29 I 543
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Rubrum
117, Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen Gass-Kaiser.
Rechtsvarschlag. Art. 74 Abs. 1 Sch.- u. K.-Ges. Die Erklärung ist, um wirksam zu sein, gegenüber dem Betlreibungsamte abzugeben.
Sachverhalt
L Laut Fertigung vom 18. Juni 1902 haite Hans KellerWürzer in Basel dem Rekurrenten Friedrich Gass-Kaifer in Binningen verschiedene im Gemeindebanne Muttenz (Betreibungskreis Arlesheim) gelegene Liegenschafisparzellen zum Preise von 50,436 Fr. verkauft, wobei vereinbart worden war, dass an die Kaufssumme 20,436 Fr. abzuzahlen sei durch Verrechnung mit einer Forderung des Käufers an den Verkäufer und dass für den Rest von 30,000 Fr. eine erste Hypothek zu errichten sei, welche bei richtiger Verzinsung vier Jahre unaufkündbar stehen bleiben solle. Dabei ist zu bemerken, dass nach dem Jmmobiligrsachenrechte Basellands dem Verkäufer für die Kaufsumme am Kaufobjekt ein gesebliches Pfandrecht zusteht, welches „drei Monate nach dem feftgesetzten Zahlungstermin“ erlischt.
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Januar 1903 hob Keller-Würzer gegen den Rekurrenten Gass beim Betreibungsamt ArleSsheim Betreibung auf Grundpfandverwertung an für den verbleibenden Teil von 27,4189 Fr. 15 Cis. der genannten Kaufrefstanz samt erlaufenem Zins. Als der Betriebene am 16. Januar den Zahlungsbefehl angelegt erhielt, erflärie er gegenüber dem zustellenden Angestellten, dem Briesträger von Binningen, keinen Nechtsvorschlag, worauf dieser Angestellie das mit der bezüglichen Verurkundung versehene Gläubigerdoppel des Befehles an das Betreibungsamt zurückgehen liess (welch? letzteres das Doppel später, am 28. Januar, dem Vertreter des Gläubigers zurücsandte). Am 17. Januar fonsultierte Gass in der Sache den Advokaten Dr. F. in Basel, und dieser brachte nunmehr als Beauftragter des Gass auf dem Schuldnerdoppel eine Rechtsvorschlagserklärung für den ganzen betriebenen Betrag an und wies, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht feststellt, den Rekurrenten an, das Aktenstüc dem Postbureau Binningen zur Spedition an das Betreibungsamt Arlesheim zu übergeben. Genannte Poststelle bedeutete aber dem Rekurrenten, er möge das fragliche Schuldnerdoppel des Befehles entweder selbst an das Betreibungsamt senden, oder es ihm dann persönlich überbringen. Statl dessen sandte nun der Rekurrent, wie er angibt infolge unrichtiger Jnformation des Betreibungsamtes Binningen, die Urkunde dem Vertreter des Gläubigers, Fürsprecher Feigenwinter, in dessen Bureau sie am 17. Januar ankam, und woselbst sie ohne Benachrichtigung des Betreibungsamies Arlesheim bis nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist verblieb.
Unterdessen hatte der Vertreter des Gläubigers (laut friedens= richterlihem Accessschein vom 24. Januar 1903) mit Klage vom 13. Januar 41903 gegen Gass die Rechtsbegehren gestelli : den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger zufolge der Fertigung zugesicherte Hypothek innert einer gerihtlich zu bestimmenden Frift zu errichten oder das flägerishe Guthaben bar zu bezahlen, eventuell aber : die bezüglihe Grundpfandbetreibung, falls sie rechtsverbindlich bestritten werde, zu bestätigen.
Nach erfolglosem Verlaufe des Friedensrichkervorstandes reichte dann am 21. Februar der Vertreter des Gläubigers dem Bezirksgeriht Arlesheim die Klage ein.
IL, Am 18. Juli 1903 erliess das Betreibungsamt Arlesheim (das laut Angabe der Vorinstanz in ihrer Rekursvernehmlassung bis dahin noch keine. Kenntnis hatte von der an den Gläubiger direft gerichteten Rechtsvorschlagserklärung) an Gass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der fraglichen Betreibung, worauf Gass am 25. Juli 1903 Beschwerde einreichte, mit der Begründung, die Betreibung sei infolge Rechtsvorschlages gehemmt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn unterm 15. August 1903 ab, davon ausgehend, dass ein gültiger Rechtsvorschlag nicht erfolgt Jei.
TIT. Fnnert Frist zog Gass feine Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Schuldner hat die Natur einer betreibungsprozessualishen Parteihandlung und kann daher gültig nur in der vom Gesetze dafür vorgeschriebenen Form erfolgen. Allerdings mag unter Umständen eine wegen Missachtung der gesetzlichen Formen ungültige Parteivorkehr nahträglich konvaleszieren, so namentlich, wenn sie von der betreffenden Betreibungsbehörde als gültig behandelt wird und die Partei, welche sich auf die Ungültigkeit der Vorkehr berufen föônnte, troy der Möglichkeit einer Beschwerde, es dabei bewenden lässt.
Im vorliegenden Falle liegt nun die Sache fo, dass der betriebene Schuldner die Rechtsvorschlagserklärung an den betreibenden D46 B. Entscheidungen der SchuldbetreibnngsGläubiger richtete, und dass das Amt von dieser Erklärung nicht nur innert der Nechtsvorschlagsfrift keine Kenntnis erhielt, sondern nah dem Verhalten des Schuldners bei Zustellung des Zahlungsbefehles sogar annehmen musste, er sehe von der Erhebung eines Nechtsvorschlages ab.
Das vom Rekurrenten eingeschlagene Verfahren widerspricht alfo formell der Bestimmung des Art. 74 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, wonach die Erklärung des Rechtsvorschlages gegenüber dem Betreibungsamte zu erfolgen hat, welches eben nach dem System des Gesetzes der eigentliche Destinatär dieser Erklärung ist, da lettere darauf abzielt, die Wirkungen des Zahlungsbefehles d. h. eines vom Amte ausgehenden Rechtsaktes (bundesgerichtliche Entscheidungen, Bd. XXIX, 1, Nr. 45, S. 219 *) zu Hemmen. Von einer Konvaleszierung der Ungültigkeit des fraglichen Nechtsvorschlages aber kann nach der geschilderten Sachlage vorerst nicht unter dem Gefichtspunkte die Nede sein, dass die mangelhaft, weil an die unrichtige Person abgegebene Erklärung innert nüssliher Frist noch an das Amt als den gesetzlichen Destinatär gekommen und von ihm akzeptiert worden wäre. Und wollte man ferner annehmen, der Rechisvorschlag hätte, auch ohne eine solche Kenntnisnahme des Amtes, dadurch in Kraft erwachsen können, dass ihn der betreibende Gläubiger bezw. sein Vertreter als Adressat für gültig anerkannt und auf eine Ansechtung seiner formellen Mangelhaftigkeit verzichtet haben würde, fo fehlt es doch für diesen Rechtsstandpunkt an den erforderlichen tats à <- lichen Voraussetzungen. Jnsbesondere kann man nicht etwa sagen, ein solcher Verzicht auf die Bemängelung der fraglichen Rechtsvorschlagserklärung ergebe sich aus dem Jnhalte des in der Klage vom 13. Januar 1903 vom Gläubiger gestellten Eventualantrages: die Betreibuug, falls sie rechtsverbindlich bestritten werde, zu bestätigen. Diese Auffassung widerlegt sich schon dadurch, dass, wie aktenmässig feststeht, der Rekurrent den Rechtsvorschlag nach Einreichung jener Klage, nämlich erst am 17. Januar 1903, auf dem Doppel des Zahlungsbefehls verurkunden liess, welches er dann dem Vertreter des Gläubigers zusandte.
Rechtliche Bedeutung kommt natürlih der Behauptung des * Sep.-Ausg., Bd. VI, Nr, 23, S. 83.
Rekurrenten nicht zu, er sei durch unrichtige Auskunftserteilung, speziell von Seite des Betreibungsamies Binningen, veranlasst worden, bei der Erhebung des Rechtsvorschlages im erwähnten Sinne vorzugehen. An der geseblichen Ungültigkeit des Rechtsvorshlages vermag dies nichts zu ändern. Ebenso unerheblich is der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass man es mit einer streitigen Forderung zu tun habe, und dass in der Sache ein Civil- und ein Strafprozess angehoben worden und der erstere in Rücksicht auf den leztern sistiert worden sei. Für die Zulässigkeit der Einleitung und der Durchführung der fraglichen Betreibung bilden alle diese Momente kein Hindernis.
2.
Auffallend erscheint allerdings der Umstand, dass der Gläubiger im Momente, wo er die Betreibung auf Grund pfandverwertung anhob, glelchzeitig durch gerichtliche Klage “ auf Bestellung einer Hypothek an dem zu verwertenden Exekutionsobjekt antrug. Es könnte auf den ersten Blik sich der Schluss aufdrängen, dass zufolge des gläubigerischen Klagbegehrens die Liegenschaft als Pfandobjekt noch gar nicht verhaftet und deshakb eine Betreibung auf Pfandverwertung, deren notwendige Voraussetzung der betreibende Gläubiger zum vornherein selbst in Abrede stelle, nicht zulässig sei. Wie si indessen aus den Ausführungen der Vorinstanz vor Bundesgericht ergibt, kommt neben dem vertragli hen Pfandrechte, dessen Bestellung die Parteien bei der Fertigung vom 18. Juni 1902 vereinbarten, noch ein zu Gunsten des Käufers gesetzli vorgesehenes Pfandrecht in Betracht und ist anzunehmen, dass der Gläubiger mit feiner Betreibung die Realisierung eines solchen von ihm beanspruchten Pfandrechtes bezwecke. Ob dasselbe wirklich bestehe, bezw. noch bestehe (eine Frage, deren Beantwortung von der Auslegung des Fertiguugsaftes vom 18. Juni 1902 abhängt), haben die Gerichte, nicht die Betreibungsbehörden zu entscheiden,
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.
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