Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

29 I 283

29 I 283

Rubrum

61. Urteil vom 26. September 1903 in Sachen Neue Schweizerische Aktien gefsellschaft „Sumatra“ gegen Negierungsrat Solothurn.

Steuerfreiheit des im Auslande liegenden Grundeigentums eines Inländers im Inland. Bundesrechtlicher Schutz gegen diese Art inter- . nationaler Doppetlbesteuerung. Voraussetzungen hiefür.

Sachverhalt

A.

Die Neue schweizerische Aktiengesellschaft „Sumatra“, die ihren Geschäftssip in Solothurn hat, beireibt Plantagen mit Kaffeebau und andern tropischen Kulturen auf Sumatra. Da, wie es scheint, Europäer daselbst kein Grundeigentum erwerben Eönnen, sind der Gesellschast, bezw. ihren Rechtsvorgängern, vom Sultan von Serdang und dem Ryksgrooten von Serdang durch „Landkontrakt" vom Jahre 1888 1500 „Bau“ Land zur Anpflanzung auf die Dauer von 75 Jahren abgetreten worden, Nac dem Vertrage ist von dem abgetretenen Land eine jährliche Paht (Landrente) von 1 Gulden per „Bau“ zu bezahlen. Für die erste Zeit war noch nicht die volle Pachisumme von 1500 Gulden (3400 Fr.) zu entrichten, sondern die Pacht richtete sich nach der Zahl der in Kultur genommenen „Baus“, betrug aber im erften Jahre mindestens 300, im zweiten mindestens 600 Gulden und so fort bis zur vollen Summe im fünften Jahre (Art. 5 des Landkontrakts). Ausser der Landrente von 1500 Gulden musste eine einmalige Gebühr von 15,000 Gulden für die Landabtretung bezahlt werden. Ferner bezieht die dortige Regierung von der Gesellschaft eine jährliche Abgabe, die ‘für das Jahr 1900 290 mexikanische Dollar (756 Fr. 90 Cis.) betrug und von der Gesellschaft wie folgt spezifiziert wird : Dollar 42 16 Haus- und Pserdesteuer, „32 50 Haus-, Wagen- und Pferdesteuer, „ 57 — Haus- und Pferdesteuer, „ 14158 34 Einkommensteuer.

Xxx, 15 — 41903 20

B.

Bei der Steuereinshässung pro 1902 entstand zwischen der Gesellschaft „Sumatra“ und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ein Steuerkonflikt über den Umfang der Vermögenssteuerpflicht der erstern, Gestüt auf § 23 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesess (vom 30. Mai 1896) erklärte der Regterungsrat durch Entscheid vom 23. April 1903 das gesamte Aktienkapital und den Reservefonds von zusammen 773,000 Fr. als steuerpflichtig, während die Gefellshast das Vermögen in seine einzelnen Bestandteile zerlegen und nur die inländischen Bestandteile im Gesamtbetrag von 103,824 Fr. 2 Cts. versteuern wollte, den Wert der in Sumatra gelegenen Jmmobilien und Mobilien dagegen nicht. Diese lessztern Objekte wurden wie folgt angegeben :. Der Landkontrakt (d. h. die negotiable Konzesstonsurkunde, die zur Bebauung des Landes berechtigt), fodann die Gebäudez, Etablissement-, Strassen- und Graben-, Stall- und Karren-, Materialien-, Arbeiter-, Waren- und Reiskonto, ferner der Anlagekonto der beiden Plantagen, d, h, der Wert der gepflanzten Kaffeebäumeund Pfeffersträucher. Für die Höhe der einzelnen Konti wurde auf den Geschäftsbericht für das Jahr 1900 verwiesen.

C.

Die Aktiengefellschaft „Sumatra“ hat gegen den Entscheid des Regierungsrates rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil er eine bundesrehtlich unzulässige Doppelbefteuerung involviere, aufzuheben.

Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Erwägungen

1.

Nah dem Jnhalt der Rekursschrift wird der Entscheid des: Regierungsrates nur insofern angefochten, als bas durch die Gebäude und Pflanzungen auf Sumatra repräsentierte Vermögen der Rekurrentin in Solothurn zur Steuer herangezogen wird, jedoch ohne dass angegeben wäre, welche einzelne Bilanzposten des Geschäftsberichts von 1900 nun damit gemeint sind. Jn Bezug. auf die übrigen Konti, für welche die Steuerpflicht ebenfalls bestritten war, liegt also eine Beschwerde nicht vor. Anderseits geht. der Regierungsrat in feiner Vernehmlassung selber davon aus, dass auc bei Aktiengesellschafien, die nach § 23, Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergeses als Vermögen da Gesellschaftsfapital, den Reserve- und ähnliche Fonds zu versteuern haben, der Wert ausländischen Grundeigentums bei der Steuereinschazung in Abzug zu bringen ist, sobald die Voraussessungen einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung vorliegen. Der Regierungsrat bestreitet lediglich, dass diese Voraussetzungen bei der Rekurrentin zutreffen. Die Kognition des Bundesgerichts hat sih daher auf diese allein noh streitigen Punkte zu beschränken.

2.

, Die Praxis der Bundesbehörden in Doppelbesteuerungsfachen gewährt insofern auh einen Schub gegen internationale Doppelbesteuerung, als im Ausland gelegenes und dort versteuertes Grundeigentum eines schweizerischen Einwohners nict in der Schweiz nochmals besteuert werden darf (vgl. z. B, Amil. Samml., Bd. 1, S. 46, Erw. 2; 11], S. 25, Erw. 8, 9; XIX, S. 668). “ Diesem Schutze liegt im Gegensaze zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht das Motiv der Abgrenzung kollidierender Steuerhoheiten zu Grunde, sondern einerseits das Billigkeitsmotiv, den Jnländer vor übermässiger Steuerbelastung zu bewahren, anderseits die Erwägung, dass für das Recht der Besteuerung von Zmmobilien na den meisten Steuersystemen die Lage der Steuerobjekte, nicht der Wohnsig des Eigentümers, massgebend ist. Gerade mit Hinsicht auf diese Motive genügt es aber nicht, wie bei der interkantonalen Doppelbesteuerung, dass die Liegenschaften, die im Jnland zur Steuer herangezogen werden wollen, einer fremden Steuerhoheit unterstehen , sondern es muss die weitere Voraussetzung hinzukommen, dass sie im Ausland au wirklich besteuert werden.

3.

Der Regierungsrat bestreitet nun zunächst, dass die Nekurrentin überhaupt Grundeigentum im Ausland habe, indem er ausführt, dass deren Gebäude und Pflanzungen in Sumatra keine Immobiliarqualität hätten. Die Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden und Pflanzungen und an den Grundstücken selbst seien strenge geschieden und nur die ersteren seien Eigentum der Gesellz schaft. Dass sie mit dem Boden zusammenhängen, habe hier rechtlich und wirtschaftlich keine Bedeutung. Es gehe auch nichl an, das dingliche Pachtverhältnis der Rekurrentin auf 75 Jahre unserem Begriffe des Grundeigentums gleichzustellen. Vielmehr schlössen die zeiilihe Begrenzung und die Verpflichtung, eine jährliche Landrente zu bezahlen, den Eigentumsbegriff aus.

Diese Auffassung muss jedoch zurückgewiesen werden. Die Gebäude und Pflanzungen der Rekurrentin sind Anlagen, die mit Grund und Boden dauernd und fest verbunden sind. Als Bestandteile von Grund und Boden kommt ihnen zweifellos Jmmobiliarqualität zu, und es ist nit einzusehen, wieso der Umstand, dass die Nekurrentin nicht Eigentümerin von Grund und Boden ift, sondern nur ein langjähriges Nutzungsrechsht daran hat, an dieser rechtlichen Eigenschaft der Anlagen etwas ändern, ihnen die Jmmobiliargualität nehmen und sie zu beweglichen Sachen machen soll. Die in den Anlagen steckenden Werte sind demnach immobilifiert, und ihre Besteuerung durch den Kanton Solothurn ist nichis anderes als eine Besteuerung auswärtigen Grundbesitzes.

Hiebei ist gleichgiltig, ob die Rekurrentin nach dem in jenem Teile von Sumatra geltenden Rechte als Eigenlümerin der Gebäude und Pflanzungen zu betrachten ist (wie dies übrigens auch der Regierungsrat annimmt), oder aber das Eigentum daran wenigstens formell demjenigen an Grund und Boden folgt; denn auch im legteren Falle ist das Verhältnis der Rekurrentin zu den Gebäuden und Pflanzungen wirtscaftlich dem Eigentümer durchaus gleih und muss daher zweifellos auc steuerrechtlich gleich behandelt werden,

4.

Was nun die zweite Voraussetzung einer bundesrechtlich unzulässigen internationalen Doppelbesteuerung anbetrifft, fo hat die NReturrentin den ihr obliegenden Nachweis, dass sie ihre Gebäude und Pflanzungen in Sumatra tatsächlich versteuere, nicht geleistet. Sie behauptet allerdings, die sog. Landrente von 1500 Gulden, die sie jährlich an die Regierung zu bezahlen hat, sei kein civilrechtlicher Pachtzins, sondern eine Jmmobiliarsteuer für die Bebauung des Landes, die speziell auf den Gebäuden und Pflanzungen liege, Allein Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Landrente wirkli um eine Besteuerung der Anlagen handle, sind den Akten nit zu entnehmen , die Umstände sprechen viel eher für das Gegenteil, Es ist in dieser Beziehung vor allem hervorzuheben, dass die Landrente geschuldet wird ohne Rücksicht auf Umfang und Art der Pflanzungen, Zahl und Bedeutung der Gebäude. Au in den ersten Jahren hat sich die Renie nah Art. 5 des Landkontrakts nicht schslechthin nach dem Umfang der Pflanzungen gerichtet, sondern sie war unter allen Umständen in einem bestimmten Mindestbetrage zu entrichten (1. Jahr 1/.,

2.

Jahr 2/, u. #. f.). Es fehlt also die Beziehung zum Wert oder Erirag des VermögenZsobjekts, Jm fernern ist nicht ersichtlih, dass der Nekurrentin die Pslicht zur Zahlung der Landrente von der Regierung kraft öffentlicher Autorität auferlegt worden sei. Diese Pflicht ist vielmehr Bestandteil eines Vertrages, bei dessen Abschluss sich die Kontrahenten, wie es scheint, gleichverechtigt gegenüberstanden, und es deutet alles darauf hin, dass die Landrente die Gegenleistung der Rekurrentin für die Abtretung des Landes ist, also nicht eine kraft staatlicher Zwangsgewalt erhobene Abgabe, sondern ein Entgelt für eine spezielle Leistung der Regierung. Die für eine Steuer in unserem Sinn wesentlichen Momente sind demnach bei der Landrente jedenfalls nicht vorhanden, weshalb sie auch nicht als Steuer für die Gebäude und Pflanzungen anerkannt werden kann.

Neben der Landrente bezahlt die Rekurrentin eine von ihr als Spezial-Steuer bezeichnete Abgabe, die im Jahre 1900 756 Fr.

3.

Ets. (290 mexifanische Dollar) beirug. Als Jmmobiliarsteuer können hievon nur in Betracht kommen die 3 ersten Posten von zusammen 343 Fr. 53 Cis. (134 66 mexikanische Dollar), die als Haus-, Wagen- und Pferdesteuer aufgeführt werden. Auch in Bezug auf diese Steuer sind jedoch die Verhältnisse durchaus unabgekläri ; die Rekurrentin erkiärt selber, dass sie eine nähere Spezifikation nicht geben könne. Es fehlt vor allem eine Ausscheidung der Haussieuer von der Wagen- und Pferdesteuer, und es ist daher der Betrag der erstern gänzlih unbekannt. Es steht sodann auh noch keineswegs fest, dass es si bei der Haussteuer um eine eigentliche Jmmebiliarfteuer, d. h. eine auf die Gebäude als Vermögensobjekte gelegte Steuer handle, und wenn es auch der Fall sein sollte, so wäre doh damit nur ein im Verhältnis zum Wert der ganzen Anlage äusserst minimer Teil des dortigen Jmmobiliarvermögens der Rekurrentin besteuert. Aus all diesen Gründen ist auch mit dieser Spezialsteuer der Nachweis, dass die Rekurrentin ihre Anlagen in Sumatra wirkli versteuere, nicht geleistet.

Da nah diesen Ausführungen nicht erstellt ist, dass die Rekurrentin ihre Pflanzungen und Gebäude in Sumaira tatsächlich versteuert, liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.