Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

30 I 771

30 I 771

Rubrum

130. Entscheid vom 30. Oktober 1904 in Sachen Frey.

Retentionsrecht des Vermieters, Art. 2914, spec. Abs. 3, OR und Art. 283 SchKG. Verschiedene Bedeutung der Aufnahme der Betentionsurkunde, je nachdem es sich um schon verfallenen oder um laufenden Mietzins handelt.

Sachverhalt

I.

Am 26. Juli 1904 stellte A, Hürlimann beim Betreibungsamt Zürich T das Begehren um Aufnahme einer Netentionsurkunde gegenüber der Nekurrentin, Frau Frey, und zwar für 375 Fr. am 30. Juni 1904 verfallenen und für 375 Fr. am 30. September d. J. fällig werdenden Mietzins. Das Betreibungsamt gab dem Begehren nur bezüglih des verfallenen Mietzinses Folge. Darauf erhob Hürlimann Beschwerde mit dem Antrage, die Retention auch für den laufenden Zins zu vollziehen. Das Betreibungsamt machte in feiner Vernehmlassung geltend : Nach seiner bisherigen auch durch die Rechtssprechung gutgeheissenen Praxis nehme es die Aufnahme von Retentionsverzeichnissen für laufenden Mietzins nur vor, wenn der Vermieter Anstalten treffe, die Jllaten fortzuschaffen, was hier der Beschwerdeführer weder bei Stellung des Retentionsbegehrens noch in seiner Beschwerde von seiner Schuldnerin behauptet habe.

IT, Die erste Jnstanz sprach das Beschwerdebegehren zu und die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf den hiegegen erhobenen Rekurs der Frau Frey mit Entscheid vom 29. September 1904, Dieser Entscheid geht davon aus, dass, wenn, wie hier nicht bestritten werde, eine Retention für den verfallenen Mietzins zu erfolgen habe, sie auch für den laufenden vorzunehmen sei, da dieser nach Art. 294 Abs. 1 OR vom Netentionsrecht gleicher Weise wie der verfallene erfasst werde.

ITT. Mit ihrem nunmehrigen, rechizeitigen Rekurse nimmt Frau Frey ihr Begehren um Bestätigung der eine Retention für lausenden Mietzins ablehnenden betreibungsamtlichen Verfügung vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Art. 294 Abs. 1 ON gewährt, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ein Retentionsrecht sowohl für verfallenen als für laufenden Mietzins. Damit wird aber lediglich der Umfang des Retentionsrechtes materiellrechtlih geordnet, insofern als dieses Recht sich nicht nur nach der Art der Retentionsobjekte, sondern auch nach der Höhe der dur dasselbe zu sichernden Forderung bestimmt. Dagegen besagt die genannte Vorschrift nichts über die betreibungsprozessuale Geltendmachung des Retentionsrechtes ; und speziell lässt sich aus ihr nicht die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Auffassung rechtfertigen, dass, wenn der Gläubiger in der Lage ist, die Aufnahme der Retentionsurkunde für verfallenen Mietzins zu verlangen, ihm diese Befugnis ohne weiteres auh bezüglich des laufenden Mietzinses zustehen müsse. Die materiellrechtliche Gestaltung und der prozessualishe Schut, die das Retentionsrecht, speziell in Abs. 3 des Art. 294 cit, und in Art. 283 SchKG durch den Gesetzgeber erfahren hat, lassen vielmehr nur die gegenteilige Ansicht zu: dass nämlih die Vorausfezungen für die Aufnahme eines Relentionsverzeichnisses verschiedene sind, je nachdem es sich um die Geltendmachung des Retentionsrechtes für verfallenen oder für laufenden Mietzins handelt. Erstern Falles hat der Gläubiger schon eine eintreibbare Forderung ; die amtliche Netention dient ihm zur Umschreibung der Objekte, auf die sich die anzuhebende Betreibung zu erstrecken hat und sichert das Vorhandensein derselben in dem beginnenden Pfandverwertungsverfahren. Jm lehtern Falle dagegen steht die Eintreibung der Forderung mangels Fälligkeit derselben noch gar nicht in Frage. Deshalb handelt es sich auch hier bei Stellung eines Begehrens um Aufnahme der Retentionsurkunde noh nicht um die Realisierung des Retentionsrechtes, sondern um die Sicherung seines Fortbestandes bis zur später möglichen Realisierung. Danach muss hier, um eine amtliche Retention zu rechtfertigen, der Fortbestand des Retentionsrechtes gefährdet sein, speziell durch drohende Entfernung der Objekte aus den gemieteten Räumen. Nur unter dieser Vorausfezung stellt Abs. 3 des Art. 294 ON dem Retentions - berechtigten die „Hilfe der zuständigen Amtsstelle“ zur Verfügung.

Art. 283 SGKG sodann hat diesen amtlichen Schuss nur näher regeln, nicht aber in ausgedehnterem Masse gewähren wollen. Es ergiebt sich das schon daraus, dass dieser Artikel für die nähere Bestimmung dessen, was zur „einstweiligen Wahrung“ des Retentionsrehtes (wofür er die betreibungsrehtliche Hilfe zusagt) gehört, auf Art. 294 OR und damit speziell auch auf dessen Abf. 3 verweist.

Im gegebenen Falle hat nun der. Retentionsgläubiger nicht behauptet, no weniger dargetan, dass ein gesesszlicher Grund vorliege, um sein Retentionsreht im erwähnten Sinne auch für den noch nicht verfallenen Mietzins durch amtliche Retention zu wahren. Aus der blossen Tatsache der Nichtbezahlung des verfallenen Zinses kann natürlich auf eine Gefährdung des für den laufenden Zins bestehenden Retentionsrechtes durch Wegschaffung der Retentionsobjekte nicht geschlossen werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskanmer erkannt.

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung der Vorentscheide, die eine Retention für den laufenden Zins ablehnende Verfügung des Betreibungsamtes Zürich T gutgeheissen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 294 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, January 1, 2026, and October 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 283 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 294 — the act was consolidated again on June 1, 2002.