Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

29 I 505

29 I 505

Rubrum

105. Entscheid vom 2. Oktober 1903 in Sachen Greutert, Peterelli & Cie.

Art. 40 Sch.- u. K.-Ges.: Art der Betreibung.

Sachverhalt

A.

Am 11. März 1902 leitete Karl Naser in Winterthur gegen die Kommanditgesellschaft Greutert, Peterelli & Cie. für eine Forderung von 5000 Fr. Betreibung ein, wogegen Rechtsvorschlag erfolgte. Durch gerichtliches Urteil wurde die betriebene Forderung geshüsst, und es liess darauf Naser, in Fortsetzung der Betreibung, unterm 17. März 1903 der betriebenen Firma die Konkursandrohung zustellen. Hiegegen erhoben Greutert, Peterelli & Cie. Beschwerde mit der Behauptung, die Firma unterliege, da sie bereits unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen worden sei, seit dem 2. Oktober 1902 der Konkursbetreibung nicht mehr.

Die untere Auffichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und hob demgemäss die erlassene Konkursandrohung auf Dagegen shütte die kantonale Aufsichtsbehörde einen gegen dieses Erkenntnis eingelegten Rekurs des betreibenden Gläubigers Naser und erklärte 1903 ergangener Entscheid geht davon aus, dass die Gesellschaft unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen worden sei und insoweit gegen sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit dem 2. Oktober 1902 aufgehört habe, letzteres aber nur unter der Vorausfehung, dass die Streichung im Handelsregister in zu= lässiger Weise, d. h. nah Durchführung einer korrekten Liquidation erwirkt worden sei. An leuterem Erfordernisse, wird sodann des nähern ausgesührt, fehle es aber hier. Jm übrigen werde es sich dann bei einer in gesetzlicher Weise vorzunehmenden Liquidation ergeben, ob, wie der Rekurrent Naser behaupte, noch unverteilte Gesellschaftsaktiven vorhanden seien.

B.

Gegen diesen Entscheid richtet sih der vorliegende, von Peterelli bezw. Greutert, Peterelli & Cie. dem Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs, der um Aufhebung des genannten Entscheides und Bestätigung desjenigen der erstinsianzlichen Aufz sichtsbehörde nachsucht.

Die kantonale Auffichtsbehörde beantragt, unter Berufung auf die Motivierung ihres Erkenntnisses, Schuss desfelben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Unbestrittenermassen is die nunmehr auf Konkurs betriebene Firma Greutert, Peterelli & Cie. unterm 2. April 1902 im HandelZregister gestrichen worden. Nun bestimmt Art. 40 B.-G., dass Personen (— und darunter sind na bundesrechtlicher Praxis nicht nur physische Personen, sondern auh Gesellschaften, wie die vorliegende Kommanditgesellschaft, zu verstehen —) nah ihrer Streichung im Handelsregister noch während fechs Monaten, von der Publikation dieser Streichung an gerechnet, der Konkursbetreibung unterliegen. Dafür, ob die Konkursfähigkeit dieser Personen aufgehört habe oder nicht, ist also lediglich entscheidend, ob tatsächlich die Streihung im Handelsregister erfolgt und pub= liziert und seither die geseglihe sechsmonatliche Frist abgelaufen sei, wogegen es nicht darauf ankommen kann, ob die Streichung aus irgend einem Grunde gefesslich nicht hätte erfolgen sollen (vgl. Amil, Samml., Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 48, S. 190, i. S. Binetti *®, * Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70, S. 293 fÆ.

und Nr. 71, i. S. Studer *). Danach gibt auh der von der Vorinstanz angeführte Grund, dass die Liquidation der. aufgelösten Firma nicht in korrekter Weise vor fih gegangen sei, kein \tihaltiges Motiv ab, um die durch Art. 40 B.-G, vorgesehene Rechtsfolge (Aufhören der Konkursfähigkeit) auszuschliezen. Mit obigen Ausführungen soll allerdings der Möglichkeit in keiner Weise Eintrag geschehen, dass die Handyelsregisterbehörden eine gesetzwidrig erfolgte Firmalöschung, sei es auf Betreiben einer interessierten Partei, sei es von Amteswegen, wieder rückgängig machen. Dagegen haben die Beireibungsbehörden, so lange kein neuer, die Löschung widerrufender Registereintrag vorliegt, unbedingt hierauf abzustellen und demnach bis dahin eine Konkursbetreibung wegen Mangel eines gefesslichen Erfordernifses nicht zu bewilligen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungss- und Konkurskammer ertannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die fragliche Konkursandrohung aufgehoben.