29 I 597
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Rubrum
127. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen ' Leihfasse Enge.
Verwertung einer Sohadenersatzforderung aus Art. 143 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.
Sachverhalt
I.
Im Lastenverzeichnis vom 7. Januar 1903 betreffend die Pfandverwertung einer Liegenschaft des Ludwig Treutle in Altstetten, betriebenen Schuldners, figurierten als Schuldbriefgläubiger :
1. Die Leihkasse Enge für ein Kapital von 37,000 Fr. und 43950 Fr. 55 Cis, Zinsen :
2. die Firma Eggis & Cie. in Freiburg für ein Kapital von 6000 Fr. und 701 Fr. 80 Cts. Zinsen ;
2. A. Waldmann für eine — hier nicht weiter in Betracht kommende — Forderung von 4300 Fr.
Die Schätzung der Liegenschaft betrug 47,000 Fr.
An der zweiten Steigerung vom 3. März 1903 wurde das Gantobjekt der Firma Eggis & Tie. für 41,600 Fr. zugeschlagen. Da sich diese weigerte, die Verpflichtungen aus dem Zuschlage zu erfüllen, ordnete das Betreibungsamt (Altstetten) gemäss Art. 143 des Betreibungsgesezes eine dritte Gant an auf den 23. April 1903, an welcher dann wiederum Eggis & Cie. die Liegenschaft, Und zwar für 37,000 Ir., erstanden.
Jn der Folge stellte das Amt für die durch den Erlòs nicht gedeckten Forderungs- bezw. Zinsbeträge der Leihkasse Enge (4350 Fr. 55 Cts.) und der Firma Eggis & Cie. (6701 Fr. 3° Ctss.) Pfandausfallscheine aus.
IL, Für ihre Ausfalls\cheinsforderung erwirkten Eggis & Cie. unterm 6. Mai 1903 vom Betreibungsamt Altstetten eine Pfändung (Betreibung Nr. 484), die sich, wie es scheint auf Begehren der Pfändungsgläubiger selbst, unter anderm auh auf die Schadensersasszforderung von 4600 Fr. erstreckte, welche diesen Gläubigern gegenüber wegen Nichthaltung der zweiten Steigerung nach Art, 143 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes erhoben worden war. Auf der Pfändungsurkunde befindet sich der (nachträgliche) Vermerk: dieser Ausfallsbetrag von 4600 Fr. sei der Leihfasse Enge zum Jukasso überwiesen worden und werde von ihr angesprochen.
Die genannte Forderungsüberweisung is laut der bezüglichen Urkunde vom Betreibungsamt Altstetien am 7. Mai 1903 unter Berufung auf Art. 131 des Betreibungsgesezes vorgenommen worden, Eggiss & Cie. hoben gegen diese Überweisung Beschwerde an, zogen diese aber am 8. Juni 1903 wieder zurück, „weil die Leihkasse auf das Ausweisbegehren keine Klage eingereicht habe.“ Das Betreibungsamt hatie nämlich bezüglich der obgenannten Ansprache, welche die Leihkasse gegenüber der Pfändung vom 6. Mai 1903 auf die gepfändete Schadensersassforderung erhoben hatte, das Verfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes eingeleitet, worauf die Leisskasse gegenüber der betreffenden Klagaufforderung (Ausweisbegehren) vom 25. Mai 1903 unterm D. Juni 1903 erklärte, dass sie dieser Aufforderung keine Folge leiste, „da es ein Eigentum an einem Forderungsrecht nicht gebe.“ Am 10. Juni liess sodann auch die Leihkasse Enge für ihre Pfandausfallsforderung von 4350 Fr. 50 Cts. die mehrgenannte Forderung von 4600 Fr. in Pfändung nehmen (Betreibung Nr. 642). Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk, dass die gepfändete Forderung der Leihkasse Enge zum Jnfkasso überwiesen worden sei.
II.
Am 23. Juni wurde für die Pfandausfallsforderung Eggis & Cie, (Betreibung Nr. 484), welche diese Gläubiger seit der Pfändung vom 6. Mai (— der genaue Zeitpunkt ist aus und Konkurskammer. No t27, 599- den Akten nicht ersichtliGh —) an Albert Siegler in Zürich TIL abgetreten hatten, das Verwertungsbegehren gestellt. Darauf ordnete das Betreibungsamt die Versteigerung des gepfändeten Schadensssersaganspruches aus Art. 143 des Betreibungsgesezes auf den 11. Juli 1903 an. Gegen die Abhaltung dieser Gant protestierte aber die Leihkasse Enge unter Berufung auf die am 7. Mai 1903 zu ihren Gunsten erfolgte Überweisung der gepfändeten Forderung, worauf das Amt infolge dieses Protestes die Gant widerrief.
Nunmehr beschwerten sich Eggis & Cie. und Albert Siegler mit dem Begehren, das Amt zu verhalten, die Steigerung unverzüglih anzuordnen oder ihnen das gepfändete Guthaben zum Inkasso im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesezes zu überweisen.
IV.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass sie die unverzügliche Abhaltung der Gant anordnete, mit der Massgabe, es solle gegenüber den Kaufliebhabern darauf hingewiesen werden, dass möglicherweise die Leihkasse Enge noch mit Erfolg einen Rechtsanspxuch auf das zu versteigernde Guthaben (gerichtlich) geltend machen fönne.
Diesen Entscheid focht die Leihkasse Enge durch Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde an, indem sie auf Abweisung des Beshwerdebegehrens Eggis & Cie. und Sieglers antrug.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach si in ihrem am 3. Oktober 1903 ergangenen Entscheide zunächst dahin aus, dass von den Beschwerdeführern nur Siegler als nunmehriger Cessionar der Pfandausfallforderung zur Beschwerde legitimiert sei. Materiell beschied sie sodann den Rekurs der Leihkasse Enge abschlägig, in dem Sinne immerhin, dass, wenn auch dem Verwertungsbegehren des Rekursgegners Folge zu geben sei, doch der Rekurrentin vorbehalten bleibe, ihre dem Pfändungspfandrechte vorgehenden Ansprüche auf die Schadensersassforderung bezw. auf den Verwertungserlôs derselben seinerzeit beim zuständigen Gerichle geltend zu machen.
V.
Ja ihrem nunmehrigen Rekurse vor Bundesgericht erneuert die Leihkasse Enge ihr Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweifen und dem Betreibungsamt Altstetten die Versteigerung der Forderung auf die Firma Eggis & Cie. zu untersagen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Wie das Bundesgericht in dem von der Rekurrentin angeführten Entscheide in Sachen Spiehl (Amtl. Samml., Bd. XXVII,
2.
, Nr. 69, S. 587 f.*) ausführt, tritt die Schadensersassforderung nach Art. 143 Abs. 2 B.-G. an Stelle bezw. neben das Objekt, aus dessen Zwangsversteigerung sie entstanden ist, und ist sie sona den im betreffenden Betreibungsverfahren beteiligten Gläubigern in gleicher Weise verhaftet, wie jenes (— an eine neue Steigerung zu bringende —) Objekt selbst. Wie das Bundesgericht in jenem Entscheide weiter bemerkt, hat die Verwertung dieser Schadensersassforderung ohne besonderes Verwertungsbegehren von Amtes wegen, zu geschehen, in ider Art, dass der Betreibungsbeamte die Forderung enúweder den einzelnen Gläubigern nach Art. 131 des Betreibungsgesezes überweist, oder sie zur Versteigerung bringt, oder sie gemäss Art. 130 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes verkauft.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Verwertung der Schadensersasszforderung nach Art, 143 eine zur Durchführung des betreffenden Betreibungsverfahrens gehörige Vorkehr bildet, die den in diesem Verfahren beteiligten Gläubigern als solchen, nach Massgabe der einem jeden zukommenden Stellung, dient, und dass vor dieser Verwertungsvorkehr das Betreibungsversahren nicht geschlossen und die Betreibung nicht als erledigt abgeschrieben werden kann.
Das Betreibungsamt Altstetten handelte also unzweifelhaft unrichtig und dem erwähnten Bundesgerichisenischeide zuwider, indem es der Firma Eggis & Cie., und wie es scheint auch den übrigen beteiligten Gläubigern, speziell der Rekurrentin, einen Psandausfallschein ausstellte und indem es dem Begehren der genannten Firma entsprach, die fragliche Schadensersahforderung zu pfänden, d. h. dieselbe als Exekutionsobjekt in das Betreibungsverfahren einzubeziehen, welches Eggis & Cie. als Jnhaber des PfandausfallsGeins nunmehr unabhängig von den bisher mitbeteiligten Gläubigern eröffnet hatten (Art. 158 Abs. 2 Betr.-Gef.).
2.
, Tross diesem unrichtigen Vorgehen des Amtes muss der * Sep.-Ausg., Bd. V, N° 76, S. 298 ff., spec. S. 303 f.
und Konkurskammer, N° 127, - SOL Rekurs abgewiesen werden, sofern \sich ergibt, vass die zu Gunsten von Eggis & Cie. am 6. Mai 1903 vorgenommene Pfändung derzeit als rechtsgültig zu behandeln ist und dass auch sonst rectlih fein Hindernis der von den Vorinstanzen angeordneten sofortigen Verwertung im Wege steht.
Nun ift zunächst unbestrittenermassen gegen den Vollzug der genannten Pfändung innert Frist von keiner Seite Beschwerde geführt worden und insbesondere auch nicht von Seiten der ReEurrentin, welhe davon spätestens durch das Ausweisbegehren vom 25. Mai 1903 Kenntnis erhalten hat.
Anderseits bildet auch der Umstand, dass die gepfändete Forderung nah dem Gesagten ohne weiteres mit ihrer Entstehung in die ursprüngliche Betreibung als Pfändungsobjekt eingetreten und den beteiligten Gläubigern verhaftet worden war, keinen Grund zu der Annahme, dass die nachherige Pfändung vom Wirksamkeit gehemmt zu betrachten sei; letzteres speziell auch nicht, was die hier in Frage stechende Möglichkeit anbelangt, gestügt auf sie die Verwertung der gepfändeten Forderung zu verlangen. Diese Auffassung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil, wie aus der erfolgten Ausstellung von Pfandausfallfcheinen hervorgeht, das Betreibungsamt jenes anfängliche Betreibungsverfahren als abgeschlossen angesehen und behandelt hat und gerade von diesem Standpunkt aus dazu gekommen ift, eine neue Pfändung gestüsst auf Art. 158 Abs. 2 zuzulassen. Danach konnte dem Vollzuge der Pfändung vom 6. Mai 1903 das im vorangegangenen Betreibungsverfahren begründete Pfändungsrecht, weil nicht Daraus ergibt sich im weitern, dass auch die Anweisung der gepfändeien Forderung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes, welche Anweisung das Amt am Tage na < dem Vollzug der Pfändung, d. h. am 7. Mai 1903, als angebliche Verwertungshandlung in der (geschlossenen) frühern Betreibung vornahm, die Gülligkeit und Wirksamkeit der Pfändung vom 6. Mai nicht zu beeinflussen vermochte. Denn diese Pfändung hatte die Forderung bereits als Exekutionsobjekt erfasst, und es konnte also eine solche Anweisung für sich allein dem bestehenden Nechte des Pfändungsgläubigers keinen Eintrag tun. Sie konnte vielmehr (fofern überForderung als ihr Objekt nur insoweit erstrecken, als die Forderung nicht zur Deckung der Pfändungsgläubiger Eggis & Cie, zu dienen hat, d. h. uur auf einen allfälligen Mehrerlös. Und zudem hätte es für eine gültige Überweisung nah Ari. 131 des Betreibungsgeseges an dem geseblichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher betreibenden Gläubiger gefehlt, Es erhellt übrigens nirgends aus den Akten, dass das Amt bei Vornahme der Anweisung Überhaupt Willens gewesen sei, den vorangegangenen Pfändungsakt als solchen ganz oder teilweise rückgängig zu machen. oder in seiner rechtlichen Bedeutung zu beschränken.
Bon dem gleichen Gesichtspunkte aus ist endlich der Pfändung der nämlichen Forderung, welche nachträglih, am 10. Juni. 1903, die Rekurrentin selbsl, und zwar, wie es scheint, ebenfalls gestüht auf Art. 158 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, vornehmen liess, jede Wirkung auf die am 6. Mai begründeten Pfändungs= rete und die Möglichkeit ihrer Geltendmachung abzusprechen, Endlich ist zu bemerken, dass das Einspruchsverfahren nah der Pfändung vom 6. Mai eingeleitet hatte, um die Rekurrentin zur Wahrung ihrer beanspruchten Nechte aus der Anweisung vom 7. Mai zu veranlassen, seine Erledigung gefunden hat: infolge Unterlassung der Klageinreichung seitens der Rekurrentin.
Nach all’ dem Gesagten liegt kein Grund vor, dem gestellten Verwertungsbegehren nicht unverzüglich Folge zu geben und ist also der Nekurs abzuweisen. Wenn endlich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden zu Gunsten der Rekurrentin bestimmte, deren Rechtsstellung wahrende Vorbehalte gemacht haben, fo braucht hierauf nicht eingetreten zu werden, da von Seiten der Rekursgegnerschaft der Vorentscheid nicht an das Bundesgericht weiter= gezogen worden ift.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. Xo 128, i 603