Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

30 I 397

30 I 397

Rubrum

896 B, Strafrechtspflege.

Ád d. Dass der Zeuge Zust vor feiner Einvernahme in der vou den Beschwerdeführern angegebenen Weise hätte belehrt werden sollen, ergibt sich wiederum weder aus einer speziellen Prozessvorschrift, noch aus allgemeinem Nechtsgrundsaz und erscheint daher als für die Kassationsinstanz durchaus belanglose Behauptung.

Sachverhalt

Ád e. Wenn die Beschwerdeführer endlich ihre Verurteilung auf Grund des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes als prozefsualish unstatthaft erklären, so befinden sie sich in einem Jrrium über die vorliegend massgebenden Prozessrechtsnormen. Auf den Überweisungsbeshluss des Bundesrates ist nämlich nicht, wie sie anzunehmen scheinen, Art. 437 OG, sondern ausscliesslich das FStV selbst anwendbar, Jener Beschluss qualifiziert sich dana inhaltlich nicht als eine Anklageschrift im Sinne des gewöhnlichen Strafprozesses, sondern als eine lediglich allgemeine Bezeichnung der Straftat, auf Grund deren der Strafrichter nah Massgabe des Art. 17 FStV durchaus selbständig sowohl die genaue Ermittelung der tatsächlichen Verhältnisse, als auh deren juristische Qualifikation vorzunehmen hat. Dabei ist allerdings dem Angeschuldigten nah allgemeinem strafprozessualem Grundsaze Gelegenheit zu geben, sich über die dem festgestellten Tatbestande imputiertie rechtliche Bedeutung vernehmen zu lassen. Gegen diefen Grundsatz aber ift vorliegend keineswegs verstossen worden. Denn wie aus dem angefohtenen Urteil des Bundesstrafgerichts (Erw, 2 hervorgeht und von der Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich bestätigt wird, hat deren Vertreter als Ankläger in der gerihtlisshen Hauptverhandlung sowohl die litt. g als auch die vom Gericht als zutreffend erkannte litt. a des Art, 55 Zollges. angerufen. Und die Vertreter der Angeklagten haben nach der gleihen Erwägung, deren Feststellung für den Kassalionshof verbindlich ist, sowohl die Frage der formellen Zulässigkeit der Beiziehung der litt. a, als auch diejenige des materiellen Zutreffens der beiden Bestimmungen diskutiert. Somit muss die heutige Behauptung der Angeklagten und Berurteilten, es sei ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung des (an der Hauptverhandlung) neuen Gefichtspunktes — der Beiziehung des Art, 55 litt, a — ge boten worden, als tatsächlih unrichtig zurückgewiesen, und folglich auch die hierauf basierte Beschwerde als völlig grundlos bezeichnet werden ; — erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft, sowie auf die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten, soweit sie sich auf Verletzung materieller Rechtsnormen beruft, wird nicht eingetreten.

Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten als unbegründet abgewiesen.

II.

Polizeigesetze des Bundes. Markenrecht.

Lois de police de la Confédération. Marques de fabrique et de commerce.

64. Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen Lecoulkre und Genossen, Kassat.-Kl., gegen Raiss, Kassat.-Bekl.

Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde, Art. 160 (und 162) OG. Verjährung der Strafklage wegen Markenrechtsverletzung, AP, 28 Abs. 4 MSchG. Beginn der Verjährungsfrist bei einem Delikt nack Art. 24 lilt. f. (Art. 18 4bs. 3 und Art. 23) MSchG. Rechtsgültiger Antrag innert der Verjährungsfrist ? Art. 27 Ziff. 2 litt. a MSchG.

Der Kassationshof hat, da sich ergeben :

A. Durc Urteil vom 19. März 1904 hat die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt :

1. Der gegen Paul Josef Raiss eingeleiteten Strafverfolgung wird wegen Verjährung keine weitere Folge gegeben.

2. (Verurteilung der Civilparteien zu den Kosten.) B. Gegen dieses Urteil haben die Privatstrafkläger rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgeriht im Sinne der Art, 160 ff. OG erklärt, mit dem AnXxxx, 1, — 190% 26 trage: Es sei der Entscheid der Polizeiklammer des Kantons Bern vom 19. März 1904 in der Strafuntersuhung gegen Josef Paul Raiss in seinem ganzen Umfang aufzuheben und es sei der vorliegende Strafprozess an die genannte Gerichtsbehörde ad melius agendum zurüdzumweisen.

C. Der Kassationsbeklagte beantragt, auf die Kassationsheshwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen ; —

Erwägungen

1.

, Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen : Am 10. Februar 1899 erhielt der Kassationsbeklagte, Graveur Raiss in Biel, von der Firma Kappeler & Cie. daselbst sechs Stück Uhren zum : Gravieren. Er brachie auf diesen Uhren fünf Medaillen an mit 4 der Unterschrift « décernées au décorateur Raiss Genève », Y und darftellend : a) Einen Helvetiakopf, enthalten auf dem dem , Graveur Raiss in Biel zuerkannten Diplom der schweizerischen Landesausstellung in Zürih vom Jahre 1883; b) und c) Avers und Revers einer dem genannten Raiss auf der Kunst- und Gewerbeausstellung in Biel 1880 zuerkannten Bronze-Medaille ;

à) und e) Avers und Revers einer dem genannten Raiss auf der Exposítion nationale d'horlogerie et d'outils à Chaux-de- _ Fonds im Jahre 1881 zuerkannten Bronze-Medaille, Am 4. März : 1899 gab der Kassationsbeklagte diese Uhren seinen Bestellern y zurück, Zwischen dem 23. und 25. März 1900 wurden die Uhren dur einen Reisenden von Kappeler & Cie. in Hamburg an eine . Genfer Firma (Balmer und Colomb) verkauft und am 23. April gl. Js. an diese abgeliefert. Am ò. Juni 1900 teilte der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Bern mit, dass er beschlossen habe, die Jnhaber der Firma J. Matter-Kappeler in Biel von Amtes wegen wegen Übertretung des Bundesgefesses betreffend Erfindungspatente und des Markenschussgesetzes, Art. 18 Abs. 3, verzeigen zu lassen, gestüsst auf Art. 29 des erstgenannten und Art. 28 Al. 2 des letztgenannten Gesees, und veranlasst durch einen Antrag des Handels- und Jndustriedepartements des Kantons Genf, das seinerseits von den heutigen Kassationsklägern auf das Vorgehen der Firma Kappeler & Cie. aufmerksam gemacht worden war. Der Regierungsstatthalter von Biel überwies zufolge Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern am 13. Juni 1900 das Sthreiben des Bundesrates dem Untersuchungsrichter von Biel als Strafanzeige. Der Untersuchungsrichter dehnte mit Beschluss vom 28. Juni 1900 die Untersuchung auch auf den Kassationsbeklagten aus, und es wurde Slrafklage gegen ihn wegen Uebertretung der Art. 18 Abs. 3, 23 und 24 litt. þb MSchG eingeleitet. Der Kassationsbekllagte erhob vor Gericht die Vorfrage, es liege kein Antrag von legitimierter Seite vor und deshalb sei dem Strafverfahren keine Folge zu geben. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern bejahte lesstinstanzlich mit Entscheid vom 3. April 1901 diese Vorfrage. Am 14. März 1902 erhoben dann die heutigen Kassationskläger, alles Uhrenfabrikanten in Genf, gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Markenschussgesez, Art. 18 Abs. 3. Beide kantonalen Gerichte haben daraufhin in der aus Fakt. À ersichtlichen Weise erkannt, die Polizeikammer mit folgender Begründung : Es handle sich bei der cingeklagten Handlung um ein Antragsvelikt. Bei folchen laufe die Verjährung selbständig neben der Antragsfrisl. Das Bundesstrafreht enthalte nun keine besondere Bestimmung über die Antragsfrist; es sei daher anzunehmen,

Antragsfrist und Verjährungsfrist fallen zusammen. Begonnen habe nun im vorliegenden Falle die Verjährung spätestens mit der Nüsendung der gravierten Uhren an Kappeler & Cie., also am 4. März 1899, so dass die Strafklage gemäss Art. 28 Abs. 4 MSG am 4. März 1901 verjährt gewesen sei, falls nicht eine gültige Unterbrehung der Verjährung stattgefunden habe. Das sei nun nicht zu untersuchen, da jedenfalls eine Unterbrechung der Aniragsfrist, die mangels abweichender Bestimmungen mit der Verjährungsfrist zufammenfalle, nicht erfolgt sei; eine solche hätte nur durch Antrag seitens legitimierter Personen unterbrochen werden können, und ein solcher habe nicht statigefunden.

2.

In ihrer Kassationsbeschwerde bezeichnen nun die Kassationsfläger Art, 34 BStR und Art. 24 MSG als durch dieses Urteil verletzt, indem sie ausführen : Massgebend für die Frage der Verjährung sei, da Art. 28 MSchG keine nähern Bestim- 400 B,. Strafrechtspflege.

mungen über die Verjährung enthalte, Ar1. 34 BStR. Hiena aber — Art. 34 Abs. 3 — werde die Verjährung Unterbrochen dur jede Untersuchungshandlung, ohne Rücksicht, ob es sich um Antrags- oder um Offizialdelikte handle. Eine Untersuchungshandlung könne gültig sein auch ohne Antrag ; die Untersuchungsshandlung sei tross Mangel des Antrags bei einem Antragsdelikt nicht null und nichtig. Daher habe die vom Bundesrate eingeleitete Strafverfolgung oder doch die dadurch veranlassie Unter= suchung die Verjährung unterbroczen. Art. 24 MSchG sodann sei insofern verlegt, als die Verjährung erst mit dem Jnverkehrbringen der Uhren, d. h. mit dem Verkauf durch Kappeler & Cie., begonnen habe.

3.

Seinen Antrag auf Nichleintreten begründet der Kassationsbeklagte damit, dass weder ein ablehnender Entscheid einer lesstinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde, noch ein Endurteil im Sinne des Art. 160 (u. 162) OG vorliege, Diese Eimvenduag ist unstichhaltig : Wenn auch der angefochtene Entscheid in die Form eines Entscheides über eine Vorfrage eingekleidet ist, so spricht er doch endgültig über die Strafklage und das dem Staate zustehende Strafrecht ab, verneint er dieses legtinstanzlich, fo dass also unzweifelhaft ein legtinstanzlihes Endurteil vorliegt. Der weitere Einwand des Kassationsbeklagten, in der Sache stehe überhaupt nicht eidgenöfsishes Recht, sondern kantonales Prozessreht in Frage, kann sich nur auf die Begründetheit der Kassationsbeschwerde beziehen (vgl, Art, 163 OG) und nur für die Frage der Unterbrechung der Verjährung aufgeworfen sein ; denn dass an sih für die Frage der Verjährung von Markenrechtsdelikien das eidgenössische Recht zur Anwendung kommt, dürfte angesichts des Art. 28 Abs. 4 MSchG auch vom Kassationsbeklagten nicht bestritten sein.

4.

Gemäss dem genannten Art. 28 Abs, 4 MSG verjährt nun die Strafflage nah zwei Jahren, vom Tage der legten Übertretung an gerechnet, und es ist daher zunächst der Beginn der Verjährungsfrist festzustellen. Mit der Vorinstanz ist als solcher der Tag der Rückgabe der mit der unrichtigen Herkunftsbezeihnung versehenen Uhren durch den Kassationsbeklagten an die Besteller, Kappeler & Cie., anzusehen. Die Auffassung der Kassationsfläger, das Delikt sei nicht shon mit der Rückgabe der Uhren seitens des Kassationsbeklagten au Kappeler & Cie, sondern erst durch das Jnverkehrbringen der Uhren dur diese vollendet gewesen, der Kassationsbeklagte sei als Mittäter an diesem Delikte des Jnverkehrbringens anzusehen, ist unrichtig. Der Kassationsbeklagte wird verfolgt wegen Versehens der Uhren mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunfisbezeichnung, also auf Grund des Art. 18 Abf. 3 und 23, in Verbindung mit Art. 24 litt. f MSGG. Dieses Delikt aber ist vollendet mit dem Anbringen der unrichtigen Herkunftsbezeichnung, mit dem „Versehen“ des Produktes mit einer folchen, jedenfalls dann, wenn die Anbringung zum Zwecke der Verbreitung, des Jnverkehrbringens, erfolgt ; das ist aber hier zweifellos der Fall, da der Kafsationsbeklagte die Uhren vom Besteller zum Gravieren erhielt und ihm gemäss dem Berufe des Bestellers bekannt sein musste, dass dieser die Uhren in den Verkehr bringen werde. Spätestens mit der Übergabe der mit der falschen Herkunftsbezeichnung versehenen Uhren war daher das Delikt des Kassationsbeklagten jedenfalls vollendet; und das spätere Juverkehrbringen durch die Besteller stellt sich demgegenüber als neues selbständiges Delikt dar, das für die Frage des Beginnes der Verjährung gegenüber dem Kassationsbeklagten nicht in Betracht kommt.

5.

Fragt es sich somit, ob innert der Verjährungsfrist von zwei Jahren eine gültige Slirafflage erhoben worden fei, so ift zunächst festzustellen, dass es sich bei dem eingeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt (Art. 27 Ziff. 2 litt. a MSchG), Denn wenn die Kajsationskläger einwenden, es stehe auch das Offizialdelikt des Art. 26 MSG in Frage, so ist das shon deshalb unrichtig, weil nie, weder im früheren, durch den Entscheid der Polizeikammer vom 3. April 1901 erledigten Verfahren, noh in der Straffklage der Kassationskläger eine Verfolgung des Kassationsbeklagten auf Grund dieser Bestimmung begehrt wurde. Handelt es sich aber hienach um ein Antragsdelikt, so ist für die vorwürsige Frage entscheidend, ob innert der Verjährungsfrist ein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, bezw. eine rechtsgüstige Strafklage erhoben wurde. Denn für die Antragsdelifkte muss die BVerjährungsfrist gleichzeitig die Antragsfrist bedeuten, da das Gesessz unter der Strafklage sowohl die amtlihe Klage als die Privatstrafklage versteht. Nun kann die Strafklage hinsichtlich der Herkunftsbezeichnung gemäss Art. 27 Ziff. 2 litt. a gestellt werden durch die verlegten Fahrikanten, 2c, ; eine rechtsgültige Strafklage muss also von diesen Verlessten angestrengt, oder wenigstens auf ihren Antrag hin eingeleitet sein. Diese Privatstrafklage oder der Antrag des Verletzten kann nicht erset werden durch eine Verfolgung von Amtes wegen, wie sie gemäss Überweisungsbeschluss vom 13. Juni 1900 auf Anzeige des Bundesrates hin stattgefunden hat. Alle auf jene Anzeige hin ergangenen richterlichen Handlungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden vermögen das gesetzliche Requisit der Privatstrafflage oder des Antrags des Verlegten nicht zu ersegen und fallen somit ausser Betracht, auch für die Frage der Unterbrechung der Verjährung, wie denn auch dem amtlichen Strafverfahren gegen den Kassationsbeklagten wegen Mangels des rechtsgültigen Antrages keine Folge gegeben wurde. Danach aber ist die Strafklage, weil LE innert der zweijährigen Bersährungsfrist d des Art. 28 Ab. MSchS eingereicht, zweifellos verspätet ;

erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

III. Bundesstrafrecht. — Code pénal fédéral.

65.

Arkeil des Kassakionshoses vom 9. Juni 1904 in Sachen Yundesanwallschaft, Kass.-Kl., gegen Aeschbacher, Kass.-Bekl.

Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten : Anwendbarkeit des eidgenössischen und des kantonalen Strafreohtes. Umfang der Herrschaft des BStR; Art. 75 ibidem. Verletzung des eidgenüssischen Strafrechtes dadurek, dass es angewendet wird auf einen Tatbestand, auf den es nicht Anwendung findet (auf das Vermögensdelikt der Unterschlagung). Legitimation der Bundesanwaltschaft zur Kassationsbeschwerde; Stellung derselben.

Der Kassationshof hat, da sich ergeben :

A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1903 hat die Kriminalkammer des Obergerichtes des Kantons Bern „in Anwendung der Art. 54 litt. a, À und 6 BG über das BStR der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853; Art. 156 OG vom 22. März 1893 ; Art. 50 und 51 OR und Art. 365 und 368 StV“ erkannt :

„Der Angeklagte Rudolf Äschbacher wird schuldig erklärt der „Unterschlagung eines Pli mit 750 Fr. in Banknoten und in „bar, begangen am 30. Juli 1903 zwischen Gurbrü und Feren- „balm in seiner Eigenschaft als Angestellter der fshweizerischen „Postverwaltung und verurteilt : forrektionell : 1. zur Amtsent- „sebung ; 2. zu 1 Jahr Gefängnis; 93. zum Verlust des Aktiv- „bürgerrehtes auf 3 Jahre ; +. wird unfähig erklärt zur Be- „kleidung eines öffentlichen Amtes oder einer Anstellung für die „Zeit von 3 Jahren; 5. zu den Kosten des Staates, bestimmt „auf 171 Fr. 25 Cis. ; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung „von 750 Fr. an die Civilpartei Ernst Dick, Posthalier in „Surbrü.“ B. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1904 schristlich mitgeteilten Entscheid hat der Bundesrat unter dem 3. Februar 1904

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 50 and Art. 51 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, January 1, 2026, and October 1, 2026.
  • Federal Act on the Protection of Trade Marks and Indications of Source, Art. 24 and Art. 28 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2002, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2008, August 1, 2008, January 1, 2011, July 1, 2011, January 1, 2017, April 1, 2019, December 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2023, and July 1, 2025.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 17, Art. 365, and Art. 368 — the act was consolidated again on July 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2010, August 1, 2010, March 1, 2012, January 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2020, and September 1, 2023.
  • Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes, Art. 24, Art. 26, and Art. 28 — the act was consolidated again on October 19, 2009 and January 1, 2010.