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29 I 189

29 I 189

Rubrum

41. Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen Bun desbahnen gegen Regierungsrat Luzern.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen. Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetzs beir. Erwerb und Betrieb von Eisenbalznen vom 15. Oktober 1897 (soog. Rückkaufsgesetz). — Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen; Art. 179 Org.-Ges. Rechtliche Natur der Schweiz. Bundesbahnen, juristische Persönlichkeit oder Zweig der Bundesverwaltung? — Umfang der Steuerfreiheit der Bahnnofwirtschaften.

Sachverhalt

A.

Anlässlich der Neutaxation der Steuerpflichtigen im Jahre 1902 entstand zwischen der Staatssteuerkommission Luzern und der Kreisdirektion IT der Schweizerishen Bundesbahnen ein Steuerkonflikt. Unter Berufung auf ein schiedsgerichtliches Urteil vom 11. Dezember 1899 in Sachen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft gegen den Kanton Luzern, erklärte die Staatsfteuerkommission den auf die Wirtschaftsräumlichkeiten im Auf= nahmegebäude des Bahnhofs Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. zu 20 9/, als steuerbar. Den von der Kreisdirektion gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. Januar 1903 abgewiesen.

Mit dem erwähnten schiedsgerichtlihen Urteil hai es folgende Bewandtnis : Im Jahre 1898, nah dem Neubau des Bahnhofes Luzern, war zwischen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft und dem Kanton Luzern die Frage streitig geworden, ob von dem auf die Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. eine Quote von 40,000 Fr. d. h. 1/, steuerpflichtig sei, oder ob die Centralbahngesellschaft auch - für die Restaurationslokalitäten in vollem Umfange Steuerfreiheit habe. Na dem in Betracht kommenden Art. 34 ver Konzession für den Eisenbahnbau von Luzern gegen Zofingen vom 49. November 1852 sollte die Centralbabngesellschaft Steuerfreiheit geniessen für die Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubehörden und Betriebsmaterial, wogegen Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahntörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit diesem besitzt, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Diefer Streit wurde von einem Schiedsgericht vom 11. Dezember 1899 zu Gunsten des Kantons Luzern entschieden, indem von dem Aufnahmegebäude des Bahnhofes Luzern der auf die Restaurationslokalitäten entfallende Gebäudewert zu 20 9/, als steuerbar erklärt wurde. Aus den Erwägungen dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben : Die Tatsache, dass ein Grundstückk oder Gebäude in örtliczer Hinsicht zum Bahnhof gehôre, genüge nicht, um dessen Steuerfreiheit zu begründen ; vielmehr sei die Steuerfreiheit zu beschränken auf die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, d. h. diefenigen Liegenschaften, welche dem Betrieb der Bahn zu dienen hätten und welche daher die Gesellschaft zum Zwecke dieses Betriebes erworben oder erstellt habe. Diese Voraussetzung sei bei Bahnbüffets grundsässlih vorhanden. Dem Eisenbahnbetrieb dienten auch solche Anlagen und Einrichtungen, deren Vorhandensein zwar für die Ausübung des Transportgewerbes nicht geradezu unerlässlich sei, die aber dazu bestimmt seien, den Anforderungen, welhe nah allgemeinen Verkehrsanshauungen im Juteresse der Reisenden an den Eiseubahnbetrieb gestellt werden, Genüge zu leisten, was beim Bahnbüffet Luzern zweifellos zutreffe. Dieses sei daher grundsässlich als eine Betriebsanstalt im Sinne der Konzession zu betraten. Dagegen fei eine vollständige Steuerbefreiung in Bezug auf die Bahnhofwirtischast in Luzern nicht gerechtfertigt mit Rücfsicht darauf, dass sie nit

nux von den Reisenden benüsst werde, sondern auch Gelegenheit zur Bewirtung von nichtreisenden Gästen biete, Das vom Kanton Luzern zur Ermittlung der Frequenz solcher einheimischer Gäste vorgeschlagene Beweisverfahren (Abhörung von Zeugen, Vornahme einer Kontrolle während längerer Zeit} lasse sich nit wohl durchführen. Die Zeugen könnten nur unzuverlässige Schätzungen bieten, und die Kontrolle der Gäste, die während verschiedener Jahreszeiten stattfinden müsste, würde eine unzuläfsige Belästigung des Publikums bilden, der si der einzelne Gast gar nicht zu unterziehen brauchte. Das Schiedsgericht sei indessen in IMM. Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen. N°, 41. 191 der Lage, gestügt auf eigene Beobachtungen und notorische Tatsachen, das ungefähre Verhältnis zwischen Reisenden und einheimischen Besuchern zu sässen. Es fei notorisch, dass gut eingerichtete und geführte Bahnhofwirtschaften, wie diejenige in Luzern, in der Tat nicht bloss von Reisenden, sondern auch zu einem guten Teile von der einheimischen Bevölkerung frequentiert zu werden pflegten, und es dürfte eine Schässung wohl nicht fehl gehen, die den Anteil der legtern an der Frequenz in Luzern im Durchschnitt auf rund einen Fünfteil anseze, Bei diefer Sachlage diene allerdings der betreffende Gebäudeteil des Bahnhofes nicht ausfchliesslich dem Eisenbahnbetrieb, sondern teilweise andern Zwecken, die mit dem Eisenbahnbetrieb in keinem Zusammenhang stünden. Soweit dies der Fall sei, würde es unbillig sein, die Steuerfreiheit gleichwohl aufrecht zu erhalten, und es fei demnach eine entsprechende Quote als steuerpflichtig zu erklären.

Jn ihrem Rekurse an den Regierungsrat gegen die Verfügung der Staatssteuerkommission Luzern machte nun die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen geltend, dass die von diesem Schiedsgericht auf Grund der Konzession festgestellte partielle Steuerpflicht der frühern Centralbahngesellschaft bezüglih der Bahnhofwirtschaft Luzern nach dem nunmehr allein massgebenden Art. 10 Abf. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 für die Schweizerischen Bundesbahnen nicht mehr bestehe. Die Schweizerischen Bundesbahnen feien nur steuerpflichtig für diejenigen Jmmobilien, die zwar in ihrem Besitze seien, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht hätten (Art. 10 Abs. 2 leg. cit.), Diese notwendige Beziehung sei bei den Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern zweifellos vorhanden. Jn seinem, den Rekurs abweisenden, Beschluss vom 24. Januar 1903 führt der Regierungsrat aus: Nach Art. 9 des Rükkaufsgesetzes schasse aller dings das Schiedsgerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber kein Recht. Massgebend für die Besteuerung sei in der Tat allein Art. 10 leg. cit. Aber auh nach dieser Bestimmung bestehe eine Steuerpflicht in dem beanspruchten Umfange. Es möge dahingestellt bleiben, ob zwischen den in den Aufnahmegebäuden der Bahnhôfe bestehenden Schenkräumlichkeiten und dem Bahnbetriebe die notwendige Beziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 allgemein vorhanden sei. Auch wenn dies angenommen werde, fo schliesse das nicht aus, dass die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb im einzelnen Falle nicht oder nur zum Teil bestehe. Dies treffe für die Bahnhofrestauration Luzern zu, soweit sie auch von der einheimishen Bevölkerung frequentiert werde. Wenn das Schiedsgerichtsurieil auch nicht formell Necht schaffe, so seien doh dessen tatsächliche Feststellungen von Bedeutung, gestügt auf welche heute noch der einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb enlbehrende Teil der Bahnhofschenke mit 20°/, des Ganzen nicht zu hoch eingeshägt fei.

B.

Mit Rechtsschrift vom 9. April 1903 hat die Kreisdirektion II namens der Schweizerischen Bundesbahnen diefe Steuerstreitigfkeit ans Bundesgericht gezogen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Januar 1903 zu erkennen, dass die Bahnhofrestauration Luzern der Schweizerischen Bundesbahnen in vollem Umfange von jeglicher Steuerpflicht befreit sei. Zur Begründung wird ausgeführt : Es handle sich um eine Steuerstreitigkeit zwischen dem Bunde und einem Kanton, die gemäss Art. 179 Org.-Ges. vom Bundesgerichte zu beurteilen sei. Wie der Regierungsrat selber anerkenne, sei das Schiedsgerihtsurteil vom 11. Dezember 1899 für die Rekurrentin nicht rechtsverbindlih. Die Frage, ob die Bahnhoswirtschaften als mit dem Eisenbahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehende Anftalten zu betrachten seien, könne heute als in bejahendem Sinne gelöst betrachtet werden. Speziell sei darauf zu verweisen, dass die Restaurationsräumlihkeiten in Luzern schliesslich nichts anderes seien, als Wartsäle, da den Reisenden darin der Aufenthalt gestattet fei, auch wenn sie nichts konsumierten. Sobald aber feststehe, dass die Bahnhofrestauration Luzern eine mit dem Betriebe in enger Beziehung stehende Einrichtung sei, könne der Umstand, dass auch einheimishes Publikum daselbst verkehre, an der Steuerfreiheit nichts ändern. Der Élare Wortlaut des Gesees sliesse dies aus. Auch würde eine folhe Unterscheidung zwischen einheimischem und reisendem Publikum zu Untersuchungen über die Frequenz führen, die der Natur der Sache nach nie ein auch nur einigermassen genaues Resultat haben könnten. Der Besuch der Bahnhofrestau= ration Luzern durch Einheimische lasse sich nicht vermeiden. Schliesslich sei von den Luzerner Behörden die Besteuerung eines Fünkfteils der Restaurationsanlage ausgesprochen worden, ohne dass dieser Bemessung irgendwelche tatsächliche Feststellungen vorausgegangen feien, fo dass die Besteuerung geradezu als willkürlich bezeichnet werden müsse.

C.

Der Regierungsrat hat in feiner Vernehmlassuug erklärt, dass er mit der Beurteilung des vorliegenden Steuerkonfliktes durch das Bundesgericht einverstanden fei, obgleich die Kompetenz des legtern in Zweifel gezogen werden könnte, und sodann Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung auf die Akten, insbesondere auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 179 des Org.-Ges. sind vom Bundesgerichte Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen, wenn von dem einen oder andern Teil sein Entscheid angerufen wird. Unter „Bund“ wird in der ganzen eidgenössischen Gesehzgebung stets nur dasjenige Rechtssubjekt verstanden, dessen Organisation in der Bundesverfassung geregelt ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden Steuerstreitigkeit ist daher von der Frage abhängig, ob die Schweizerischen Bundesbahnen eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete dffentliche Anstalt oder bloss ein Zweig der Bundesverwaltung, eine statio fisci, sind. Jt das erstere der Fall, so ist nicht der Bund Parte, sondern ein vom Bund verschiedenes Rechtsfubjekt, und eine Steuerstreitigkeit im Sinne von Art. 179 leg. cit. zwischen dem Bund und einem Kanton liegt nicht vor, wie denn auch das Bundesgericht stets sich dahin ausgesprochen hat, dass eine Civilstreitigkeit zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten“ im Sinne von Art, 110 Ziff. 4 B.-V, und Art. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. dann nicht vorliegt, wenn eine kantonale Anftalt mit eigener juristisher Persönlichkeit klagt oder verklagt wird (Amil. Samml., Bd. V, S. 608 Erw, 1; Bd. VI, S. 59 Erw. 2 und S. 228 Erw. 1 und 2). Sind dagegen die Schweizerischen Bundesbahnen eine blosse Abteilung der Bundesverwaltung, so sind sie rechtli identisch mit dem Bund, und die Kompetenz des Bundesgerihies nach Art. 179 ist gegeben.

Nun kann nah den Bejtimmungen des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieh von Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 kaum ein ernsiliher Zweifel bestehen, dass die Schweizerischen Bundesbhahnen kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur ein Zweig der Bundesverwaltung sind. Bei der Beratung des Gesees sind zwar im Ständerat solche Zweifel aufgeiauht, und es ist die Meinung geäussert worden, dass es den Gerichten überlassen werden müsse, die Frage nach der rechtlichen Natur der Bundesbahnen zu entscheiden. Es is aber damals schon überzeugend ausgeführt worden, dass das Gesez selber die Frage klar und unzweideutig löst (siehe Amtl. stenogr, Bülletin der Bundesversammlung 41897, S. 539, 612 ff., insbesondere S. 614, Votum Geel). Nach dem citierten Gesessze erwirbt der Bund die Eisenbahnen für si und betreibt sie unter dem Namen „Schweiz. Bundesbahnen“ für seine Rechnung (Art. 14 Abf. 1). Das Eigentum an den Eisenbahnen geht an den Bund über (Art. 6). Die Verwaltung der Bundesbahnen bildet eine besondere A bteilung der Bundesverwaltung (Art. 12 Abs. 1). Die Oberleitung der Verwaltung steht bei den Bundesbehörden (Bundesversammlung und Bundesrat), deren in Art. 13 ausfgezählte Befugnisse über eine blosse Oberaufsicht erhebli hinausgehen. Die zum Erwerb, Bau und Betrieb der Bahnen nötigen Geldmittel werden durch Emission von Anleihen aufgebracht (Art. 7 Abs. 1), deren Schuldner der Bund ist, wie denn auh der Bund für alle Verbindlichkeiten der Bundesbahnen haftet. Der Bund, als Recht snachfolger der Jura-Simplonbahn, übernimmt die Verpflichtungen dieser in Bezug auf den Simplondurstich (Art. 49 Abs. 1). Aus all diesen Bestimmungen erhellt deutlich, dass von einer Selbständigkeit der Bundesbahnen weder nach der Richtung des eigenen Vermögens, noch nach derjenigen der Verwaltung, noch nach derjenigen der Fähigkeit, eigene Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die Rede sein kann. Gewiss kann der Staat eine öffentlihe Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit ins Leben rufen, ohne dass er sie ausdrücklich als eigene Verbandspersönlichkeit bezeichnet. Aber er muss doch jedenfalls die Voraussetzungen schaffen, welche die eigene juristische Persönlichkeit ausmachen. Die angeführten Gesehesbestimmungen lassen aber keinen Zweifel zu, dass der Bund bei den Bundesbahnen diese Vorausfezungen gerade nicht hat schaffen wollen.

Die Bundesbahnen sind daher kein eigenes Rechtssubjekt, und das Bundesgericht hat demgemäss auf eine materielle Prüfung der vorliegenden Streitsache einzutreten.

2.

Durc das Schiedsgerichtsurteil vom 4141. Dezember 1899 ist die zwischen den heutigen Parteien streitige Frage im Verhältnis des Kantons Luzern zur frühern Centralbahngesellschaft entschieden worden. Die Parteien sind jedoch einig, dass das Schiedsgerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber formell kein Recht schafft. In der Tat haite das Schiedsgericht die Frage der Steuerpflicht für die Bahnhofwirtschaft Luzern zu entscheiden auf Grund der Konzession der Centralbahn, deren Bestimmungen mit dem Nückkauf gemäss Art. 9 des Bundesgesesszes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen erloschen sind. Zu den in Art. 9 leg. cit, vorbehaltenen Verpflichtungen aus den Konzessionen, die zum Betrieb und Bestand der Bahnen in unmittelbarem Zusammenhang fiehen und die auf den Bund übergehen, gehören Steuerprivilegien ganz zweifellos nicht. Für die Steuerverhältnisse der Schweizerischen Bundesbahnen sind ausssliesslich massgebend Art. 40 Abs. 4 und 2 des citierten Bundesgesetzes, und das Bundesgericht hat daher auf Grund dieser Bestimmungen die Frage zu entscheiden, die das Schiedsgericht auf Grund der Konzession der Centralbahn entschieden hat.

3.

Die Rekurrentin geniesst Steuerfreiheit für alle ihre Jmmobilien, die eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (Art. 10 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Dass die Restaurationen in grösseren Bahnhöfen einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahnanlagen bilden und grundsässlich zum Betrieb gehören, kann heute nicht mehr in Zweifel gezogen werden. És genügt in dieser Hinsicht auf die Ausführungen des Schiedsgerichtes zu verweisen, sowie auf den Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 1903 über die Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen gegen den Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Schliessung der Bahnhof - wirtschaft in Bern (B.-Bl, 1903, I, S. 1096 ff.) und das Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1895 in Sachen des Kantons Waadt gegen die Jura-Simplonbahn, Allerdings ist 196 À. Staatsrechtliche Enftscheidungen. I. Äbschnitt. Bundesgesetze.

bei der Beratung des Gesezes im Ständerat f. Z. auch bemerkt worden (|. Bülletin, S. 533), diese Restaurationen seien keine absolut notwendigen Bestandteile des Betriebes, da man sich eine Eisenbahn auch ohne Restauration denken könne. Allein darin liegt offenbar das Kriterium der „notwendigen Beziehung“ zum Bahnbetriebe nicht. Man kann sich einen Bahnbetrieb auch ohne Wartfäle, ohne gedeckte Einsteigehalle, ohne Aborte denken, und doh wird allen diesen Einrichtungen die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht abgesprochen werden wollen. Entscheidend ist vielmehr mit Bezug auf alle solchen und ähnlichen Einrichtungen der Standpunkt des Publikums ; auch alle diejenigen Betriebseinrichtungen, welche in dem jeweiligen Entwiklungsstadium der Eisenbahnen einem berechtigten Verlangen des mit der Bahn verkehrenden Publikums entgegenkommen, sind in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb, nicht nur diejenigen, welhe zur Not den Betrieb, wenn auh in noch so dürstiger Weise, aufrecht erhalten. Allerdings kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Büffet an feder Stalion als notwendige Betriebseinrichtung gelten könnte, sondern ein bezügliches Bedürfnis des Publikums wird der Regel nach nur an grösseren Stationen, an Knotenpunkten und an Orten, wo Postkurse oder Dampsschisse anschliessen, bestehen, wie dies auch schon in dem citierten Urteil des Bundesgerichtes vom Jahre 1895 ausgeführt wurde. Dass aber Luzern in diese Kategorie von Stationen einzureihen ist, bedarf keines besonderen Nachweises, und es hat denn auh der Negierungsrat nicht ernstlich bestritten, dass die Bahnhofwirtschaft in Luzern grundsässlih zum Bahnbetrieb gehört, fonst hätte er ja die Steuerpflicht für den ganzen durch die Wirtschaft repräsentierten Gebäudewert, statt nur für eine Quote geltend machen müssen.

Jt somit davon auszugehen, dass sich das Steuerprivileg der speziell auch auf diejenige in Luzern, bezieht, so frägt fih nun, ob nach dem Gesess wenigstens eine partielle Steuerpflicht besteht, mii Rücksicht darauf, dass auch das nicht reisende, einheimische Publikum die Wirtschaft besucht. Das Schiedsgericht ist bei der ‘Auslegung der Konzessionsbestimmungen zu der Auffassung gelangt, dass das Steuerprivileg nur insoweit bestehe, als die Bahnhofwirtschaft den Zwecken des Eisenbahnbetriebes und nicht nebenbei auh andern Zwecken diene. Die Rekurrentin macht uun geltend, dass diese Unterscheidung von verschiedenen Zwecken nach dem Gesez nicht mehr zulässig sei. Hierüber ist zu bemerken : Art, 10 Abs. 2 leg. cit. stellt darauf ab, ob ein Gebäude in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehe. Nun kann von einem Gebäude nur ein Teil in dieser notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb stehen, ein anderer Teil dagegen nicht. Wenn gz. B. in einem Bahnhofgebäude sich eine Mietswohnung, ein Kaufladen u. ſt. w. befindet, fo ist wohl ohne weiteres klar, dass in solchen Fällen au nach Art. 10 Abs. 2 nicht das ganze Gebäude steuerfrei sein kann. Jusofern steht das Gese also einer Unterscheidung und Berücksichtigung der verschiedenen Zwecke, denen ein Eisenbahngrundstück dient, jedenfalls nicht entgegen. Bei den Bahnhofwirtschaften, die auh vom einheimischen Publikum frequentiert werdet, dient nun allerdings derselbe Gebäudeteil gleichzeitig zwei verschiedenen Zweden, von denen der eine keine Beziehung zum Bahnbetrieb hat. Es ist denkbar, dass mit Nücksicht auf den lehtern Zwe, d. h. wegen des einheimischen Publikums, die Lofkalitäten grösser erstellt worden sind, als für die Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes, d. h. des reisenden Publikums, notwendig gewesen wäre, und soweit dies zutreffen sollte, fehlt zweifellos die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb und fällt daher auh nach Art. 10 Abf, 2 leg. cit. das Sieuerprivileg dahin. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, dass die Wirtschaftsräume troy der Frequenz durch das einheimische Publifum für ihren eigentlichen Zweck nicht zu gross sind, wobei als Massstab die Verhältnisse in derjenigen Jahreszeit zu nehmen sind, in der © der Reisendenverkehr erfahrungsgemäss am grössten ist. (Jn welche Kategorie die Bahnhofwirtschast Luzern gehören würde, steht zur Zeit nicht fest.) Auch bei diefer Sachlage ist aber richtigerweise

der Nebenzweck, dem die Bahnhofwirtschast dient, bei der Frage der Steuerfreiheit zu berücssichtigen. Die Liegenschaften werden nicht nah ihrer räumlichen Ausdehnung, sondern als Vermögenssobjekie nach ihrem Wert und wegen ihres Ertrages besteuert, Speziell in Luzern dient als Grundlage der wirkliche VerkehrsXXIX, #, — 4903 14 wert (Steuergeseb vom 30. November 1892, § 3 €). Bei einer Bahnhofwirtschaft nun wird zweifellos der Umstand, dass sie auch vom einheimischen Publikum regelmässig frequentiert wird, in der Höhe des Pachtzinses Ausdruck finden, also den Ertrag und damit auch den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflussen. Jusofern wird also der für die Besteuerung massgebende Gebäudeverkehrêwert, soweit er auf die Wirischast entfällt, durch ein Moment mitbestimmt, das in keinem notwendigen Zusammenhang zum Bahnbetrieb steht, und es erscheint gerechtfertigt, dieses Moment auch bei der Frage der Steuerfreiheit zu berüfichtigen. „Es wäre“, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Schweizerischen Nordostbahngesellshaft gegen Stadtgemeinde Zürich vom 6./7. November 1900 (Amtl. Samml., Bo. XXVI, 2. Teil, S. 869) bemerkte, „unbillig, wenn eine gewerbliche Unternehmung in Hinsit auf Einrichtungen, für die sie ordentliher Weise Steuern entrichten müsste, fieuerfrei bleiben würde, weil diese Einrichtungen mit Rücksicht auf ein anderweitiges Geschäft von der Steuer ausgenommen sind.“ Daran ist um so mehr festzuhalten, als man, wie die Verhandlungen der Näte über den Art. 10 des Rückkaufsgesezes zeigen (vergl. Bülletin 1897, S. 526 ffff., und S., 997 ff}.), mit dieser Bestimmung kein neues Recht schaffen, sondern nur den durch die hauptsächlichsten kantonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gesunden, bereits gechaffenen Zustand für die Bundesbahnen beibehalten wollte. Aus dem Gesagten folgt, dass der Kanton Luzern berechtigt ist, die Nefkurrentin für eine Quote des auf die Bahnhoswirtschaft entfallenden Gebäudewertes zu besteuern.

4.

Die Grösse dieser Quote hat das mehr}sah erwähnte Schiedsgericht im Jahre 1899 auf 20%, fesigesetzt unter der Annahme, dass die Bahnhoswirtschaft Luzern zu 20 ?%/, der Gesamtfrequenz von einheimischen Gästen besucht werde. Das Schiedsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein Beweisverfahren mit Abhôrung von Zeugen und Anordnung einer Kontrolle während ge= wisser Zeit nicht tunlich ist. Die Rekurrentin beschwert fih da=- rüber, dass die Luzerner Behörden nicht neuerdings tatsächliche Fest= stellungen vorgenommen hätten ; da sie aber nicht behauptet, dass die Schätzung des Schiedsgerichtes unrichtig gewesen sei, oder dass seither sich die Verhältnisse geändert hätten, kann dieser Beschwerde wegen Willkür keine Bedeutung zukommen. Das Bundesgericht trägt auch feine Bedenken, die Festftellung des Schiedsgerichts als massgebend zu erachien.…. Es ift nicht daran zu zweifeln, dass seine Schätzung auf einer eingehenden Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse berubt und dass eine neue Expertise wesentlich zu demselben Resultate gelangen würde. Sonach sind die Luzerner Behörden berechtigt, die Rekurrentin zu 20 des auf die Bahnhofrestauration Luzern entfallenden Gebäudewertes zur Steuer heranzuziehen, und es ist der hiegegen von der Rekurrentin erhobene Rekurs als unbegründet abzuweisen. “Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. Organisationsgesetz. Organisation judiciaire fédérale.

Cited in