30 I 281
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Rubrum
48. Urteil vom 25. Mai 1904 in Sa hen Merian und Kanton Bern gegen Kanton Baselstadt.
Gleichzeitige Besteuerung eines Vermögens (mit der Vermögenssteuer} in einem Kanton (i. c. Baselstadt) und des Niessbrauches an diesem Vermögen (mit der Einkommensteuer} in einem andern Kanton fi. e. Bern). Nutzungsgut ist am Wohnort des Niessbrauckers zu versÉeuern. Identität der Steuersubjekte ist in diesem Falle keine Voraussetzung der unzulässigen Doppelbesteuerung. Fehlende ldentilät des Steuerobjektes ? Natur der baselstädtischen sog. Vermögenssteuer.
Sachverhalt
A.
Der minderjährige Sohn der Rekurrentin, Friedrih Wilhelm Rudolf Albert Cousin, der in Basel wohnt und daselbst unter Vormundschaft steht, ist Besiger eines in Werttiteln ange- 202 A, aötaatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitf, Bundesverfassung.
legten Vermögens von 1,200,000 Fr., das vom Vormunde, Notar Dr. August Sulger in Basel, verwaltet wird. An diesem Vermögen hat die in Bern lebende Rekurrentin die lebenslängkiche Nussniessung. Die Basler Steuerbehörde bezog bisher von dem Vermögen des Knaben Cousin die baselstädtische Vermögenssteuer.
Die Nekurrentin selber wird für ihr Nussgniessungseinkommen in Bern zur Einkommensteuer herangezogen. Auf Veranlassung der letztern, die in dem gleichzeitigen Bezug der Vermögenssteuer in Basel und der Einkommensteuer in Bern eine unzulässige Doppelbesteuerung erblickte, weigerte sich der Vermögensverwalter, die baselstädtische Vermögenssteuer pro 19083 (im Betrage von 3175 Fr.) zu entrichten. Die Steuerverwaltung von Baselstadt beharrte jedoh (unterm 10. November 1903) auf dem Steueranspruch.
Die erwähnte Vermögenssteuer beruht auf dem baselstädtischen Gese betreffend eine Vermögenssteuer vom 4. Juni 1866, dur welches, „zu dem Zweck, die laufenden Einnahmen und Ausgaben möglichst ins Gleichgewicht zu bringen“, u. a, auf alles in und ausser dem Kanton befindliche Vermögen eines im Kanton wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen eine Vermögenssteuer gelegt wird. Daneben wird nach baselstädtischem Steuerrecht eine proportionale Einkommensteuer bezogen, der alle Einkommensquellen, der Ertrag sowohl der Arbeit als des Vermögens, unterworfen sind. (Vom Ertrag des Vermögens des Knaben Cousin wird feine Einkommensteuer erhoben.) Die Steuer, welche die Rekurrentin in Bezug auf ihr Nutniessungseinkommen in Bern zu bezahlen hat, ist die Einkommensteuer gemäss dem Geseze über die Einkommensteuer, speziell § 5, wonach das Einkommen von verzinZlichen Kapitalien (Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen) in Ill. Klasse zu versteuern ist. Eine Bermögenssteuer bezieht Bern nur vom Grundeigentum und den auf steuerbarem Grundeigentum versicherten verzinslichen Kapitalien (Vermögenssteuergeses §8 1 und 43), wobei dann das Einkommen aus diesen Vermögensbestandteilen von der Einkommensteuer befreit
B.
Mit staatsrechtlihem Nekurs vom 4. Dezember 1903 hat Frau Eksbeth Merian geschiedene Cousin beim Bundesgerich!l das Begehren gestellt: Das Bundesgericht möge feststellen, dass der Kanton Baselstadt nicht berechtigt sei, vom Vermögen des Knaben Cousin, an welchem der Rekurrentin die Nussniessung zustehe, die Vermögenssteuer zu beziehen, Zur Begründung wird auf die bis= herige bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen verwiesen, wonach beweglihes Nussniessungsgut am Wohnort des Nussniessers und nicht des Eigentümers zu versteuern ist, sowie auf den aus dieser Praxis hervorgegangenen Art. 3 des Entwurfs zu einem BundeZgefey betreffend Doppelbesteuerung von 1885. Die Vermögenssteuer nun, die Baselstadt beanspruche, sei trot des Namens in Wahrheit einfah eine auf den Ertrag des Vermögens gelegte Steuer, die daher das Niessbraucheinkommen der Rekurrentin schmälere. Das gleiche Einkommen werde also in Basel, freilich kapitalisiert, der Vermögenssteuer und in Bern der Einkommensteuer unterworfen. Hierin aber liege eine bundesrechtlih unzulässige Doppelbesteuerung, und es sei daher, da die Steuerhoheit von Bern in Bezug auf jenes Einkommen nach der Praxis nicht bestritten werden könne, der Steueranspruchss von Baselstadt als unstatthaft zu erklären.
C.
Der Regierungsrat von Baselstadl hat beantragt, es sei der Rekurs abzuweisen und der Kanton Baselstadt zum Bezug der Vermögenssteuer vom Vermögen des Knaben Cousin für das Jahr 1903 berechtig zu erklären. Zur Begründung wird im wesenilichen vorgebracht : Die in Baselstadt Ende der dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts durchgeführte Steuerreform beruhe auf dem Gedanken, dass die direkte Besteuerung fih nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten müsse, und unterwerfe daher alles Einkommen aus Arbeit und Vermögen einer allgemeinen progressiven Einkommensteuer. Durch die im Jahre 1866 eingeführte Vermögenssteuer sei jener Gedanke konsequent weiter entwidckelt worden ; denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trete nicht nur im Einkommen, sondern auch im Vermögen zu Tage. Dieses System von proportionaler allgemeiner Einkommensteuer und einer ergänzenden Vermögenssteuer habe in andern Kantonen (Baselland, Tessin, Solothurn) und Staaten Nachahmung ge-= funden, speziell habe Preussen in der sogenannten Miquelschen Steuerreform nichts anderes getan, als das Basler Syftem anzunehmen, indem es 1891/93 eine allgemeine Einkommensteuer und unter dem Namen Ergänzungssteuer eine Vermögenssteuer eingeführt habe. Jndem nun Baselstadt von dem fraglichen Vermögen die Vermögenssteuer erhebe, greife es in keiner Weise über die Grenzen seiner Steuerhoheit hinaus ; denn das bundesrehtlich feststehende Recht eines Kantons, den Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet wohne, für sein Vermögen der Vermögensfteuer zu unterwerfen, könne nicht beseitigt sein, wenn dieses Vermögen mit einer Nuhniesszung zu Gunsten des Einwohners eines andern Kanlons belaftet sei. Die Rekurrentin als Nusszniesserin könne einen Übergriff über die Steuerhoheit seitens Baselstadt nicht behaupten, weil die Sleuer nicht bei ihr, sondern beim Vormunde des Eigentümers erhoben werde; die Basler Steuer tresse sie allerdings indirekt, weil sie ihr Nussniessungseinkommen sHmälere. Allein diese Reslexwirkung sei durch das Rechtsverhältnis, in welchem die Rekurrentin zum besteuerten Vermögen stehe, bedingt, und das Bundesreht habe aus dem Gesichtspunkt solcher blosser Reflexwirkungen noch nie Anlass genommen, um die normalen Grundsässe über die Steuerhoheit im Einzelfalle zu modifizieren, wofür auf das dem vorliegenden analoge Verhältnis der gleichzeitigen Besteuerung des Aktienkapitals und der Aktien, in welchem
das Bundesgericht seine Jntervention ausdrückklih abgelehnt habe, zu verweisen sei. Anderseits werde, da es sich um Einkommen aus mobilem Vermögen handle, das unzweifelhafte Recht des Kantons, unter dessen Steuerhoheit die Nussniesserin und Rekurrentin wohne, den Nussniessungsertrag zu besteuern, von Baselstadt nicht bestritien. Auch vom Standpunkt des Nugzniessungskantonss aus könne daher von einem Übergriff Baselstadts über seine Steuerhoheit hinaus nicht gesprochen werden, Die einfache, natürliche und den allgemeinen Grundsässen des Bundesrechts entsprechende Ausscheidung der beidseitigen Steueransprüche bei Nugssniessungsverhältnissen sei also die, dass dem einen Kanton das Vermögen und dem anderi das Einkommen, die Rente, zur BVesieuerung zugewiesen werde. Der Entzug des Vermögens aus der Steuerhoheit des Eigentumskantons dagegen und dessen Zuweisung an den Nugzniessungskanton würden nicht nur einen unnötigen und unrichtigen Einbruch in die allgemeinen bundesrechtlihen Normen, sondern auch eine unbillige Verkürzung desjenigen Kantons zur Folge haben, der dem Vermögen den staatlichen Schuss gewähre.
D.
Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Negierungsrat des Kantons Bern hat ausgeführt : Aus der von der Rekurrentin zur Verfügung gestellten Verwaltungs- und Bormundschaftsrechnung pro 1902 ergebe sich, dass das Vermögen, an welchem der Rekurrentin der Niessbrauch zustehe, keine Forderungen enthalte, die auf im Kanton Bern steuerpflichtiges Grundeigentum versichert seien. Gemäss § 43 des Vermögenssteuergesezes unterliege daher das Vermögen im Kanton Bern der Vermögensiteuer zur Zeit nicht. Dagegen sei die Rekurrentin als Niessbraucherin verpflichtet, die Erträgnisse ihrer Nussniessung nah § 2 des Einfommensteuergesezes zu versteuern, da es sich um ein persönliches Einkommen im Sinne des Gesetzes handle. Für den Fall, dass das Niessbrauchvermögen oder Teile davon jemals in bernischen Liegenschaften oder in auf solche grundversicherten Forderungen angelegi werden sollten, werde das Recht des Kantons Bern zur Vermögenssteuer vorbehalten. Demgemäss wird beantragt : Es seien die Steueransprüche, welche der Kanton Bern an die Rekurrentin stellt (oder zu stellen haben wird), als bundesrechtlich zulässig zu exflären, unter Abweisung der von Baselstadt erhobenen, soweit diese gemäss Art. 46 Al, 2 BV mit den bernischen nicht vereinbar seien.
Erwägungen
1.
Die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen hat, wenn der Eigentümer und der Nuzniesser eines Vermögens in verschiedenen Kantonen wohnen, das Steuerrecht in Bezug auf das Nutzungsgut demjenigen Kanton zugesprochen, in welchem der Nutzniesser wohnt, fodass also die Steuerpflicht an die Person des Nugungsberechtigten geknüpft ist, abgesehen natürlich von Liegenschaften, die stets dem Besteuerungsrecht des Kantons der gelegenen Sache unterstehen (Fall Kunkler, B.-Bl., 1866, Il, S. 77 ff., 387 ; Amil. Samml. IL, S. 613 f, ; IV, S. 198/499). An diesem Grundfass, den das Bundesgericht shon aus der Praxis der politischen Bundesbehörden übernommen und in mehreren Entscheiden bestätigt hat, muss festgehalten werden. Der Regierungsrat von Baselstadt mat zwar geltend, dass die Praxis in diesem Punkte der neuern Entwickklung des Steuerwesens, die auf die gleichzeitige Erhebung einer allgemeinen Einkommen- und einer ergänzenden Vermögenssteuer gehe, nicht entsprehe. So lange Xxxx, 4. — 190% 19 926 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Absehnitt, Bundesversassung, aber diese Entwieklung nur in den Steuersystemen weniger Kantone zum Ausdruck gekommen ist, könnte sie eine Änderung der Praxis unter keinen Umständen rechtfertigen, auh wenn sie, allgemein zum Durchbruch gelangt, vielleicht eine andere bundesrechtlihe Regelung des Verhältnisses im Sinne einer Spaltung der Steuerhoheiten bei Nusszniessungsgut wünshbar machen würde. Dass nun mit jenem Grundfass das Steuerrecht von Bern, ‘wie es der Rekurrentin gegenüber in Anspruch genommen und aut von keiner Seite bestritten wird, in Einklang steht, leuchtet ohne weiteres ein; denn wenn danach der Niessbrauchkanton vom Nugzungsgut die Vermögenssteuer erheben darf, so muss er bundesrechtlich um so mehr befugt sein, den Nutzungsertirag des Niessbrauchers als Einkommen zu besteuern. Fraglich ist vorliegend nur, ob die von Baselstadt vom Nussung®vermögen beanspruchte Vermögenssteuer nah dem erwähnten Grundfaze bundesrechtlich zulässig ist.
2.
, Für die Zulässigkeit kann zunächst nicht geltend gemacht werden, dass das Steuersubjekt in Basel ein anderes fei als in Bern. Es folgt aus der Natur der Sache, dass bei der Kollision zweier kantonaler Steuerhoheiten in Bezug auf Nutzungsgut sich jeder Kanton an denjenigen Berechtigten, Eigentümer oder Niessbraucher, hält, der in seinem Gebiet wohnt, wobei dann allerdings — was auh hier feststeht — beide Steuern endgültig aus dem Einkommen des leztern entrichtet werden mögen. Jn dem bundesrechtlichen Sass, dass Nutzungsgut im Wohnortskanton des Niessbrauchers zu versteuern ist, liegt daher shon, dass Jdentität des Steuersubjekts im angegebenen formellen Sinn hier kein Requisit der Doppelbesteuerung ist.
3.
Dagegen scheint, da Baselstadt das Nutzungsvermögen als soles und Bern dessen Ertrag als Einkommen der Rekurrentin besteuert, bei der ersten Beirachtung die für das Wesen der Doppelbesteuerung unerlässliche Jdentität des Steuerobjekts zu fehlen. Nun darf aber angesichts der Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme für die Frage der Doppelbesteuerung bei Kollision von Vermögens- und Einkommenssteuer der Begriff des Steuer= objekts nicht lediglih in dem formell-technischen Sinn der Bemessungsgrundlage gefasst werden; sondern es ist darunter die Vermögensquelle, d. h. derjenige Fonds von Gütern zu verstehen, aus dem die Steuer tatsächlih entrichtet wird. So hat das Bundesgericht im Falle Nässer (Amtl, Samml, XRIR, 1, S. 146) Jdentität des Steuerobjekts angenommen, wenn gleichzeitig der Wert einer Liegenschaft und deren Mietzinsertrag versteuert werden muss, obgleich hier die Bemessungögrundlage — einerseits Grundeigentum und anderseits Einkommen — nicht die nämliche ist. Darnach stellt sich aber die Frage vorliegend so, ob die baselstädtishe Vermögenssteuer als reelle Vermögenssteuer das Stammvermögen als solches treffen will, oder ob sie als bloss nominelle Vermögenssteuer an den Besiss nur als Bemessungsgrundlage anknüpft, um den Ertrag, den der Besteuerte aus dem Vermögen zieh! oder ziehen könnte, zu fassen. Jm erstern Fall würde die Steuer das Stammvermögen schmälern, das daher wirkliches Steuerobjekt wäre, während im letztern Fall, wo auf dem Umweg über den Besiz der Ertrag besteuert wird, dieser, also hier das Niessbraucheinkommen der Nekurrentin, aus dem ja auch die Steuer tatsächlich bestritten wird, Steuerobjekt im oben entwickelten Sinne wäre. Nun ist von vorneherein anzunehmen und ergibt sich auh aus der Vernehmlassung des Negierungsrats von Baselstadt mit aller Deutlichkeit, dass die fragliche Steuer eine nominelle Vermögenssteuer ist. Sie bezweckt, wie die vom Negierungsrat zum Vergleich herangezogene preussishe Ergänzungssteuer, im Interesse einer gerechten Verteilung nah der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine höhere Besteuerung des sogenannten fundierten, d. h. aus dem Besitze fliessenden Einkommens im Gegensass zum Arbeitseinkommen, indem zwar beide der allgemeinen Einkommensteuer unterliegen, das erstere aber nochmals durc die
Vermögenssteuer belastet wird. Für die Frage der Doppelbesteuerung kann es aber keinen Unterschied machen, ob nac kantonalem Steuerrecht das Einkommen aus Vermögen direkt oder auf dem Umweg über den Besiss oder endlich in beiden Formen zugleich zur Steuer herangezogen wird, weil in all’ diesen Fällen die Steuer aus derselben Quelle, dem Ertrage, bestritten wird. Doppelch besteuerung liegt nicht nur dann vor, wenn zwei Kantone gleihzeitig das Vermögen oder die Rente daraus besteuern, sondern auh dann, wenn der eine vom Ertrag die Einkommensteuer (vielleicht in Verbindung mit einer ergänzenden Vermögenssteuer) und der andere vom Kapital die Vermögenssteuer beansprucht. Da die einen Kantone das Kapital, andere die Renie und wieder andere beides besteuern, so würde es bei der gegenteiligen auf die Identität des Steuerobjekts im technish-formelken Sinn der Bemessungsgrundlage abstellenden Lösung kediglih von den kantonalen Steuersystemen abhängen, ob eine doppelte Belastung derselben Steuerquelle, nämlich des Einkommens aus Vermögen, gestattet wäre oder nicht. Wenn nun, wie ausgeführt, eine feststehende bundesrechtliche Praxis in Bezug auf Nussniessungsvermögen das Steuerrecht dem Nussniessungskanton zuweist, so ist damit das Besteuerungsrecht des Eigentumskantons sowohl in der Form der Einkommens- als auch der Vermögenssteuer verneint und dasjenige des erstern in beiden Formen bejaht. Hiebei kann auc nicht von Bedeutung sein, dass hier Baselstadt in Bezug auf Nugungsgut nur die ergänzende Vermögenssteuer und nicht zugleih auch die allgemeine Einkommenssteuer beziehen - will ; denn es ist klar, dass bei dieser bundesrechtlichen Regelung des Verhält: nisses für eine solche Teilung der Steuerhoheit kein Raum ift, sondern dass die Steuerhoheit des Niessbrauchkantons auch die Befugnis einer stärkern Belastung aus dem Gesichtspunkt der grössern wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des fundierten EinTommens umfasst, wobei nach bekannter Regel nichts darauf ankommen kann, ob und wie der Kanton von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch mache.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und der Kanton Baselstadt als nicht berechtigt erklärt, vom Vermögen des Friedrih Wilhelm Rudolf Albert Cousin, an welchem der Rekurrentin die lebenslängliche Nussniessung zusteht, pro 1903 die Vermögenssteuer zu erheben.
I1ITI. Gerichtsstand, — Du for.