Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

29 I 248

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Rubrum

54, Entscheid vom 2. Juni 1903 in Sachen Judermüsshle.

Pfändung von Liegenschaften. Bedeusung der Anzeige an die Amtssfelle, Art. 101 Sch.- u. K.-Ges. Nicht Fkonstilutives, sondern Sicherungsmittel. — Form der Begründung und Wurkung des Pfändungspfandrechtes ; eidgenössisches und kantonales Recht. — Bedeutung der Löschung der Vormerkung einer Pfändung für den Schuldner und für Driftpersonen. — Tilgung des PfändungsI. Die Käsereigefellschaft Brügg-Ägerten-Studen leitete im September 1900 beim Betreibungsamte Konolfingen gegen den Rekurrenten Alexander Jndermühle, der früher mit Jakob Bertschi in Madretsch unter der Firma Jndermühle & Bertschi ein Milchgeschäft geführt haite, für eine Summe von 6472 Fr. 50 C18. nebst Zins Betreibung (Nr. 957) ein und liess am 14. Dezember 1900 zunächst eine Forderung des Betriebenen an den im Konkurse befindlichen Bertschi pfänden. Da der Steigerungserlös aus dieser Forderung die Ansprache der beireibenden Gläubigerin nicht dete, stellte legtere am 8. Februar 1901 das Begehren um Vornahme einer Ergänzungspfändung. Dieselbe wurde darauf am 12. Februar 4901 vom Betreibungsbeamten von Nidau im Auftrage desjenigen von Konolfingen vorgenommen und erstreckte sich unter anderm auf die ideelle Hälfte einer Liegenschaft mit Gebäulichkeiten, die zu gleichen Teilen im Miteigentum Fndermühles und Bertschis stand. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde diese Pfändung am 3. April 1901 vom Amtsschreiber von Nidau im Grundbuche angemerkt.

Sachverhalt

Vorher, am 23. Februar 1901, war die fragliche Liegenschaft als Ganzes an eine freiwillige dffentlihe Steigerung gebracht und um 29,000 Fr. zugeschlagen worden (wie der heutige Rekurrent angibt, einem Alfred Jndermühle in Kiesen). Zu dieser Steigerung war es unter nachfolgenden Verumständungen gekommen: Der Miteigentümer der Liegenschaft Bertschi war am 20. November 1901 in Konkurs erliärt worden. Die am 7. Februar abgehallene Gläubigerversammlung beschloss dann auf Antrag des Notar Strasser als Vertreter der Käsereigesellschaft Brügg-Ägerten-Studen, die gemeinschaftliche Besizung des Bertschi und des Alexander Jndermühle, des heutigen Rekurrenten, an die erwähnte Steigerung zu bringen, mit welchem Beschlusse sich letzterer einverstanden erflärte.

Am 8. November 1901 erfolgte die Fertigung der ersteigerten Liegenschaft an den Erwerber (Alfred Jndermühle) und zwar, wie die Vorinstanz feststellt, unter Anzeige der stattgefundenen Pfändung.

ITL. Am 23. August 1902 verlangie nunmehr die Käsereigesellschaft Brügg-Ägerten-Studen beim Betreibungsamte Konolfingen die Verwertung der am 12. Februar 1901 in Pfändung genommenen ideellen Liegenschaftshälfte, welches Begehren dem Betreibungsamte von Nidau übermittelt wurde. Dieses weigerte si indessen mit Verfügung vom 9. Oktober 1992, dem Begehren Folge zu geben, wobei es sich von folgenden Gründen leiten liess :

Nach Vornahme der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 war dieselbe von der Konkursverwaltung der frühern Firma Jndermühle & Bertschi als ungültig auf dem Beschwerdeweg angefochten worden und es hatte denn auch die bernische Aufsichtsbehörde unterm 2. Mai 1901 diese Nachpfändung aufgehoben. Gegen diesen Entscheid hatte indessen die betreibende Gläubigerin, Käsereigesellschaft Brügg-Ägerten-Studen, die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriffen, welches mit Entscheid vom 18. Oktober 1901 (in extenso abgedruckt in der Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, sub Nr. 43, S. 196 ff.*) die fragliche Nachpfändung als zu Necht bestehend erklärte, Der Betreibungsbeamte von Nidau erhielt zunächst, vor Zustellung des motivierten * Gesamtausgabe, Bd. XXVII, 1. Teil, N° 482, S. 358 ŒÆ, 290 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsbundesgerichtlihen Entscheides, gemäss Ari. 102 des OrganisationSgesezes vorläufig vom Dispofitiv desselben Mitteilung, welhes Dispositiv er irrtümlicher Weise in dem Sinne verstand, dass der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beshüsszt werde, Zudem er so die Nachpfändung vom 12. Februar 1901 als dahingefallen betrachtete, liess er — (wann ist aus den Akten nicht ersichtlih) — die Vormerkung der Pfändung im Grundbuche wieder löschen.

Jn Nückfsicht auf diese Löschung, nahm der Betreibungsbeamte an, existiere keine Pfändung der in Frage stehenden Liegenschaften mehr, dies um so eher, als lettere nunmehr verkauft sei. Zudem gehe aus dem Ergebnis der Steigerung vom 23. Februar 1901 hervor, dass eine den Hypotheken nachgehende Pfändung der fraglichen Jmmobilien absolut wertlos gewesen sei; es könne daher nicht eingesehen werden, was die anbegehrte Verwertung für einen Zweck habe. Endlich habe im Konkursverfahren des Bertschi vie Steigerung gestügt auf einen Beschluss stattgefunden, der von der nunmehr die Verwechztlg begehrenden Gläubigerin selbst provoziert worden fei.

ILT. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1902 erklärte die bernische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, welche die Käsereigesellschaft gegenüber der betreibungsamtlichen Verfügung vom 9. Oktober 1902 erhoben hatte, für begründet und wies das Betreibungsamt Nidau an, dem Verwertungsbegehren der Beschwerdeführerin ungesäumt die gesepliche Folge zu geben.

IV.

Jnnert nüsslicher Frist ergriff nunmehr Alexander Jndermühle die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei er unter näherer Begründung sich auf den Standpunkt der betreibungsamilichen Verfügung vom 9. Oftober 1902 stellte, dass das Pfändungsrechsst der Käsereigesellschaft erloschen sei, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gieht

Erwägungen

1.

Es frägt fsich vor allem, welche rehtlihe Bedeutung für den Bestand und die Wirksamkeit der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 (soweit hievon die Zulässigkeit der nunmehr angeordneten Verwertung abhängt) dem Umstande zukomme, dass der Betreibungsbeamte von Nidau die Anmerkung dieser Nach - pfändung in der Kontrolle der Amtsschreiberei wieder löschen liess. Mit der Vorinstanz und im Anfchsluss an den von ihr angerufenen bundesrätlichen Entscheid in Sachen Siehelin & Cie. (Archiv 11, Nr. 33) ist vorab anzunehmen, es bilde die durch Art. 101 des Betreibungsgesetzes vorgesehene Anzeige (hinsicht lich welcher § 61 des bernischen Einführungsgesetes lediglich die erforderlichen Vollzugsbestimmungen enthält) kein für die Begründung des Pfändungsrechtes konstitulives Element. Vielmehr muss die Pfändung schon mit ihrer Vornahme und Verurkundung durch den Betreibungsheamten als perfekt geworden gelten und entfaltet sie schon damit, wenigstens zwischen den Betreibungsparteien, Gläubiger und Schuldner, und nah erfolgter gesetzlicher Mitteilung an sie, ihre volle RNechtswirkung. Dass dem insbesondere in Betreff der Liegenschaften anders sei, lässt sich aus dem Geseze nicht entnehmen. Dassfelbe hat, wie bereits im genannten BundeZratsentseide hervorgehoben wurde, jene Negelung des bundesrätlichen Entwurfes vom 23. Februar 1886, wonach für die Liegenschaftspfändung eine besondere Form vorgesehen war, fallen lassen und die Liegenschaften dadurch den Beweglichfeiten hinsichtlich des Pfändungsvollzuges gleichgestellt. Hiemit stimmt es auch überein, wenn Art. 104 vorschreibt, dass die „Pfändung,“ d. h. der das Pfändungsreht begründende Pfändungsafkt, den Grund- und Hypothekenbuchführern anzuzeigen fei und dass letztere die (erfolgte) „Pfändung vorzumerken“ haben. Mit Unrecht hält der Rekurrent dafür, bei diefer Auffassung könne der Anzeige bezw. der Vormerkung des Art. 101 keine Bedeutung mehr zukommen. Wenn nicht als mitwirkender Faktor bei der Begründung des Pfändungsrechies, so dient diese Massnahme doch als Sicherungsmittel einem wesentlichen gesetgeberischen Zwecke : Laut den Ausführungen des mehrerwähnten Bundesratsentscheides soll sie verhindern, dass nach erfolgter Psändung gutgläubige Dritte an der gepfändeten Liegenschaft dingliche Rechte erwerben, die gemäss dem Jmmobiliarsachenrecht des betreffenden Kantons der Pfändung vorgehen müssten und sie vereiteln würden. Aber

auch wenn man annehmen wollte, dass die Pfändung als amtlicher Akt in ihren Wirkungen nichl durch entgegenstehende privatrecht= Rechte, soweit solche sie schmälern würden, nach ihrem Vollzuge gültig nicht mehr begründet werden können, fo würde damit die Anzeige des Art. 101 des Betreibungsgesesszes ihre Bedeutung keineswegs verlieren, sondern ein geeignetes Mittel darstellen, um dem Drilten, der ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zu ériverben gedenkt, die Möglichkeit zu gewähren, vorher beim Grund- und Hypothekenbuchführer über daran bestehende Pfändungsrechte sich zu vergewissern, Endlich hält auh die Behauptung des Rekurrenten nicht Stand, dass die hier vertretene Auslegung des Art. 101 dem Wesen des kantonalen Sachenrechtes zuwiderlaufe und namentlich dem von diesem sanktionierten Grundfate des öffentlichen Glaubens der Grund- und Hypothekenbücher Eintrag tue. Denn die Form der Begründung und die Wirkung des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegenschaften festzustellen, lag unzweifelhaft in der Aufgabe des das Betreibungsrecht vereinheitlichenden Bundesgesetgebers, und soweit dabei für das kantonale Immobiliarrecht sich Jukonvenienzen ergeben konnten, war eine Beseitigung derselben nur unter Anpassung an den neuen durch das Bundesgesess geschaffenen Nechtszustand möglich.

Bildet nach den gemachten Ausführungen die Vormerkung des Art. 101 für das Zustandekommen des Pfändungsrechtes kein Erfordernis, so folgt daraus, wie die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat, dass anderseits auch die Löschung der Vormerkung an sich den Untergang des Pfändungsrechtes nicht bewirkt. Von Einfluss kann diese Löschung vielmehr nur sein in Hinsicht auf die besondern Nechtswirkungen, soweit sich solche, was das Verhältnis von Drittpersonen zu dem bestehenden Pfändungsrechte anlangi, an den Eintrag der Vormerkung knüpfen.

2.

Vom Standpunkte der vorstehenden Erörterungen aus fällt nun für die Entscheidung des vorliegenden Falles in erster Linie in Betracht, dass der Rekurrent Jndermühle in der Eigenschaft eines betriebenen Schuldners als Beschwerdeführer auftritt und die angeordnete Verwertung anficht. Es vermag insofern die Tatsache der Löschung der fraglichen Vormerkung für ihn zum vornherein feinen Grund abzugeben, sich der Verwertung zu widersegen: Das Pfändungsreht wurde (laut dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 1901) in gültiger Weise dur den Nachpfändungsakt vom 12. Februar 1901 begründet, wobei weder die nachherige Vormerkung dieses Rechtes gemäss Art. 101, noch deren darauf erfolgte Löschung die Stellung des Rekurrenten als betriebenen Schuldners berührte. Zu Unrecht glaubt der Rekurrent im weitern, den behaupteten Untergang des Psändungsrechtes aus dem Verhalten der betreibenden Gläubigerin bezw. ihres Vertreters bei der freiwilligen Veräusserung der fraglichen Liegenschaft herleiten zu können. Denn zuvörderst bedarf es zur Tilgung eines Pfändungsrechtes einer dahingehenden ausdrüdcklichen oder stillschweigenden Willensäusserung des Gläubigers dem BetreibungSsamte gegenüber, eines Verzichtes auf die Betreibung. Auch abgesehen hievon is mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass, wenn der Vertreter der betreibenden Gläubigerin die freiwillige Versteigerung der Liegenschaft befürwortete, dies in einem Zeitpunkte geschah, als das Pfändungsrecht der betreibenden Gläubigerin noch nicht bestand, weshalb sich von einem Willen, dieses Recht preiszugeben, nicht sprechen lässt. Eine solhe Willensrihtung erhellt in genügender Weise ebensowenig daraus, dass die betreibende Gläubigerin nach Begründung ihres Pfändungsrechtes die genannte Versteigerung und in der Folge die Fertigung des Steigerungsobjettes ohne Einspruch vor sich gehen liess.

Soweit sodaun der Nachweis versucht wird, dass die hier vertretene Auffassung des Art. 101 des Betreibungsgesetzes unter den gegebenen Umständen zu einer ungerechtfertigten Schädigung des Dritterwerbers der gepfändeten Liegenschaft bezw. seines Rechtsnachfolgers führe, so ift offenbar der Nekurrent zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, und es braucht deshalb auf die Frage nicht näher eingetreten zu werden, welche Bedeutang die vorgenommene Löschung der Vormerkung für die Nechtsstellung der genannten Drittpersonen besizt. Jm weiteru wäre auh nict das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das Einspruchsverfahren (Art. 106—109 des Betreibungsgesezes) der geeignete Weg zur Geltendmachung bezüglicher Ansprüche. Übrigens stellt die Vorinstanz fest, dass der Erwerber der Liegenschaft bei der Fertigung vom 28. November 1902 vom Bestande des Pfändungsrechtes in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Feststellung der Nekurrent 254 B,. Entscheidungen der Schuldbetreibungsnicht als aftenwidrig zu enträften vermocht hat. Danach fällt aber der Standpunkt des Rekurrenten zum vornherein ausser Frage, dass der genannte Ersteigerer das Pfändungsrecht als gutgläubiger Erwerber der Liegenschaft nicht gegen sih gelten lassen müsse.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.