29 I 224
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Rubrum
47. Entscheid vom 19. Mai 1903 in Sachen Strieckler und Konsorten.
Art. 17 Sch.- u. K.-Ges. Frist zur Bes:hwerde an die kantonale Auf-= sichtsbehörde : « Kenntnisnahme » von der angefochtenen Verfügung. — Unzulässigkeit der wiederholten Anschlusspfändung der Ehefrau, welche den Anschluss in der ersten Gläubigergruppe erwirkt hat, an eine zweite Gruppe, für die die nämlichen Gegenstäunde gepfändet sind, und für dieselbe Forderung. Art. 111, 110 Abs. 3 Sch.- u. K.-Ges.
Sachverhalt
I.
Am 10. November 1900 wurde zu Gunsten des Gläubigers Scotoni, Bauunternehmer in Zürich, bei Franz di Corcia daselbst durch das Betreibungsamt Zürich Y eine Pfändung vorgenommen. Diefer Pfändung \sloss sich die Ehefrau des Schuldners innert Frist im Sinne von Art. 111 des Betreibungsgesees mit einer Weibergutsforderung von 12,000 Fr. an, wobei sie gleichzeitig neben mehreren der gepfändeten Gegenstände ein Klavier (Nr. 4 der Pfändungsurkunde) als Eigentum ansprach. Weilere Gläubiger nahmen in dieser Gruppe nicht teil.
Jm Januar 1901 bildete sich eine zweite Gläubigergruppe, zu deren Gunsten die nämlichen Aktiven gepfändet wurden wie für die erste. Am 28. Januar verlangte die Ehefrau di Corcia für ihre Forderung Anschluss auch an die zweite Gruppe und vindizierte unter anderm neuerdings das erwähnte Klavier.
Das Betreibungsamt gab diesem Begehren um Anschlusspfändung feine Folge, weil nah § 127 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Betreibungsgesetze der Anschluss gemäss Art. 111 legtern Gesetzes (nachdem er in einer frühern Gruppe erfolgt war) in einer nachgehenden Gruppe nur zulässig fei, wenn zu Gunsten dieser neue Vermögensstücke gepfändet seien. Von dieser Verfügung machte das Amt der Petentin feine offiz zielle Mitteilung. Jmmerhin ist zu bemerken, dass der Vertreter der Frau di Corcia, Dr. M., der auch Vertreter ihres Ehemannes, des betriebenen Schuldners ist, am 1. März 1901 von den An- \shlusspfändungen in der (inzwischen abgeschlossenen) zweiten Gruppe Anzeige erhielt, welche Anzeige von einer Anschlusspfsändung der Ehefrau di Corcia nichts erwähnte.
und Konkurskammer. Nv 47, : 995 Jn einer Eingabe vom 22. März 1901 au das Betreibungsamt erhob namens der Frau di Corcia und einer Frau Maurer Dr. M, verschiedene auf die gepfändeten Gegenstände bezügliche (hier nicht weiter in Betracht fallen de) Vindikationsansprüche und erklärte daneben, dass er das erwähnte Klavier nunmehr namens der beiden Söhne Franz und Josef di Corcia vindiziere und hiefür Fristansetzung zur Bestreitung verlange. Das Amt gab legterem Begehren Folge, worauf in der ersten Gruppe Scotoni den Anspruch der Söhne di Corcia bestritt, ihn aber dann im Laufe des Einspruchsprozesses anerkannte, während in der zweiten Gruppe eine Bestreitung von Seiten der Gruppengläubiger G. Strickkler und C. und M. Frick, der heutigen Rekurrenten, erfolgte. Diese siegten im nachherigen Prozesse ob und es teilte darauf das Amt in dem am 23. September 1902 aufgelegten Kollokationsplane den Erlôs aus dem streitigen Klavier aus- \chliesslich ihnen zu.
Jn einer Besprechung, die Dr. M. am 20. September 1902 mit dem Betreibungsbeamten hatte, erklärte ihm dieser, dass das Anschslussbegehren der Frau di Corcia vom 28. Fanuar 1901 keine Berücksichtigung gefunden habe. Am 30. September 1902 erhob darauf Dr. M. namens seiner Klientin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt zur Vormerkung der genannten Anschlusspfändung in der zweiten Gruppe zu verhalten und ihr so die Gelegenheit zur Bestreitung der Eigentumsansprache ihrer Söhne zu geben.
II.
Tie untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgeriht Zürich, 1. Abteilung) shügte die Beschwerde unterm 24. Oktober 1902, indem sie das Amt zur Vormerkung der Anschlusserflärung der Petentin in der zweiten Gruppe und zur Durchführung des weitern Verfahrens anwies. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche GBG. Strickler und C. und M. Frick rekurrierten, bestätigte dieses Erkenntnis mit Entscheid vom 30. Dezember 1902, Die Motive des oberinftanzlichen Entscheides weisen zunächst die von Frau di Corcia erhobene Einwendung zurück, dass die Rekurrenten Frick verspätet an die kantonale Aussichtsbehörde refurriert hätten. Sodann wird in Bestätigung der erstinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, dass anderseits auch die Beschwerde der Frau di Corcia an die untere Aufsichtsbehörde nicht verspätet sei, und endlich in materieller Beziehung der Anspruch der Frau di Corcia auf Anschlusspfändung als gesegli* begründet erklärt. Über das weitere Vorgehen bemerkt der Entscheid zum Schluss : Das Betreibungsamt habe der Ehefrau di Corcia von den Vin= dilationen und den Gläubigern der zweiten Gruppe von der Anschlusspfändung nach Formular Kenntnis zu geben und deren Einsprache zu gewärtigen. Über Konkurs- und Kollokationsstreitigkeiten habe nicht die Beschwerdeinstanz, sondern der Richter des beschleunigten Verfahrens zu entscheiden.
ITT. Jnnert nüglicer Frist zogen G. Strickler und C. und M. Frick ihren Rekurs an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, den vom Betreibungsamte aufgestellten Kollokationsplan: zu bestätigen und demgemäss Frau di Corcia mit ihrem Begehren auf Anschluss in der zweiten Gruppe abzuweisen.
Die kantonale Auffsichisbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen zum Nekurse absehen zu wollen. Frau di Corcia schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung der angefochtenen kantonalen. Entscheide.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Den Einwand, dass zwei der Rekurrenten, C. und M. Fri, den erstinstanzlihen Entscheid verspätet vor der kantonalen Aufsichts behörde angefochten hätten, hat die Rekursgegnerin, Frau di Corcia, vor Bundesgericht mit Grund. nicht mehr ausdrücklich: aufrecht erhalten. (Folgen tatsächliche Feststellungen.)
2.
, Anderseits lässt sich auch nicht der Behauptung der Rekurrenten beipflichten, Frau di Corcia habe gegen die Weigerung des Betreibungsamtes, ihrem Anschlussbegehren in der zweiten Gruppe Folge zu geben, verspätet Beschwerde geführt und hätte schon aus diesem formellen Grunde von den Vorinstanzen abgewiesen werden sollen. Nachdem Frau di Corcia am 28. Januar 1901 ihr Anschlussbegehren gestellt und das Amt im Sinne der* Zurückweisung desselben jeine Verfügung darüber getroffen hatte, wäre es Sache des Amtes gewesen, ihr bezw. ihrem Vertreter diese Verfügung durch eine besondere Mitteilung zur Kenntnis. zu bringen, Nun mag ja die für die Berechnung der Beschwerdefrist entscheidende Kenntnisnahme nach Art. 17 des Betreibungsgesetzes nicht schlechthin eine derartige spezielle Eröffnung der be treffenden Verfügung voraussetzen, sondern auh auf anderem Wege in verbindlicher Weise staltfinden können. Dagegen darf man doch keinenfalls annehmen, dass eine solche rechtli relevante Kenntnisnahme hier dur die Anzeige bewirkt worden sei, welche Dr. M. am 4. März 1901 von den Anschlusspfändungen in der zweiten Gruppe erhielt. Diese Anzeige erfolgie an Dr, M. in seiner Eigenschaft als Vertreter nicht der Frau di Corcia, sondern ihres Ehemannes, dessen Juteressen mit denjenigen seiner Ehesrau nicht identisch waren ; und eine ausdrücfliche Angabe darüber, dass das Anschlussbegehren abgewiesen worden sei, enthielt die Anzeige nicht, sondern es musste auf diesen Sachverhalt indirekt, aus der Nichterwähnung einer Anschlusspfändung der Frau di Corcia in der Anzeige, geschlossen werden. Unter den genannten Verumständungen die Rechtswirkungen des Beginnes der Be- \hwerdefrist eintreten zu lassen, kann dem Gesetze nicht entsprechen, das die beteiligten Parteien gehörig und in zuverlässiger Weise darüber aufgefkläri wissen will, ob für sie ein Anlass vorhanden sei, ihre Rechte auf dem Beschwerdewege wahren zu müssen. Hienach hat aber Frau di Corcia rechtsgenügliche Kenntnis von der angefochtenen Verfügung auf alle Fälle erst erhalten durch die Rücksprache des Dr. M. vom 20. September 1902, von welchem Zeitpunkte an berechnet die Beschwerdefrist innegehalten worden ist,
3.
Jn der Sache selbst steht zum Entscheide die Rechtsfrage, ob die Ehefrau, welche in einer Pfändungsgruppe gemäss Art. 141 Anschluss erwirkt hat, befugt sei, sich für die nämliche Forderung als pfändende Gläubigerin einer nachfolgenden Gruppe anzuschliessen, in welcher der nämliche bezw. die nämlichen Gegenstände, wie in jener ersten Gruppe (— und zwar ohne dass die rechtliche Situation dieses bezw, dieser Gegenstände sich seither geändert hätte —) im Sinne von Art. 110 Abs. 3 des Betreibung®gesetzes neuerdings gepfändet worden sind. Wie nun das Bundesgericht bereits in feinem Entscheide in Sachen Niederhauser (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1, Teil, Nr. 113 *) ausgesprochen hat, erwirbt die Ehefrau durch den Anschluss in einer Gruppe eine geficherte Stellung auch gegenüber den Gläubigern einer später fi bildenden Gruppe und kann sie diese Stellung auh dadurch nicht * Sep.-Ausg., Bd. II, Nr. 64, S. 238 Æffl.
228 B,. Entecheidungen der Schuldbetreibungsverlieren, dass die Pfändungen der übrigen Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Von diesem Standpunkte aus lässt sich aber das in Frage stehende erneute Anschlussbegehren nicht als statthaft ansehen und steht deshalb der vom Betreibungsamte zur Anwendung gebrachte § 127 der obergerichtlichen Weisung im Einklang mit dem Bundesgeseze. Mit Unrecht glaubte sich die erste Justanz für Zulässigkeit eines wiederholten Anschlusses auf den Worilaut des Gesees berufen zu können: Wenn in Art, 111 auch schlechthin von der Befugnis die Rede ift, „an einer Pfändung teilzunehmen“, und wenn auch die erste Pfändung jeder Gruppe als eine besondere, der Teilnahme fähige Pfändung gelten muss, so besagt doh die genannte Ausdruckks9weise des Geseues keineswegs, dass damit für die gleiche Forderung und bezüglich des nämlichen Exekution®gegenstandes ein doppelter Anschluss angängig sei. Und auch weder aus innern Gründen noch aus praktischen Nüsichten kann man zu dieser Auffassung gelangen : Durch den An- \sluss in der frühern Gruppe erlangt die Ehefrau betreibungsrechtlich alle diejenigen Garantien, die einem Gläubiger dieser Gruppe zustehen, und da laut Ar1, 110 Abf. 3 das betreffende Objekt von den Gläubigern der nacfolgenden Gruppe nur soweit gepfändet werden kann, als sein Erlös nicht den Gläubigern der ersten Gruppe auszurichten ift, bleiben diese Garantien durch die Bildung der neuen Gruppe völlig unberührt und lässt si so nicht einsehen, welches berechtigte Jnteresse die Ehesrau am An- \<luss an diese neue Gruppe haben könnte. Der Hinweis darauf, dass die Ehefrau möglicherweise die Wahrung ihrer Rechte in der vorgehenden Gruppe (z. B. durch Versäumung, einen Drittanspruch zu bestreiten) unterlassen hat und nunmehr diesen Fehler durch Anschluss in der folgenden Gruppe wieder gut machen kann, ist jedenfails nicht von Belang. Denn die Unterlassung geseglich vorgeschriebener Vorkehren zieht eben auch für die durch Art. 111 privilegierten Personen, soweit nichts besonderes tür sie bestimmt ist, die ordentlichen Rechtsfolgen nah sich. Jm Gegenteil spricht gerade diese Möglichkeit, auf dem Wege eines spätern Anschlusses durch das eigene Verhalten erlittene Rechtönachteile wieder ausszugleichen, gegen die Annahme, dass das Gesez dieseu Anschluss wirklich habe zulassen wollen. Denn es könnte derselbe, auf diese
Weise ausgenüsszt, wohl zu unbilliger Zurücksetzung der Interessen und zu ungebührkicher Missachtung der einmal erlangten NechtsFellung anderer Beteiligter (z. B. der Vindikanten, des Schuldners bezüglih der Kompetenzansprüche) führen und wäre übrigens für die Ehefrau diese Möglichkeit erneuter Wahrung ihrer Rechte keine gleichmässige und fichere, sondern von dem zufälligen Umstande der Bildung einec neuen Gruppe abhängig. Wieso ferner die Zulassung des Anschlusses in der zweiten Gruppe die Gläubiger derselben von der Stellung des Verwertungsbegehrenss abhalten sollte, lässt sich nicht wohk einsehen, da diese Zulassung an sich auf das VerwertungSsergebnis und die Verteilung keinen Einfluss auszuüben vermag. Übrigens könnte das erwähnte Motiv für die Entscheidung der vorliegenden grundsässlichen Frage nicht als erheblih ins Gewicht fallen. Wenn endlich die erste Jnstanz noch darauf abstellt, das Anschlussbegehren der Frau di Corcia hätte nicht von Amts wegen zurückgewiesen, sondern die Bestreitung feiner Zulässigkeit den beteiligten Gläubigern überlassen werden sollen und es sei auch insofern § 127 der obergericsstlichen Anweisung mit dem Bundesgeseze nicht vereinbar, so braucht auf diese Argumentation nicht eingetreten zu werden : Für die Entscheidung des Rekurses ist sie ohne praktische Bedeutung, da eben die heutigen Rekurrenten doh tatisächlich im vorliegenden Be- \chwerdeverfahren als Parteien beigezogen worden sind und das Anfschlussbegehren der Frau di Corcia bestritten haben.
Die in den Rechtsschriften vor Bundesgericht diskutierte Frage, ob Frau di Eorcia durch ihr Verhalten den Drittansprucss ihrer Söhne anerkannt habe oder nicht, ist für die Entscheidung des Rekurses nicht mehr von Belang, nachdem das Recht der Frau di Corcia zum Anschluss an die Pfändung verneint werden muss, auf welche sich der erwähnte Drittanspruch bezieht.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit in Aufhebung der Borentscheide die das Begehren der Frau di Corcia auf Anschluss in der zweiten Gruppe abweisende betreibungsamtliche Verfügung gutgeheissen.