30 I 659
30 I 659
Rubrum
112. Urteil vom 15. Dezember 1904 in Sachen Nussbaum gegen Rohrbach (Appellations- und Kassationshof Bern).
Vaterschafts- (Alimenten-) Klage. Wohnsitz. (Angestellter des eidg. Zentratremontendepots.) Beweislast.
Sachverhalt
A.
Der Rekurrent, der Angestellter des schweiz. Zentralremonten=- depots in Bern und als solcher gemäss reglementarischer Bestimmung verpflichtet ist, seinen Wohnsig in Bern zu nehmen, wurde von der Nekursbeklagten vor dem Amtsgericht Seftigen mit einer Vaterschastsklage auf Leistung von Alimenten belangt. Die Zustellung der Klage, die nah bernischem Prozessreht die Streithängigkeit bewirkt, erfolgte am 21. Juli 1903. Der Rekurrent erhob die Gerichtsstandseinrede, indem er geltend machte, er habe seinen Wohnsiss im civilrechtlichen Sinne in Aarau ; dort müsse er sich einen grossen Teil des Jahres dienstlich aufhalten und dort habe er im April 1903 eine Wohnung auf den 1. Juli 1903 gemietet, die er dann allerdings erst später nah seiner Verheiratung bezogen habe. Aarau sei daher der Mittelpunkt seiner Tätigkeit und Existenz, Und da er vorher, d. h. bis zur Begründung seines Domizils in Aarau, seinen Wohnsiss bei seinem Vater in Flamatt gehabt habe, so sei er jedenfalls zur Zeit der Klageeinlegung nicht im Kanton Bern domiziliert gewesen.
Das Amtsgericht Seftigen wies die Gerichtsstandseinrede ab und der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern bestätigte dies durch Urteil vom 6. Sepiember 1904. Jn der Begründung des letztern Entscheides wird ausgeführt, dass seitens des Rekurrenten der Nachweis dafür, dass vorliegend der Anwendung der Gerichtsstandsnormen des bern. Rechts Art. 59 BV enigegenstehe,
D.
h. dass er zur Zeit der Klageeinlegung ausserhalb des Kantons Bern seinen festen Wohnsiss gehabt habe, nicht erbracht sei. Das Indizium für die Begründung eines Wohnsisses in Aarau, das im Mieten einer Wohnung durch den Rekurrenten gefunden werden könnte, sei shon dadurch enikräftet, dass die Verheiratung und der Bezug der Wohnung in Aarau erst Ende August oder anfängs September erfolgt seien. Übrigens müsse als dargetan gelten, dass der Rekurrent in Bern domiziliert sei, da er ja als Angestellter des Zentralremontendepots verpflichtet sei, in Bern Wohnsiss zu nehmen. Hieran könne der Umstand nichts ändern, dass der Rekurrent häufig in Remontenkursen ausserhalb der Stadt Bern verwendet werde ; denn normalerweise müsse ex nach Beendigung solcher Kurse wieder nach Bern zurükehren und sich hier zur Verfügung des Kommandanten halten.
B.
Gegen den Entscheid des Appellations- und Kassationshofes hat Nussbaum den staatsrectlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mii dem Antrag, es sei der Entscheid wegen Verlegung des Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: Da Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgehe, so habe die Rekuxsbeklagte die Voraussetzung der Anwendbarkeit des letztern, d. h. dass der Nekurrent zur Zeit der Klageeinlegung im Kanton Bern gewohnt habe, zu beweisen. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden ; vielmehr sei der Gegenbeweis des Rekurrenten, dass er in Aarau domiziliert sei, als gelungen zu betraten. Der Rekurrent habe daselbst aus freier Entschliessung den Mittelpunkt seiner Existenz. Die reglementarisch vorgeschriebene Deposition der Schriften in Bern betreffe nur den polizeilichen Wohnsig, mit dem der civilrechtliche nicht notwendigerweise zusammenfalle. Für seine dienstfreie Zeit könne der Augestellte des Zentralremontendepots nah freier Wahl ein Domizil begründen, und dies sei nun seitens des Rekurrenten in Aarau geschehen und zwar von der Zeit an, da er entschlossen gewesen sei, eine Familie zu gründen und dort mit ihr zu wohnen. Er habe dann auh nah der Heirat vom Zentralremontendepot die Bewilligung erhalten, seinen polizeilichen Wohnsig in Aarau zu nehmen. Früher habe der Nekurrent fein elterlihes Haus in Flamatt als sein Heim betrachtet, weil er dort regelmässig seine dienstfreie Zeit zugebracht habe. Seinen Wohnsitz im civilrecztlichen Sinne habe er in Bern früher so wenig wie jesst gehabt; er sei in seiner dienftfreien Zeit nie dort gewesen. s
C.
Die Rekursbeklagte und der Appellations- und Kasfationshof des Kantons Bern haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Erwägungen
Der Rekurrent if unbestrittenermassen aufrechtstehend und die Klage, mit der er von der Rekursbeklagten vor dem Amtsgericht Seftigen belangt wird, ist eine persönliche. Er kann sich daher dem angefochtenen Urteil gegenüber auf die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsizgerichtsstands berufen, falls er zur Zeit der Anhängigmachung der Klage ausserhalb des Kantons - Bern in der Schweiz ein festes Domizil gehabt hai, wobei es in der Natur des s\taatsrechtlichen Rekurses liegt, dass der Rekurrent, der ein kantonales Urteil als verfassungswidrig ansicht, das Vor-- handensein eines folchen Domizils darzutun hat.
Dieser Nachweis ist nun aber in keiner Weise geleistet. Wenn. man von den reglementarischen Bestimmungen über das Domizil“ der Angestellten des Zentralremontendepots und deren Bedeutung für den Wohnsiss im civilrechtlicen Sinn absieht und somit annimmt, der Rekurrent habe in Aarau einen festen Wohnsiss im Sinne des Art. 59 BV begründen kÉönnen, fo leuchtet doh ein, dass dessen blosser Aufenthalt in Aarau behufs Teilnahme an Remontenkursen für die Domizilsrage an sich noch ohne entscheidende Bedeutung ist, denn in gleicher oder ähnlicher Eigenschast pflegt der Rekurrent sich auch an andern Orten, z, B. Bern und Frauenfeld, aufzuhalten. Aus einem folchen Verweilen an einem Ort zu dienstlichen Zwecken kann auf den Willen, daselbst dauernd zu wohnen, selbstverständlich noch nicht geschlossen werden. Nun hat der Rekurrent allerdings im April 1903 in Aarau eine Wohnung gemietet, die er. dann, nachdem er sich im August oder September 1903 verheiratet hat, auch bezogen hat. Allein der Appellationshof bezeichnet auch dieses Moment mit Recht als nicht schlüssig. Daraus geht. nämlich höchstens hervor, dass der Reknrrent im kritischen Zeitpunkt — 21. Juli 1903 — bereits be-_ absichtigte, sich nach der Hochzeit in Aarau niederzulassen, nicht aber, dass für damals schon bei ihm die subjektive Voraussehung eines feslen Wohnfigzes, der Wille, an dem betreffenden Orte bleibend zu wohnen, vorhanden war. Andere Anhaltspunkte für ein Domizil in Aarau zur Zeit der Anhängigmachung der Klage sind aber vom Rekurrenten keine geltend gemacht worden. Was sodann das angebliche Domizil in Flamati anbetrifft, so hat sich der Rekurrent auf die Behauptung beschränkt, dass er die dienstfreie Zeit daselbst im väterlichen Hause zugebracht habe. Es bedarf keiner Ausführung, dass eine derartige allgemeine, jeder nähern Substanzierung ermangelnde Behauptung bei der Entscheidung der Domizilfrage nicht in Betracht gezogen werden kann. Es kann auh nicht etwa gesagt werden, dass der Rekurrent entweder in Aarau oder in Flamatt — also jedenfalls ausserhalb des Kantons Bern — seinen Wohnsiss am 21. Juli 1903 gehabt haben müsse ; denn da nah dem Gesagten ein schlüssiger Beweis weder für den einen noh für den andern dieser Orte erbracht ist, so liegt eben die Annahme nahe, dass der Rekurrent damals sein Domizil in Bern als dem Zentrum seiner dienstlichen Tätigkeit,
wo er immer wieder dem Kommando des Zentralremontendepots sich zur Verfügung zu stellen hatte, gehabt hat.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.