29 I 89
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Rubrum
18. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen Fritsche.
Kompetenzstück im Sinne des Art. 92 Ziff. 4 Sch.- u. K.-Ges. (Milchkuh); Verkauf desselben ; Verneinung der Frage der Unentbehrlichkeit, weil der Schuldner den Eriòs lediglich zur Durchführung seines Ehescheidungsprozesses verwenden will.
Sachverhalt
I.
Dem Rekurrenten Fritsche wurde, als er in Konkurs fiel, eine Milchkuh als Kompetezstückk zugewiesen. Er verkaufte dieselbe, worauf das Konkursamt den Erlôs zur Masse zog. Fritsche verlangte auf dem Beschwerdewege, es sei ihm dieser Erlôs als Kompetenzobjekt zu belassen. Wie die erste Justanz (in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde) angibi, erklärte vor ihr der Befchwerdeführer (welcher mit seiner Familie sich Üüberworfen hat und von ihr getrennt lebt): ex werde die genannte Summe dazu verwenden, um seinen Ehescheidungsprozess Die beiden kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Auffichtsbeshwerde führte in ihrem Entscheide vom 24. November 1902 aus : Die Voraussetzung von Art. 92 Ziff. 4, wonach die Kuh für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sein müsse, treffe nicht mehr zu, da Rekurrent für seine Familie nicht forge, ja sie sogar bekämpfe. Überdies sei der Erlôs aus einem Kompetenzstück gemäss Archiv 1, Nr. 37, pfändbar.
IT. Fnnert nützlicher Frist ergriff Fritsche die Weiterziehung an das Bundesgericht, Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung seines Rekurses.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die vom Rekurrenten des nähern erörterte Frage, ob und unter welchen Umständen an Stelle eines vom Schuldner veräusserten Kompetenzstückkes dem daraus erzielten Erlös Kompetenzqualität zukomme, braucht hier grundsäglih nicht untersucht zu werden. Es genügt, als feststehend zu betrachten, dass der Erlös jedenfalls dann nicht Kompetenzqualität haben kann, wenn die Funktionen eines dem Schuldner und seiner Familie zum Unterhalte unentbehrlichen Vermögensftückes versieht. Derart liegt aber der Fall hier: Gegenüber seiner Familie übt der mit ihr in Unfrieden lebende Rekurrent eine Unterstüssungspfliht nicht mehr aus und kann auch selbst nicht behaupten, dass er zur Ausübung einer solchen Pflicht den streitigen Betrag beanspruchen wolle. Dass der Betrag aber für seinen persönlichen Unterhalt ein unumgänglich notwendiger Ersa des veräusserten Kompetenzstückes sei, ist nicht nur in keiner Beziehung dargetan, sondern muss geradezu als ausgeschlossen angesehen werden, angesihis der (als aftenmässig erwiesen anzusehenden) Erklärung des Rekurrenten vor erster Jnstanz, er gedenke das Geld zur Durchführung feines Chescheidungsprozesses zu verwenden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen.