rechtstitel der Verjährung zu, und zwar sowohl der unvordenklichen Verjährung als der Ersisszung gemäss § 338 des bürgerlichen Gesezbuches, in Verbindung mit Abschnitt T1, Kap. V des bürgerlichen Gesezbuches von 1842. Diefer Erwerbstitel werde denn
auch vom luzernischen Obergericht in ständiger Praxis als gültig erachtet. Sodann habe der beklagte Staat den Anspruch der Klägerin in verbindlicher Weise anerkannt, indem er im Konzessionsakte vom 23. September 1887 erkläre, es „befteche für die Korporation ein altes unbestrittenes Recht, die Wasserkraft der Reuss unter den bestehenden Verhältnissen auszunützen.“ Diese bestehenden Verhältnisse der Nutzung seien aber, wie gesagt, derart, dass sich die letztere je nach Bedarf und Gutfinden der Klägerin auf das sämtliche Reusswasser erstrecke, Dabei habe das klägerische Recht zum Juhalt nicht etwa, wie der Regierungsrat bezw. das Baudepartement annehme, eine bestimmte Zahl von Pferdekräften, sondern die den Wasserwerken zufliessende Wassermenge, bezw. die dieser innewohnende Kraft. Und wenn aus der genannten Wassermenge, infolge vollfommener Einrichtung, speziell der Einführung von Turbinen an Stelle der Wasserräder, mehr Kraft gewonnen werde als bisher, so lasse sich nicht sagen, die Klägerin habe ihr Nutzungsrecht weiter ausgedehnt als bisher, da sie ja bis anhin das gesamte Reusswasser vermittelst der Schleusenanlage auf ihr Wasserwerk geleitet habe. Es handle sich bloss um eine bessere Verwertung des längst in Anspruch genommenen totalen Wasserquantums. Das Wasserrecht der Klägerin sei auch nicht etwa durch die Konzession vom 23. September 1887 neu erteilt worden, da es ja seit alters her beftanden habe. Eine Auserlegung eines Wasserzinses im Konzessionsakte wäre einer Aufhebung des flägerifhen Rechtes gleichgestanden. Für eine Aufhebung solcher „bestehender Berechtigungen“ schreibe aber der § 7 des Wasserrechtêgesezes den Expropriationsweg vor. Die Konzession habe vielmehr in concreto einen bloss polizeilichen Charakter. Es handle sich lediglih um eine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Abänderung einer bestehenden Einrichtung bezw. Anlage. Dass denn auh die Konzession nicht etwa nur unter Vorbehalt der Bezahlung eines Wasserrehtszinses erteilt worden sei, ergebe si aus dem Jnhalte der Konzessionsurkunde : Darin sei ausdrüklich die Befreiung der Klägerin von jeder Zinspflicht anerkannt, fo lange nicht mehr als 23 Kubikmeter Wasser zugeleitet werde. Die ganze aus dieser Wassermenge gewonnene Kraft, unabhängig von ihrer Grösse, fei zinsfrei. Sie betrage 288 HP und zwar für das ganze Jahr, da das grössere Gefälle im Winter und die
grössere Wassermenge im Sommer sich ausgleichen. Eine Verzinsung der Wasserkraft sei also selbt dann nicht zulässig, wenn einmal das ganze Werk ausgebaut und mit 288 UP betrieben IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° T4. 679 werde. Umsoweniger fönne von einer solhen Verzinsung zur Zeit die Rede sein, wo auf jede der vorhandenen 3 Turbinen im Sommer 6 und im Winter nur 3 Kubikmeter geleitet werde, so dass der Maximalverbrauch an Wasser 18 Kubikmeter betrage, während der Konzessionsakt 23 Kubikmeter als „zweifellos“ zinsfrei erkläre, Aus dem gegenwärtig verwendeten Wasserquantum von maximal 18 Kubikmeter lassen sich aber 144 UP brutto oder 100,8 VP netto gewinnen. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Unhaltbarkeit des regierungsrätlichen Standpunktes, wonach von den genannten 100,8 VP rund 48 HP zur Steuer herangezogen würden.
D.
Jn seiner Rechtsantwort bestreitet der Staat Luzern vorerst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Sache mit folgender Begründung: Es handle sich nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Forderuttg des Staates auf Bezahlung eines Wasserrechtszinses sei öffentlichrechtlicher Natur, wie sich aus den Bestimmungen des WasserrechtBgeselzes, auf welche sih jene Forderung stüze, zur Evidenz ergebe. Demnach sei das Bundesgericht in Sachen nicht zuständig (Amil. Samml., Bd. X11, S. 341, Bern gegen Grandjean, und Bd, XIX, S. 623, Solothurn gegen Zuchwil). Es lasse sih auh nicht einwenden, das Bundesgericht habe über den Bestand bezw. die Verletzung eines von der Klägerin behaupteten Privalrechtes zu erfennen. Denn was die Klägerin als alt hergebrachtes Recht bezeichne, stehe ausser Frage. Streitig sei vielmehr die Zinspslicht für das durch vermehrten Wasserabfluss und intensivere Ausnutzung der Wasserkraft gewonnene Plus an Kraft. Der Streit betrefse die Rechtmässigkeit und Gesesslichkeit des Konzessionsaktes von 1887, speziell was die darin enthaltene Klausel des Wasserrechtszinses anlange. Diese Fragen können aber unmöglich Gegenstand eines Civilprozesses sein, da dem Regierungsrat die Kompetenz zur Feststellung der Wasferrechtsansprüche des Staates aus\csliesslich zukomme. Sollte er dabei seine Zuständigkeit überschritten haben, so hätte die Klägerin entweder mit der Behauptung, er habe sich gerichtliche Kompetenz beigelegt, das kantonale Rechtsmittel der Konsliktsbeshwerde ergreifen sollen, oder aber dann dasjenige des ftaatsrechtlihen Rekurses an das Bundes= ericht.
? Da Klägerin von jenen Rechtsmitteln innert den gesezlichen Fristen von 10 bezw. 60 Tagen keinen Gebrauch gemacht habe, so stehe ihrer Klage auh die Einrede der rechtskräftig entsiedenen Sache entgegen. Durch den angefochtenen Entscheid habe der Regierungsrat den Wasserrehtszins quantitativ festgestelli und zur Bezahlung desselben aufgefordert, beides gestüsst auf die Konzession vom 23. September 1887, deren Jnhalt von ihm gleichzeitig interpretiert und präzisiert worden sei.
Jn der Sache felbsi macht der Beklagte, indem er auf Ab= weisung der Klage anträgt, geltend: Die Reussschwelle habe von Anfang an die Ausgabe gehabt, den Seeabfluss zu regulieren. tober 1858 gewesen, kraft dessen sie, und zwar ohne irgend welche Mitwirkung der Klägerin, erstellt worden sei. Diese im Jahre 1860 erbaute Schwelle habe es auh, was Klägerin zu Unrecht bestreite, ermöglicht, den Mühlen mehr Wasser zuzuleiten als früher. Die angeführte Beitragsleistung der Korporationsgemeinde beruhe nicht etwa auf jenem Vertrage betreffend die Seeregulierung, sondern auf einem Abkommen mit der Stadtgemeinde. Die angerufenen Zusicherungen des Regierungsrates bezüglich Wahrung der klägerischen Jnteressen beim Schleusenbau enthalten feineswegs eine Anerkennung eines Rechts der Korporation. Wohl aber habe diese ihre Zinspfliht nach Erlass des Wasserrechtsgesezes vom 2. März 1875 ausdrüclich anerkannt: Sie habe durch Zuschrift vom 31. März 1877 erklärt, dass sie gegen eine Besteuerung ihres Wasserwerkes grundsässlih „den Rekurs an höhere richterliche Instanzen nicht anstrebe,” und als hierauf der Regierungsrat mit Entscheid vom 24. April 1878 ihr Werk in die II. Klajse der zinspflichtigen Werke gesetzt habe, fei ihrerseits eine Einsprache hiegegen nicht erfolgt. Freilich sei dann die Einforderung der Zinsen unterblieben, entweder aus Versehen oder weil das Interpretationsdekret vom 28. November 1878 (). oben sub A) auch aus die Klägerin habe angewendet werden wollen. Zu Unrecht werde behauptet, dieses Dekret verstosse gegen den flägerischen Anspruch ; denn es handle sich um eine WasserIX, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete, N° 74. GSL kraft, für die die Bewilligung erst nach dem Inkrafttreten des Wasserrehtsgesetzes erteilt worden sei. Die Konzession vom 23. September 1898 ftatuiere denn auh mit aller Deutlichkeit die Zinspsliht. Wenn sie dabei das Recht garantiere, die Wasserkraft „Unter den bestehenden Verhältnissen“ auszunüssen, so wolle dieser Ausdruck nur besagen, es bestehe für die Korporation ein altes Recht, für ihre Mühlen die Wasserkraft anszunüten, aber nicht für etwas anderes. Ein spezielles Werk mit Wasser in Betrieb segen zu können, sei der Inhalt und Zweck des Wasserrechts. Daraus folge auch, dass die Klägerin zu Unrecht ein bestimmtes Wasserquantum (23 Kubikmeter) für sich in Anspruch nehme;
es föônne sich nur um eine bestimmte Nuzung, ein Recht avf eine bestimmte Anzahl Pferdekräfte handeln. Wenn die Konzessionsurkunde vom 23. September 41887 zu der gegenteiligen Auffassung Anlass gebe, so sei dies auf einen Jrrtum in ihrer Redaklion zurückzuführen. Dieser Jrrtum sei aber im Akte vom 26. August 1898 wieder berichtigt und dadurch dem Gesetze nachgelebt worden, welches für die Besteuerung nicht den Wasserkousum, sondern die Wasserkraft als massgebend erkläre. Zudem sei der Wasserverbrauch der frühern Anlage mit 23 Kubikmeter zu hoch angesetzt. Ferner müsste, wenn auf den Wasserkonsum abgestellt werden wollte, vorerst untersucht werden, in welcher Weise eine durch die neue Anlage bewirkte Abänderung der Gefällsverhältnisse von Einfluss gewesen sei. Zu bemerken sei auch, dass laut einem Berichte des Kantonsingenieurs die durch die zweite Turbinengruppe zu gewinnende Kraft nicht so gross sein werde, wie die durch die jebige Neuanlage bereits gewonnene.
Des nähern präzisierte der Beklagte seinen Standpunkt gegenÜber dem klägerischerseits erhobenen Anspruche wie folgt :
1. Fs sei überhaupt kein Recht der Korporation an dem Wasser oder der Wasserkraft entstanden. Was zunächst die Zeit vor 1800 anlange, so sei die Stadt bezw. der damals mit ihr identische Staat Luzern Eigentümer der Mühlen gewesen. Dieser Habe die Nutzung der Wasserkraft an der Reuss nicht kraft erworbenen Rechtes an fremder Sache, sondern kraft seiner Hoheit über die öffentlichen Gewässer ausgeübt, so dass für die Entstehung des behaupteten Nugzungsrechtes, namentlich auf dem Wege der VerG82 Civilrechtspflege.
jährung, gar kein Raum vorhanden gewesen sei. Ebensowenig sei ein Wasserrecht durch die Sönderungsafkie begründet worden. Von einem solchen sei darin so wenig als im Ausscheidungsdekret vom 16. Januar 1822 die Rede. Wenn diese Urkunden bestimmen, dass mit den abzutretenden Gebäuden auh die „Zugehörden“ mit übergehen, so könne darunter unmöglich die Wasserkraft, das „Recht auf das Wasser“, gemeint sein, da der Staat kein solches Recht gehabt habe. Es fehle an einem Willensakt, der das behauptete Necht der Stadt übertragen hätte. Jm weitern sei auch der Erwerbsgrund der Verjährung nicht vorhanden. Nach jessigem oder früherem luzernischem Rechte sei ausgeschlossen, dass auf diesem Wege ein Privatrecht an öffentlicher Sache entstehe bezw. habe entstehen önnen. Auch habe seit 1800 die Stadtgemeinde und ihre Nachfolgerin, die Korporation, das Wasser der Reuss nicht etwa in der Meinung benusst, ein Ret auszuüben, sondern in der Meinung, eine öffentliche Sache zu benüssen.
2. Hätte aber auch eventuell die Klägerin ein Necht auf die Wasserkraft erworben, so würde sich diefes auf alle Fälle als ein bloss für die srühern Mühlen bestimmies Privileg darstellen, das streng genommen mit dem Aufhören ihres Betriebes dahingefallen wäre. Für ein neues Werk aber habe es demnach einer neuen Konzession bedurft, die auf Grund des Wasserbaugesezes, also uur gegen einen Entgelt, und zwar einen nach Massgabe nicht des Wasserquantums, sondern der gewonnenen Kraft zu berechnenden Entgelt, zu erteilen gewesen sei. Wenn der Regierungsrat tross dem Gesagten der Klägerin die bisher erzielte Kraft als steuerfrei belasse, so habe sie also allen Grund, sich damit zufrieden zu geben und dürfe das ihr so belassene Privileg nicht noch in weitergehendem Sinne auslegen. Dass die Korporation übrigens in Wirklichkeit den in der Klage eingenommenen Standpunkt selbst nicht billige, gehe aus ihrem Vertrage mit Frau Dommann hervor, in welchem sie dieser für ihre Mühle „nur die zum Betriebe im gegenwärtigen Umfange nötige Kraft gratis“ garantiere, und für einen Mehrverbrauch eine Vergütung sich ausbedungen habe.
E.
Fn der Replif bringt die Klägerin im wesentlichen noch vor :
Der Regierungsrat habe schon in einem Entscheide vom 5. Februar 1849 festgestellt, „dass die fragliche Schwelle einzig und allein zu dem Zwecke bestehe, bei niederem Stand des Seespiegels das zum Betriebe der Stadtmühlen, der Stadtschleife und der dortigen Knochenstampfe, sowie zum Betriebe des Wasserwerkes der Münzwerkstätte erforderliche Wasser zuzuleiten.” Erst später sei der Schwelle nebenbei die Aufgabe der Regulierung des Seeabslusses zugedacht worden. Bestritien werde, dass das 1860 erstellte Wehr den klägerishen Werken mehr Wasser zugeleitet habe als das frühere, Das Schreiben der Klägerin vom 31. März 1877 enthalte keine Anerkennung der Zinspflicht, Vielmehr habe die Korporation darin lediglich erklärt, sie wolle „nict untersuchen und erörtern, ob dem Staate eine Berechtigung zustehe, eine Steuer zu erheben“ und wolle deshalb nicht die Gerichte anrufen, indem die speziell obwaltenden Verhältnisse ihrer Wasserwerke die Besteuerung nicht als zu Recht bestehend erscheinen lasse“. Namentlich aber fei zu bemerken, dass das fragliche Schreiben durch das nachfolgende Juterpretationsdekret vom 28. Wintermonat 41878 hinfällig geworden sei. Denn dieser Erlass habe ja nachträglich die Steuerfreiheit des klägerischen Wasserrechies anerkannt, wie denn auch in Wirklichkeit ein Wasserzins von der Klägerin bis in die jüngste Zeit nicht gefordert worden sei. Dass die Konzession von 1887 eine Zinspfliht statuiere, werde bestritten. Entgegen der Behauptung des Beklagten könne sowohl nach gemeinem als nach luzernischem Rechte ein Wasserrecht an einem öffentlichen Gewässer auch ohne staatliche Verleihung bestehen, und es lasse zwar nicht das luzernische bürgerliche Gesessbuch, wohl aber ein luzernisches Gewossnheitsrecht und die luzernische Gerichtspraxis den Erwerbsgrund der unvordenklichen Verjährung gelten. Als offenbar unrichtig erscheine die Behauptung, der Regierungsrat habe das klägerische Neht nur für den Betrieb ihrer Mühlen anerkannt : Die Wasserwerke der Klägerin hätten ja auc früher nicht ausshlieglich aus Mühlen bestanden ; der Konzessionsakt von 1887 fodann sehe in Erwägung 2 die Ausübung des Wasserrechts auch nach dem projektierten Umbaue vor und erkläre in Erwägung 3 auch für diese Zeit die Besteuerung des bisherigen Abflussvermögens der Kanäle von 23 Kubikmeter als ohne Zweifel unstatthaft. Der regierungsrätliche Beschluss vom 26. August 1898 XxYÿI, 2. — 1904 45
stelle sich nit als Juterpretation oder Nichtigstellung des Konzessionsaktes dar, sondern als ein Verfuch, nachträglich eine viel weitergehende Steuerpflicht der Klägerin festzusegen. Dermalen stehe selbstverständlih nur die Steuerfreiheit des bestehenden Werke im Streit, wobei allerdings für den Fall der Erstellung des ganzen Werkes auch eine reduzierte Steuerpflicht im Sinne der Konzession von 1887 nicht anerkannt werde. Die vom Beklagten erhobenen Einredebegehren seien unbegründet und die Kompetenz des Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache sei vorhanden. Der eingeklagte Anspruch stelle si als ein Wasserrecht dar, wie solche auch im mehrgenaunten luzernischen Gesetze vom 2. März 1875 als Rechte sui generis ausdrüdlich anerkannt werden. Um ein Privileg handle es sich nicht. Ubrigens unterliegen die durch Privileg geschasfenen Rechte den nämlichen Negeln, wie die Rechte gleichen Jnhaltes aber andern Ursprunges.
F.
Duplikando macht der Staat Luzern noch geltend :
Gegen die Existenz des behaupteten Wasserrechtes spreche aul der Umstand, dass die Wasserkraft durch eine Schwelleneinrichtung erzeugt werde, an der unzweifelhaft die Klägerin, was sie selbst nicht bestreite, kein dingliches Recht habe, und die von andern Parteien zu einem andern Zwecke erstellt und bezahlt worden sei. Ein Recht auf die ganze Wassermenge seze aber notwendig ein Recht auf die Stauvorrichtung voraus. Sollte sich das Urteil auch auf die Rechtsverhältnisse an der Schwellenvorrichtung erstrecken, so müssten auf alle Fälle die Rechte der interessierten Drittparteien gewahrt bleiben. Der angerufene Regierungsratsentscheid vom 5. Februar 1849 beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung ; dass die Schwelle lediglich dem Zwecke der NRegulierung des Seeabslusses diene, ergebe sich auh aus einer Publifation des Jngenieur- und Architektenvereins Sektion Waldstätten von 1893. Wenn beim Stsleusenbau vom Jahre 1860 die Möglichkeit des weitern Betriebes der Mühlen ins Auge gefasst worden sei, so habe dies seinen Grund ausscchliesslich in volkswirtschaftlichen Erwägungen gehabt. An die Wahrung eines Rechtes der Klägerin habe man nicht gedacht. Das Interpretationsdefret vom 98. Wintermonat 1878, das freilich erst nah dem Schreiben derKlägerin vom 31. März 1877 erlassen worden sei, habe an der IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° T4. 685 Situation nur foviel geändert, dass die Klägerin für die bestehende Kraft zinsfrei geworden sei, nicht aber für die 1889/1890 gez schasfene Kraftvermehrung. Namentlich auh habe die Klägerin mit der Vervollkommnung ihrer Einrichtungen nicht mehr Nechte erwerben können, als jie vorher hatte, nicht eine vermehrie unentgeltliche Kraft. Dadurch sodann, dass die Konzession von 1887 die flägerische Wasserkraft nur nah Massgabe der „bestehenden Verhältnisse“ als zinsfrei erkläre, folge mit Notwendigkeit, dass als Gegenstand des Rechtes unmöglich das Wasser der Neuss unbeschränkt habe anerkannt werden wollen. Denn sonst wäre ja für einen Anfpruch auf Wasserzius gar lein Naum mehr gewesen. Eine bloss polizeilihe Bewilligung zur Erstellung des Wasserwerkes, als welche sich der Konzessionsakt von 1887 laut Behauptung der Klägerin darstellen solle, gebe es nah dem Wasserrechtögeseze gar nicht ; dessen §§ 4 und 6 Al. 2 sprechen bestimmt dagegen.
G.
Am 22. März 1899 hielt der Jnstruktionsrichter in Luzern den durch die Art. 162 fff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehenen Rechtstag ab, mit welchem eine Beaugenscheinigung der gesamten flägerischen Wasserwerksanlage verbunden wurde.
H.
Beide Parteien haben für ihre Behauptungen technischer Natur den Expertenbeweis angerufen, Der in beidseitigem Einverständnis als Experte bezeichnete Ingenieur Jrené Schaad in Luzern kommt in feinem Gutachten vom 25. November 1899 und den Nachträgen hiezu vom 7. Oktober und 29. November 1900 zu folgenden Schlussfolgerungen :
1. Aus den früheren Plänen und andern Umständen ergibt sich, dass die ehemalige Schwelle den einzigen Zwe verfolgte, das Wasser der Reuss den Wasserwerken der Korporation zuzu- 2. Die jessige Schwelle, bestehend aus einem sogenannten Nadelwehr, kann bei guter Unterhaltung und sorgfältigem Einsetzen der Nadeln sozusagen gänzlich abgeschlofsen werden, so dass bei niederem Wasserstande sämtliches Wasser der Reuss den Wasserwerken der Korporation zufliesst.
3. Das Wasserquantum, das bis zum Jahre 1875 nah den 686 Civilrechtspftege.
damaligen Einrichtungen den Wasserwerken der Korporation zufloss, betrug :
A.
bei niederen Wasserständen = 22,0 Kubikmeter per Sekunde;
B.
bei mittleren Wasserständen = 25,2 y y “
C.
bei hohen Wasserständen , =: 29,4 y ,» y 4, Die Bruitowafserkraft der alten Reusswasserwerke betrug bis zum Jahre 18795:
A.
bei niederen Wasserständen = 175 UP:
B.
bei mittleren Wasserständen = 196 UP;
E.
bei hohen Wasserständen . = 208 UP;
5. Bei den damaligen Einrichtungen, d. h. unter Beibehalt der Schiffmühleräder war eine Vermehrung der Bruttowasserkraft nicht mögli. Bei rationeller Ausnüssung des Wassers mittelst Schiffmühleräder war dazumal zum Betriebe eine effektive Wassermenge von 25,9 Kubikmeler per Sekunde nötig. Dagegen hätte die Nettowasserkraft durch Einsetzen neuer unterschlächtiger Wasserräder, sogenannter Ponceleträder, in den bestehenden alten Kanälen nahezu verdoppelt werden können.
6. Das Wasserquantum, das jeht den drei Turbinen zufliesst, beträgt :
A.
bei niederen Wasserständen = 9,24 Kubikmeter p. Sekunde; þ. bei mittleren Wasserständen = 14,57 y zy C bei hohen Wasserständen . = 16,44 y M n, Die nugssbare Bruttowasserkraft beträgt für die drei ersten Turbinen :
A.
bei nicderen Wasfserständen = 144 UYP;
B.
bei mittleren Wasserständen = 132 UHP;
C.
bei hohen Wasserständen . = 120 UP;
8, Die effeklive Leistung der drei Turbinen beträgt zusammen 92 UP.
9. Durch die Erstellung des neuen Werkes ist ein höheres durchschnitiliches Nusstzgefälle vermittelst Anlage rationeller Wassermotoren (Turbinen) gewonnen worden, ohne die Stauhöhe des Seespiegels zu verändern.
SX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc, Ns T4. 687 Trob des bedeutend geringeren Wasserverbrauches der jessigen Turbinen verhält sich, infolge besserer Ausnützung des Gefälles einerseits und höherem Wirkungsgrade der Turbinen anderseits, die Kraftleistung der jessigen Anlage zur frühern Anlage gleich wie 90,8 : 54 UP.
I. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter in ihren Vorträgen die von ihnen in den Rechtsschriflen gestellten bezüglichen Anträge.
Erwägungen
1.
, Die Klägerin hat ihre Klage gestüsst auf Art. 48 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechispflege vor Bundesgericht hängig gemacht. Die Kompetenz des letztern ist vom beklagten Staate zunächst deshalb in Abrede gestellt worden, weil es sich nicht um eine civilrehtliche Streitigkeit im Sinne des genannten Artikels, sondern um eine Streitsache öffentlichrechtlicher Natur handle. Dieser Auffassung lässt sich indessen nicht zustimmen. Freilich stellt sich die Verpflichtung zur Bezahlung eines Wasserrecht2zinses, wie sie der Staat der Klägerin zufolge des Regierungsratsbesslusses vom 26. August 1898 auferlegen will, als eine folche öffentlichen Rechtes dar. Aber streitig ist eben nicht, ob die Besteuerung der Rekurrentin auf eine den massgebensprechende Weise erfolgt sei, in der Voraussetzung, die Klägerin unterliege gemäss diesen Vorschriften auch wirklich der Steuerpflicht. Der Streit dreht sich vielmehr um diese leztere Voraussepung selbst, in dem Sinne, dass die Klägerin ein privates Nutzungsrecht am Wasser der Neuss für sich in Anspruch nimmt, eine „bestehende Berechtigung“ nah § 7 des Wasserbaugesetzes, die zufolge diesem Geseze nicht Objekt der Besteuerung sein kann. Zu entscheiden ist also, ob ein derartiges perfönliches Recht bez stehe oder nicht und eventuell, was namentlich unter den Parteien streitig ist, in welchem Umfange es anzuerkennen sei, Über diese Frage privatrechtlicer Natur hat aber der Civilrichter zu urteilen ; sie stellt sich als eine „civilrechtlihe Streitigkeit“ im Sinne des genannten Art. 48 dar (vgl. auch Entscheidungen des Bundesgerichts, Bd. XXIV, 2, Teil, Nr. 76, Erw. 1, in Sachen Seethalbahngesellshaft gegen Luzern und die daselbst angeführten Entscheide, Sarwey, „Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege“, S. 651).
Aus dem Gesagten folgt sodann, dass auh die vom Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache hinfällig ist. Denn der Regierungsrat des Kantons Luzern hat durch seine Schlussnahme vom 26. August 1898 über den Bestand des in der vorliegenden Klage geltend gemachten Privatrechtes, bezw. über dessen Umfang, in richterlicher Stellung einen verbindlichen Entscheid weder treffen wollen noch können. Freilich hatie er sich, um die Höhe des aufzuerlegenden Wasserzinses zu bestimmen, darüber slüssig zu machen, inwiefern das von der Korporation behauptete, eine Steuerauflage ausssliessende Ret von ihm anzuerkennen sei. Aber darin kann ohne Zweifel bloss eine einseitige Erklärung des Regierungsrates als Verwaltungsbehörde gefunden werden, durch welche der Befugnis der Klägerin, ihr Recht durch gerichlliches Urteil feststellen zu lassen, und damit eine Abänderung der Schlussnahme vom 26. August 1898 zu ihren Gunsten zu erwirken, in keiner Weise vorgegriffen werden sollte. Hätte sich aber der Regierungsrat entgegen dem Gesagten in seinem Beschlusse civilrechtliche Funktionen anmassen wollen, so würde damit die Befugnis der Klägerin, zum Schutze ihres Rechtes das Bundesgericht als kompetente Civilgerihtsinstanz anzurufen, keinen Eintrag erlitten haben. Denn das bundesgerichtlihe Forum ist der Klägerin durch das Bundesrecht garantiert, und zwar nicht nur durch den angerufenen Art. 48 des Organisationsgesezes, sondern durch Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung felbst, Unter diesen Umständen lag für die Klägerin auc keine Veranlassung vor zur Erhebung der in der kantonalen Gesessgebung vorgesehenen Konfliktsbeschwerde oder zur Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht (vgl. in letzterer Beziehung z. B. Entscheidungen des Bundesgerihtes, Amtl, Samml., Bd. ŸY, Nr. 13, Erw. 2, in Sachen Elmer, und Nr. 49, Erw. 3, in Sachen Odermatt und Konsorten). Dass alle weitern Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache gegeben sind, namentlich auh der Streitwert, steht ausser Zweifel und wird vom Beklagten auch nicht bestritten.
2.
, Jn erster Linie frägt es \sich also, ob überhaupt der KorIX, Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. Ne Tá. 689 porationsgemeinde ein wasserzinsfreies Privatrecht zustehe oder nicht, wobei die Frage nach dem Umfange eines solchen Rechts vorläufig noch offen zu lassen ist.
Jene Frage nun ist zu bejahen. Dass zunächst an öffentlichen Gewässern wie der Reuss derartige Privatrehte auf Ausnusszung der Wasserkraft rechtlich möglih und zulässig sind, wird in der Gesekgebung, Rechtssprehung und Theorie allgemein anerkannt (vgl. z. B. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd, UI, S. 624/25 und die Citate daselbst sub Note 1 auf S. 625). Auch das luzernische Wasserbaugesez vom 2. März 1875 stellt sich unzweifel=- haft auf diesen Boden, indem es in seinem § 7 die „bestehenden Berechtigungen“ von der Zinspflicht ausnimmt und die Natur dieser Zinsbefreiungen als wohlerworbener Nechte dadurch zum Ausdrucke bringt, dass es ihre Zurücknahme nur auf dem Wege der Expropriation als statthaft erklärt. Jn diesem Sinne ist denn auh der Wortlaut des Art. 7 cit. nachträglih vom Grossen Rate authentish interpretiert worden, indem diese Behörde durch Dekret vom 28. November 1878 erklärte, dass nur diejenigen Wasserrechte der in § 6 des Gesetzes aufgestellten Zinspflicht unterliegett, für die entweder der Bezug des Zinses früher vorbehalten oder die Bewilligung erst seit dem Jukrafttreten des Gesees erteilt worden sei. Dass nun aber der Klägerin ein derartiges Privatrecht zusteht, erscheint nach den Akten als unzweifelhaft erwiesen.
Zunächst ist der Erwerb desselben durch die Klägerin rechtsgenüglih dargethan. Als nämlih im Jahre 1800 das bis dahin gemeinsame Vermögen von Staat und Stadtgemeinde ausgeschieden wurde, erhielt die lettere die Wasserwerke an der Reuss (ausgegenommen die sogenannte „alte Münze) eigentümlich zugeteilt und zwar „mit allen Zugehörden“. Darunter aber sah man ohne Zweifel auh die dazu gehörige Wasserkraft als mit inbegriffen an. Jm Jahre 1822 gingen dann die Werke bei der Sönderung des städtischen Vermögens mit gleichen Rechten an die Korporation über.
Seither nun hat die Klägerin, wie bis anhin die Stadtgemeinde, die Wasserkraft ohne Unterbruch und unangefochten als Privatgut behandelt und benüsszt. Namentlich ift in keiner Weise ersichtlich und übrigens vom Staate auch gar nicht behauptet, dass je ein Wasserzins von ihr erhoben worden wäre. Jn der nämlichen Lage befanden sich zweifellos auch die jeweiligen Besisser der „alten Münze“ bezw. spätern „Münzmühle“, in deren Nutzungsrechte am Wasser die Klägerin im Jahre 1887 durch Vertrag eingetreten ist. Liegt nun scchon in diesem Gewährenlassen von Seiten des Staates eine stillschweigende Anerkennung des klägerischen Anspruches, so kommt noch dazu, dass die zuständigen Behörden dessen Rechtsbeständigkeit auch ausdrüdlich zugegeben haben. Und zwar geschah dies in Erlassen, die ex officio die Frage der Besteuerung betressen, und damit notwendigerweise auh die Frage beschlagen, ob es sich um ein staatlich zu konzedierendes Recht im Sinne des Art. 6 oder um eine „bestehende Berechtigung“ im Sinne von Art, 7 des Wasserbaugesezes handle. So spricht sich der Konzessionsakt vom 23. September 1887 gewissen Einsprachen - wasserpolizeilicher Natur gegenüber ausdrücklich dahin aus, es dürfe die Korporation nicht an der Ausnüzung der ihr gehörenden und von keiner Seite bestrittenen Wasserrehte verhindert werden, und an anderer Stelle dahin, es stehe der Klägerin ein altes unbestrittenes Recht zu, die Wasserkraft der Reuss unter den bestehenden Verhältnissen auszunüten. Dementsprechend geht aus dem Wortlaute des genannten Beschlusses mit aller Deutlichkeit hervor und wird in seinem Dispositiv ausdrückklih bestimmt, dass der Regierungsrat eine Zinspfliht nach Erstellung der konzedierten Anlage nicht für die gesamte vou derselben beanspruchten Wassermenge bezw. Wasserkraft als vorhanden ansieht, sondern nur für den aus der Erstellung der Anklage resultierenden Mehrverbrauch. Damit, d. h. indem das bisher benusste Wasserquantum nicht als steuerpflichtig erklärt wird, ist aber vom Regierungsrat auch ohne weiteres zugegeben, dass das fragliche Rect nicht etwa, wie er nun geltend macht, ein beschränktes ist, in dem Sinne, dass es nur sür den frühern Müllereibetrieb eingeräumt worden und deshalb mit der Errichtung einer neuen, andern wirtshaftlichen Zwecken dienenden Wasserwerkanlage erloschen fei. Es ist
auch nihis für die Annahme angeführt worden, dass eine derartige Beschränkung der Wasserrehte auf bestimmte Gewerbsbetriebe im Kanton Luzern jemals zu Recht bestanden habe. Der Konzessionsakt vom 23. September 1887 stellt sich also nur in IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, ete. N° T4. GIL Bezug auf den für den neuen Betrieb beabsichtigten höhern Verbrauch an Wasser bezw. Kraft als eine Bewilligung einer Wafserrechtsfonzession nah Art. 6 Abs. 2 des Gefeges dar, wobei er zugleich anderseits ein bestehendes Privatrecht als vorhanden und demnach nicht der Konzessions- bezw. Steuerpflicht unterworfen gelien lässt. Jm übrigen aber hat der genannie Akt, wie der Klägerin zuzugeben ift, nur wasserpolizeilihen Charakter und betrifft lediglich die Bewilligung zur Anlage des neuen Werkes im Sinne der §§ 3 und 4 des Gesetzes, für welche Bewilligung denn auch im Dispositiv des Beschlusses der Klägerin die Bezahlung einer Gebühr von 50 Fr. auferlegt wird. Jn gleicher Weise ist sodann im Beschlusse des Negierungsrates vom 26. August 1898, welcher durch die nähere Festsegung der an sih schon im Konzessionsakt vorbehaltenen Steuerpflicht Veranlassung zur vorliegenden Klage gab, grundsässlih immer noch zugestanden worden, die Korporation befinde sich „im Besisse eines sogenannten althergebrachien Rechtes an der Reuss, für welches sie zinsfrei sei.“ Zu Unrecht endlich macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe ihrerseiis durch ihre Zuschrist vom 34. März 1877 die Wasserzinspflicht anerkannt. Eine solche Anerkennung enthält das genannte Schreiben höchstens unter dem Vorbehalte und für den Fall, dass andere in gleicher Rechtslage befindli*Ge Wasserwerksbefizer, welche gegen die Besteuerung bezw. die Anwendung des Art. 6 des Wasserrehtsgesezes auf ihre Wasserrehte Einsprache erhoben hatten, ebenfalls als steuerpflichtig behandelt würden, Nun erklärte aber das nachher erlassene Juterpretationsdekret vom 28. November 41878 die Wasserrechte dieser Art als steuerfrei, womit das Schreiben der Klägerin vom 34. März 1877 jede Bedeutung und jede Verbindlichkeit für sie verlieren musste. Dass das Juterpretationsdefret auh auf die Berechtigung der Korporation Anwendung finde, hat zudem der Regierungsrat im Konzessionsakte vom 23. September 1887 ohne weiteres zugegeben.
3.
, Es uuss also untersucht werden — was hauptsächlih unter den Parteien streitig ift, — in welchem Umfange der nach dem Gesagten grundsäglich anzuerkennende Anspruch der Klägerin gutzuheissen sei.
a. Die Korporationsgemeinde hat sich diesbezüglih auf den gesamte Wasser der Reuss, da ihr von jeher die Möglichkeit zugestanden habe, die ganze Wassermenge ihren Werken zuzuleiten und da sie von dieser Möglichkeit je nach Bedürfnis auch wirklih Gebrauch gemacht habe. Es mag unerörtert bleiben, ob dieser Standpunkt in thatsächlicher Hinsicht als richtig erscheine; auf alle Fâlle kann er in rechtlicher Beziehung nicht gebilligt werden. Freilih wurde in frühern Zeiten, als den Wasserkräften noch nicht diejenige wirtschaftliche Bedeutung zukam, wie heutzutage, bei Einräumung derselben auch nicht mit der Sorgfalt verfahren und namentlich auch das einzuräumende Ret seinem Umfange nah nicht näher abbegrenzt und beschränkt, Damit lässt sich aber noch nicht annehmen, dass dem Erwerber eines Wasserrechtes jeweils die freie und ungehinderte Befugnis habe zuerkannt werden wollen, den Wasserlauf nach Guidünken, soweit dies ihm überhaupt faftisch möglich sei, abzuleiten oder sonst für sich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr muss auch damals die Bewilligung ihre natürliche und selbstverständlihe Schranke gehabt haben, welche si bestimmte durch den Umfang, in welchem der Wasserlauf für den Betrieb des betreffenden Werkes erforderlich war. Mehr einzuräumen konnte weder der Staat als Hüter der öffentlichen Juteressen und Jnhaber des Wasserregals willens gewesen sein, noch hatte der Wasserwerkbesizer ein Interesse daran, mehr zu empfangen, selbst wenn fein Werk zur Aufnahme eines ihm nuglosen Überschusses im stande gewesen wäre (vgl. auh Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins pro 1900, Referat vou Professor Huber über Wasserrecht, S. 69 und 70, ferner Bezzola, Über Rechtsverhältnisse an öffentlichen Wasserläufen, S. 68). Nah dem erörterten Grundsage ist also ein Rechi der Korporationsgemeinde auf zinsfreie Benüssung des Reusswassers auf alle Fälle nur in der Ausdehnung anzuerkennen, als der Wasserlauf der Reuss für den Betrieb ihrer ehemaligen Werke notwendig war. Und zwar erscheinen für die nähere Abgrenzung ihres Rechtes als massgebend die Verhältnisse in ver Benuzung des Wassers, wie sie bei Ausgabe der frühern Betriebe (1876 u. ff.) vorherrschten und, wie bereits ausgeführt, auc rechtlich anerkannt waren.
IX. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° T4. 693 b. Nun sind aber die Parteien im fernern auh darüber uneinig, welche Momente bei Festsetzung des zinsfreien Wasserrechtes auf Grundlage des damaligen Zustandes als entscheidend zu beirachten feien. Die Klägerin behauptet, ihr Privatrecht ersirecke sich auf die zu jener Zeit von ihr benugte bezw. für ihre Werke erforderliche Wassermenge und damit auf die Krast, welche aus ihr gewonnen werden könne; und zwar bestimme sich diese Kraft nach Massgabe der jeweils zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel ; mit deren fortschreitenden Verbesserung nehme also auc die zinsfreie Kraftmenge zu. Umgekehrt sieht der Staat zern die Zahl der Pferdekräfte, welche aus dem den ehemaligen Werken dienenden Wasserquantum dazumal erzielt wurden und zum Betriebe jener Werke erforderlih waren, als massgebend an, womit eine spätere, durch verbesserte tehnische Einrichtungen erzielbare Vermehrung der Kraft, von der Zinsfreiheit ausgesclossen würde. Von diesen beiden sich widersprechenden Ansichten muss die erstere als die zutreffende erachtet werden. Der Vorteil, welchen der Wasserwerkbesizer lediglich aus der Vervollkfommnung seiner Anlage erwirkt, ohne, wie dies hier zutrifft, den öffentlichen Wasserlauf in grösserem Masse in Anspruch zu nehmen, sei es hinsichilih der benüssten Wassermenge, sei es hinsichtlih der Niveau- und sonstiger relevanter hydraulischer Verhältnisse, muss auch ihm zu Gute kommen; dies wenigstens dann, wenn seine Befugnis zur Benuzung des Wassers, wie hier, als ein eigentlihes Privatrecht, eine „bestehende Berechtigung“ im Sinne des § 7 des kantonalen Wasserrechisgesebes, sich darstellt. Denn der Wasserwerksbesizer dehnt damit in keiner Beziehung die Grenzen seiner bisherigen Rechtsausübung aus, sondern er weiss nur seinem Rethte ökonomisch einen höhern Wert und eine höhere Brauchbarkeit zu verleihen, indem er sich, unter Aufwendung seiner finanziellen Mittel, die dur fortgeschrittene Technik geschaffenen Vorteile zu Nusse macht, Gründe dafür, diese Wertvermehrung dem Staate zukommen zu lassen, bestehen nicht, Ein bezüglicher Rechtsanspruh desselben lässt sich shon deshalb nicht annehmen, weil er es nicht in seiner Gewalt hat, den Wasserwerksbesizer zur Verbesserung seiner Einrichtungen zu verhalten (vgl. auh Rösler, Soziales Berwaltungsrecht, Bd. TL, § 221 694 Civilrechtspfege.
zu Note 4; Pdzl, Das bayerische Wassergesessb vom 28. Mai 1852, S. 167 ff.), Zu Unrecht hat fodann der Beklagte geltend gemacht, das luzernische Wasserrechtsgesez schreibe in feinem § 6 ausdrülich vor, es fei für die Festsetzung der Wasserrechte die Berechnung nach effekliven Pferdekräften zur Anwendung zu bringen und die Behörden müssten demnach auch das klägerische Privatrecht nach der für die Müsslen thatsählich verwendeten effektiven Kraft bestimmen (welche Kraft der Beklagte auf zusammen 53 UP veranschlagt). Die genannte Vorschrift (deren Geltung zur Zeit der Entstehung des klägerischen Rechtes übrigens nicht behauptet ist) bezieht sih auf die ftaatlich gegen eine periodische Abgabe konzedierten Wasserkräfte und lautet übrigens zu Gunsten nicht etwa des Staates, sondern des Konzessionärs, indem sie ihn nicht für die Brutto-, sondern nux für die Nettokraft zinspflichtig erklärt, Von ihr wird aber die hier streitige Frage keineswegs betroffen, ob der Mehrgewinn an effektiver Kraft infolge technischer Vervolllommnung seiner Anlage dem Juhaber eines privaten Wasserrechtes zukomme oder nicht.
ce. An Hand der vorstehenden Ausführungen und unter Zugrundelegung der Beweisergebnisje tehnisher Natur gelangt man nun zu nachfolgendem Resultate ;
Es ist zunächst konstatiert, dass durch die Erstellung des neuen Werkes eine Änderung der Gefällsverhältnisse, des Niveau des Ober- und desjenigen des Unterwasserspiegels, nicht bewirkt worden ist und fällt somit die Frage, inwiefern eine solche Veränderung für die nähere Abgrenzung des steuerfreien Rechtes von Bedeutung wäre, zum vornherein ausser Betracht. Demgemäss braucht und muss auh nach dem oben Gesagten lediglich abgestellt werden auf das von den früheren Anlagen und das von den jessigen Werke konsumierte Wasserquantum.
Nun beträgt nach den Berechnungen des Experten die Wassermenge, welche zum Betriebe der ehemaligen Anklagen notwendig war, im Durchschnitt 22,5 Kubikmeter per Sekunde. Auf diese Wassermenge hat die Klägerin ein Recht, d. h. die Kraft, welche daraus nach dem jeweiligen Stande der Technik gewonnen werden kann, berechne man sie brutto oder netto, ift als zinsfrei anzusehen. Es mag bemerkt werden, dass der Regierungsrat selbft im Konzessionsakte vom 23. September 1887 die damals von ihm als zinsfrei zugestandene Wassermenge noh etwas höher bemessen hat, nämlich auf durcchschnittlich 23 Kubikmeter per Sefunde.
Wie anderseits dur die Expertise erhärtet ist, beläuft sich das Wasserquantum, welches durch die gegenwärtige Anlage von den 3 Turbinen konsumiert wird, auf nur 11,587 Kubikmeter per Sekunde im Durchschnitt. Die Korporation verwendet also zur Zeit in ihrer neuen Anlage weniger Wasser als sie krast ihres Privatrechies zu verwenden befugt wäre, so dass der durch den angefochtenen Regierungsratsbeshluss vom 26. August 1898 ihr auferlegte Wasserzins von 492 Fr. per Jahr zu Unrecht von ihr gefordert wird.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Korporationsgemeinde Luzern ist nicht gehalten, den ihr durch Beschluss des luzernischen Regierungsrates vom 26. August 1898 auferlegten Wasserrechtszins zu bezahlen.