29 I 548
29 I 548
Rubrum
118. Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen Hilfiker.
Pfändungsvalizug: Einteitungdes Einspruchsverfahrens, Art.106j109, Art. 95 Abs. 8 Sch.- u. K.-Ges. — Verlegung der Kosten einer von der obern Instans ungültig erklärten betreibungsamtlichen Verfügung.
Sachverhalt
1. Der Rekurrent Burkhart Hilfiker hatte gegen seinen Schuldner Anton Dilger-Schlumpf in Buonas das Pfändungsbegehren gestellt, worauf das Betreibungsamt Risch unterm 18. Juli 190 zum Pfändungsvollzuge schritt. In der darüber aufgenommenen Psändungsurkunde wird erklärt ; Dilger habe gar kein psändbares Vermögen; er besize nicht einmal ein eigenes Beit ; alles gehöre der Frau Schlumpf, Negotiantin (— feiner Schwiegermutter —); die leere Pfändungsurkunde diene als Verlustschein nah Art. 149 des Betreibungsgesetes.
Darauf führte der betreibende Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, den Pfändungsakt vom 18. Juli 41903 aufzuheben und eine neue in gesezesgemässer Form vorzunehmende Pfändung anzuordnen. Die Pfändung, — wird in der Begründung der Beschwerde auseinandergesezgt —, habe in der Weise zu erfolgen, dass das Ami die von Frau Schlumpf beanspruchten Gegenstände zu pfänden und bezüglich derselben das Verfahren nah Art. 106 des Betreibungsgesezes einzuleiten habe. Die erlaufenen Kosten müsse das Betreibungsamt Risch tragen ; für allfälligen Schaden werde die gerichtliche Schadensersasskläge gegen den Beamten vorbehalten.
Das Betreibungsamt liess si dahin vernehmen : Bei Vornahme der Pfändung habe fi ergeben, dass der Schuldner, der mit seiner Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe, nichis Pfänd=- bares besige, aus welchem Grunde dann die leere Pfändungsurkunde ausgestellt worden sei.
IT. Die fantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. August /1. September 1903 als unbegründet ab. Dieser Entscheid geht davon aus, dass der Betreibungsbeamte, der in der Pfändungsurkunde von der Eigentumsansprache der Frau und Konkurskammer,. N° 118. Bág Schlumpf an dem sämtlichen pfändbaren Vermögen des Schuldners Vormerkung genommen habe, zu entscheiden befugt gewesen fei, ob nach Art. 106 des Betreibungsgesetzes vorgegangen werden solle. Dies entsprehe der Praxis und scheine auch die Ansicht Dr. Jägers zu fein, welcher auf Seite 140 seines Kommentars erfläre, dass das Recht zur Beschlagnahme durch das Betreibungs$- amt dann verneint werden tônne, wenn ein von einem Dritten erhobener Eigentumsanspruch sich zum vornherein als zweifellos darstelle. Lezteres treffe aber hier zu.
III.
Gegen diescn Entscheid richtet sich der vorliegende, dem. Bundesgericht innert Frift eingereichte Rekurs, in welchem der Rekurrent seine Beschwerdeanträge erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Aus der Angabe des Betreibungsamtes, dass der Schuldner „mit seiner Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe“, zieht die Vorinstanz nicht etwa den Schluss, Frau Schlumpf habe aussliesslich oder zusammen mit dem Schuldner den Gewahrsam an den beanspruchten Sachen und ein allfälliges Einspruehsverfahren bezüglich derselben müsse sich deshalb nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes richten. Vielmehr geht die kantonale Aufsichtsbehörde (— ohne dass diese Auffassung von einer Seite in Frage gestellt worden wäre —) davon aus, es stehe, im Sinne von Art. 106 des Betreibungsgefetes, der Gewahrsam dem betriebenen Schuldner zu.
2.
, Jhr Entscheid gründet sich nun darauf, dass der Betreibungsbeamte befugt sei, im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegenstände daun von der Pfändung auszuschliessen, und von der Einleitung des Eisnpruchsverfahrens bezüglich soler Gegenstände dann abzufehen, wenn sich die darauf erhobenen Eigentumssansprüche Dritter von vornherein als zweifellos darstellen. Diese Rechtsansicht lässt fsi indessen mit dem Geseze nicht vereinbaren und es fann deshalb der bezügliche Teil der Motive des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Maggi & Cie. (Amtl. Samml., Bd. XRF, 41. Teil, Nr. 58, S. 348 *) nicht aufrecht erhalten * Sep.-Ausg., Bd. I, Ne. 28, S. 146.
wie es beim Psändungsvollzuge in Betreff von solchen im ssuldnerischen Gewahrsam befindlichen Gegenständen zu halten sei, die von bezw. für Dritte beanfprucht werden : Dass solche Gegenstände (wenn, wie hier, keine sonstige pfändbare Habe vorhanden ist), der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus der ausdrücklichen Vorchrist in Art. 95 Abs. 3. Dass sie ferner, wenn einmal dem Pfändungsbeschlage unterstellt, aus demselben nicht mehr vom Betreibungsamte entlassen werden können, weil der Eigentumsanspruch dem Amte als liquid erscheint, steht nah dem Wortlaute des Art. 106 des Betreibungsgesezes ausser Zweifel ; Denn danach wird dem Amte scchlechthin, ohne seinem Ermessen irgend welchen Spielraum einzuräumen, zur Pslicht gemacht, den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken, das Avifierungsund Bestreitungsverfahren einzuleiten, und falls dasselbe zu keiner Lösung führt, den Streit auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Diese Regelung entspricht denn auch allein dem System des Gesezes, das Fragen wesentlich civilrehtlicher Natur regelmässig der richterlichen Entscheidung vorbehält, während hier nah der vorinstanzlichen Auffassung den Betreibungsbehörden unter Umftänden (je nachdem sie die Sachlage für abgeklärt halten oder nicht) eine definitive Kognition über das materielle Recht des Drittansprechers zustehen müsste in dem Sinne, dass sie, tross Bestreitung des betreibenden Gläubigers, die Existenz dieses Rechtes in Hinsicht auf das hängige Betreibungsverfahren gültig feststellen könnten. Eine solche Ordnung würde au praktisch zu Unzukömmlichkeiten führen, da der betreibende Gläubiger beim Pfändung®2vollzuge feine Jnteressen nicht persönlich wahren kann, und es so dem Pfändungs- \chuldner mit Konnivenz des angeblichen Drittberechtigten möglich wäre, zu Ungunsien des Gläubigers durch eine einseitige Darstellung des Sachverhaltes eine den Drittanspruch mit Unrecht \hüssende Verfügung des Pfändungsbeamten zu erwirken. Übrigens musste das Gesess die Pfändung solcher von Dritien beanspruchter Gegenstände geradezu vorsehen, weil erst die durch den Pfändungsakt für den Gläubiger begründete Rehhtsstellung diesem die Legitimation zur Anfechtung des behaupteten Drittanspruches zu verschaffen vermag. Umgekehrt kann das vom Geseze aufgestellte Verfahren niemals zu einer erheblichen Gefährdung der Jnteressen des Drittansprechers führen, da entweder die Pfändung wegen
Nichtbestreitung des Anspruches in kürzester Frist wieder dahinfällt oder dann der Streit baldigst vor den Richter gelangt, in welch? lepterem Falle man es offenbar in der Regel nicht mit einem ¡hon liquiden, sondern mit einem noch der ricgterlihen Prüfung bedürftigen Streitverhältnis zu tun hat.
3.
Mit seinem Begehren, die Kosten des aufzuhebenden Pfändungsaktes dem Betreibungsamte aufzuerlegen, ist der Rekurrent nicht zu hôren. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Meyer (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 46, S. 198; Sep.-Ausg., V, Nr. 25, S. 103) übt der Umstand, dass eine betreibungsamtliche Vorkehr nachträglich als ungültig aufgehoben wird, an sich keinen Einfluss aus auf den Bestand der dur ihre Vornahme entstandenen Gebührenforderung und haben sich mit einem allfälligen auf das fehlerhafte Vorgehen des Amtes gestüssten Ersassanspruche die Aufsichtsbehörden nicht zu befassen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Pfändungsaktes vom 18. Juli 1903 uud Annullierung der bezüglichen Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt Risch verhalten, im Sinne der Motive zu einer neuen Pfändung zu schreiten.