Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

29 I 158

29 I 158

Rubrum

37. Urteil vom 18. Juni 1903 in Sachen Christen gegen Regierungsrat Unterwalden nid dem Wald.

Bundesgesetz betr. Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz. Kantonale Voliziehungs-Verordnung hiezu, die, entgegen Verfassung und Gaesetz, die Beurteilung des Deliktes der schuldhafien Nichtbezahlung des Mititärpftichtersalzes einer in Verfassung und Gesetz nicht als Strafgericht vorgesehenen Behörde zuweist, Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt.

Sachverhalt

A.

Durch Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom 18. Februar 1903 wurde der Rekurrent Christen wegen ssuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersazes für die Jahre 1898 bis 1902 in Anwendung von Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersassz zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Christen haite die Kompetenz des Gerichtsausschusses bestritten.

B.

Die vom Landrat des Kantons Unterwalden nid dem Wald am 12. April 1901 zum Bunde®gesessz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersass erlassene Vollziehungsverordnung bestimmt in § 5, dass der Kreisfommandant die Schuldbaren an den Gerichtsausschuss weist und dass der GerichtsausssGuss in rein summarishem Verfahren urteilt, wobei Verteidiger ausgeschlossen sind. Der durch Verfassungsrevision vom 29. April 1900 geschaffene Gerichtsaus\chuss ist eine Abteilung des Kantonsgerichts, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Er beurteilt endgültig nnd im summarischen Verfahren alle Civilstreitigkeiten, deren Streitwert 20 Fr., nicht aber 100 Fr. übersteigt (K.-Verf. § 57, Gerichtsorganisation 8 3). Das aus fieben Mitgliedern bestehende Kantonsgericht ift Civil- und Strafgericht; als einziges erstinstanzliches Strafgericht entscheidet es über alle Straffälle, die ihm von der Untersuchungsbehörde zur Beurleilung überwiesen werden (K.-Verf. § 58, Ziff. 3, Gerichtsorganis. § 4).

Der Gerichtsausschuss hatte anlässlich des Straffalles Christen Bedenken über seine verfassungsmässige Zuständigkeit, Strassachen zu beurteilen, mit Rücksicht auf § 57 der Kant.-Verf. und § 3 gerichtliche Funktionen zuweisen. Der Regierungsrat, an den sich der Gerichtsausschuss um Wegleitung gewandt hatte, teilte jedoch diese Bedenken nicht, sondern wies den Gerichtsausshuss an, die Fälle schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpslichterfasses zu beurteilen. Der Gerichtsausschuss erliess hierauf das eingangs erwähnte Urteil.

C.

Gegen dieses Urteil hat Christen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben. Jn der Begründung wird ausgeführt, das Urteil enthalte einen Verstoss gegen Art. 58 B.-V. und Art, 7 K.-V, („Niemand kann seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden“). Na Verfassung und Gesel sei das Kantonsgericht das einzige erstinstanzliche Strafgeriht des Kantons, Die Koinpetenz des Gerichtsausscusses fei auf Civilstreitigkeiten beshränkt. Der Gerichtsausschuss habe verfassungsgemäss feine Strafgewalt. Der Landrat habe nicht die Befugniss gehabt, in einer Vollziehung2verordnung zu einem Bundesgesess gegen Verfassung und Gese ein Civilgeriht mit Strafgewalt auszustatten, Diese Befugnis stehe nur der Landsgemeinde zu nah dem für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Verfahren (Verf. Art, 39 a). Nach dem Bundesgesey betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersass werde, wer sshuldhafter Weise den Militärpflichtersass nicht entrichtet vom Strafrichter mit Haft bestraft; gemeint sei der nah Verfassung und Gesetz zuständige kantonale Strasrichter, und das sei in Nidwalden das Kantonsgericht, Der Rekurrent sei daher seinem verfas= sungSmässigen Richter entzogen worden. Sodann fei dem Nekurrenten die Beiziehung eines Verteidigers verweigert worden unter Berufung auf § 5 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung. Diese Bestimmung ftehe im Widerspruchss mit Art, 64 K.-V. („Jn Straf- und Appellationsfällen findet Anklage und Verteidigung statt, Wo der Beklagte nicht selbst einen Verteidiger wählen kann, wird ein fsolcher von Amtes wegen bestellt, “) Das Recht der Verteidigung involviere die Befugnis, einen Verteidiger herbeizuziehen. Auch aus diesem Grunde sei das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben.

D.

Der Gerichtzsgusshuss Nidwalden hat auf Bemerkungen verzichtet, Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Nekurses angetragen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Landrat habe nac Art, 48 Ziff, 4 die erforderlichen Vollziehungsverordungen und Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen und fantonafen Gesetzen zu erlassen. Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz schreibe niGt vor, dass zur Aburteilung renitenter Militärsteuerpflichtiger nur die versassungsmässigen kantonalen Strafgerichtstollegien fompetent seien, sondern es überlasse es den Kantonen, einen Slirafrichter zu bezeichnen. Jn der Vollziehungsverordnung habe festgestellt werden müssen, wer als Strafrichter zu fungieren habe, Der Gerichtsausschuss sei als solcher bezeichnet worden, nicht Y. Gerichtsstand. — i. Verfassungsmässiger. No 37. 16L als Civilinstanz, sondern als Abteilung des Kanionsgerichts in seiner Eigenschaft als Strafgericht. Die Verordnung sei vom Bundesrat genehmigt worden. Es fei auch durchaus kein Bedürfnis vorhanden, dass in so unbedeutenden Straffällen der ganze kostspielige Apparat des Kantonsgerichts in Bewegung gesesszt werde. Seinem verfassungsmässigen Richter sei der Rekurrent nicht entzogen worden. Ebensowenig sei das durch die Verfassung gewährleistete Verteidigungsrecht durch den Ausshluss von Verteidigern verletzt; denn, da kein Ankläger erscheine, seien die Rechte der Verteidigung nicht verkürzt, wenn der Angeklagte si selber verteidigen nüjse.

Erwägungen

1.

Jn erster Linie ift die Frage zu prüfen, ob nach der verfassungsmässigen Ordnung der Strafgerichtsbarkeit in Nidwalden der Gerichtsausschuss zuständig ist, die Fälle ssuldhafter Nichtbezahlung dcs Militärpflichtersasses zu beurteilen, und da die kantonale Vollziehungsverordnung zum mehrfach ceitierten Bundesgeseg in § 5 Abs. 1 diese Fälle dem Gerichtsaussshuss zur Aburteilung überweist, so spizt sich die Frage dahin zu, ob die Verordnung in diesem Punkte verfassungsmässig ist. Der Rekurs richtet sich allerdings nicht gegen die Verordnung selber, die wegen Ablaufs der Rekursfrist nicht mehr anfechtbar ist, sondern gegen das Urteil, durch das die Verordnung auf den Rekurrenten angewandt worden ift.

Die sculvdhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersasses ist ein Delikt, das nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom Strasrichter mit Haft von ein bis zehn Tagen bestraft wird. Gemeint ist der kantonale Strafrichter. Nun is nach Art. 58 K.-V. und 8 4 der Gerichtsorganisation das Kantonsgericht das einzige Strafgericht erster Instanz in Nidwalden. Der Gerichtsausschuss ist lediglich Civilgeriht für Bagatellsachen (K.-V. Art. 57 und Gerichtsorganis. § 3) und hat keine Strafgewalt. Eine Übertragung von Straffunktionen an eine Abteilung des Kantonsgerichts, also ein Gerichtsausshuss in Strafsachen, ist weder in der Verfassung, noch in der Gerichtsorganisation vorgesehen, und widerspricht der Verfassungsbestimmung, dass das Kantonsgericht alle Straffälle beurteill und der Gerichtsausschuss lediglich CEivilgericht ist. Judem der Landrat in der Vollziehungsverordnung die fraglichen Fälle an den Gerichtsausschuss gewiefen hat, hat er ein Civilgericht mit Strafgewalt ausgestattet, also ein neues Strafgericht geschaffen, Hiezu bedurfte es aber einer Änderung der in der Verfassung und Gerichtsorganijation enthaltenen Vorschriften, wie sie nur von der gesessgebenden Behörde des Kantons, der Landsgemeinde (K.-V, Art. 37 u. 39), und nicht von der ober= sten Verwaltungsbehörde, dem Landrat (K.-V, Art. 45 fff.), vor= genommen werden konnte. § 5 Abs. 1 der Verordnung muss daher als verfassungswidrig bezeichnet werden.

Mit Unrecht leitet der Regierungsrat die Kompetenz des Landrates zum Erlass der betreffenden Bestimmung aus Art. 48 Ziff. 4 K.-V., in Verbindung mit dem Bundesgesetz selber ab. Dieses legtere bestimmt nur, dass das Strafverfahren von den Kantonen in den BVollziehungsbestimmungen festzustellen sei- Aber dass ein neuer und besonderer kantonaler Strafrichter von den Kantonen für diese Fälle zu schaffen sei, ist vom Bundesgesess weder ausdrülih, noch dem übrigen Jnhalt nach gefordert. Jn=- sofern enthält deshalb § 5 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungssverordnung nicht eine Ausführung des Bundesgefsezes, sondern es wird damit eine darüber hinausgehende, auf eigener, freier Entschliessung des Landrates beruhende Anordnung geschaffen. Für die Kompetenz des Landrates zum Erlass dieser Anordnung kann demnah auf Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung nicht abgestellt werden, und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, wie es sich verhalten würde, wenn nah dem Bundesgeseg eine An= ordnung, wie die angefochtene, notwendigerweise hätte erlassen werden müssen.

Der Regierungsrat beruft sich endlich auf die Tatsache, dass der Bundesrat die Vollziehungsverordnung des Landrates genehmigi hat. Allein diese Genehmigung bezieht fih nur darauf, ob die Verordnung den Beftimmungen des Bundesgesetzes entspricht. Ob sie sich auch im Einklang mit dem kantonalen Staatsrecht befindet, hatte der Bundesrat nicht zu prüfen.

2.

Der verfafsungsmässige Richter, um den Straffall des Refurrenten zu beurteilen, war nach dem Gesagten das Kantonsgericht. Da der Nekurrent in Anwendung von § 5 Ziff. 1 der Verordnung vor den Gerichtsausschuss gestellt und von diesem beurteilt worden ist, ist er seinem verfassungsmässigen Richter entzogen worden. Das angefochtene Urteil ift daher wegen Verlegung von Art. 58 B.-V. und Art. 7 K,-V. aufzuheben. Bei diefer Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der zweite Beschwerdepunkt des Rekurrenten — Verlessung der in Art. 64 K.-V. gewährleisteten Rechte der Verteidigung — zutreffen würde. -

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Urteil des Gerichtsausschusses von Nidwalden vom 18. Februar 1903 aufgehoben.

Cited in