Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

30 I 820

30 I 820

Rubrum

139. Entscheid vom 17. Dezember 1904 in Sachen Lüscher.

Pfändung. — Steliung verschiedener Pfändungsgruppen zu einander, Art. 145, 110, 88 Abs. 2, 149 Abs. 3 SchKG. Hat das Betreibungsamt bei Vornahme der Pfändung auf Begehren eines einer spätern Gruppe angehörenden Gläubigers den Gläubigern der vorangehenden Gruppen ron Amtes wegen den Anschluss an die Pfändung zu erteilen ?

Sachverhalt

I.

Jn einer grössern Zahl Betreibungen, die gegen Adolf Haller beim Betreibungsamt Reinach angehoben waren, bildeten sich drei Psändungsgruppen : eine erste, abgeschlossen am 7. April 1904, in welcher unter anderm auh die Volksbank Reinach teilnahm ; eine zweite mit Abschluss am 16. Maiz und eine dritte, die infolge Pfändungsbegehren des heutigen Rekurrenten Notar Lüscher vom 16. Mai durch einen Pfändungsvollzug vom 7. Juni eröffnet wurde, Gepsändet wurden sowohl Mobilien als (über den Schässungswert hinaus verhaftete) Liegenschaften. Die Verwertung der erstern fand am 2, und 13. Mai statt (worauf das Amt den BVarerlôs in der Weife auch der erst am 7. Juni begonnenen dritten Gruppe zu Teil werden liess, dass es ihn als Pfändungsobjekt erflärte), Die gepfändeten Liegenschaften wurden am À. Juli, wie es scheint ohne Ergebnis für die betreibenden Gläubiger, zur Verwertung gebracht.

Inzwischen hatte der Rekurrent Lüscher die Nachpfändung eines dem Schuldner Haller zustehenden, mit einem Nussniessungsrecht beschwerten Forderungstitels von 1500 Fr. verlangt. Das Amt vollzog diefe Pfändung am 19./23. Juni, erklärte aber in der Pfändungsurkunde; „Jm gleichen Rang sind betreffs Nachpfändung 1824 Fr. 21 Cts.“, womit es die Summe der Forderungsbeiräge der übrigen pfändenden Gläubiger meinte.

Gegen diesen Anschluss anderer Gläubiger an die Pfändung vom 19./23. Juni führte Lüscher Beschwerde mit dem Begehren, nur diejenigen Gläubiger zuzulassen, welche in Bezug auf den gepfändeten Forderungstitel ein spezielles Pfändungsbegehren gestellt hätten.

IL Die untere Aussichtsbehörde hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass an der fraglichen Pfändung nur diejenigen Gläubiger früherer Gruppen teilzunehmen berechtigt feien, welhe bis zum 19. Juli 1904 in Bezug auf den gepfändeten Titel ein Nachpfändungsbegehren gestellt hätten, sowie sämtliche Gläubiger der dritten Pfändungsgruppe.

IH. Gegen diese Entscheidung ergriffen die Volksbank Reinach und Konsorten, als Gläubiger der \rühern Gruppen, Rekurs, mit dem Antrag auf Schutz der betreibungsamtlichen Verfügung.

Unterm 2M. Oktober 1904 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde: Es sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ihres Entscheides gutgeheissen. Jn den Erwägungen stellt sie sich auf den Standpunkt: Wenn der Betreibungsbeamte nachträglich von noch nicht gepfändeten Aktiven des Schuldners Kenntnis erhalte und die Pfänder zur Deckung einer frühern Gruppe ihrem Schasszungswerte nah nicht hinreichen, so fei er von Amts wegen zur Nachpfändung verpflichtet. Es sei deshalb hier nicht nötig gewesen, dass die Gläubiger, welche ja einmal ihre Pfändungsbegehren gestellt hätten, abermals solehe hätten stellen müssen, um an dem nachträglich zum Vorschein gekommenen Vermögen Pfändungsrechte zu erwerben.

IV.

Jn seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte rechizeitig eingereichten Rekurse erklärt Notar Lüscher, an seinem vor erster Jnstanz gestellten Beschwerdeantrag festzuhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

(Ausführung, dass die Beschwerde als rechtskräftig erledigt angesehen werden muss, soweit die erste Jnstanz den sämtlichen Gläubigern der dritten Gruppe unabhängig von der Stellung eines besondern Pfändungsbegehrens die Befugnis zur Teilnahme an der Pfändung vom 49./23. Juni 1904 eingeräumt hat.) 822 B, Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

2.

Soweit die Beschwerde einer Überprüfung durch das Bundesgeriht noch unterliegt, ist vor allem hervorzuheben, dass der in Frage stehende Pfändungsakt vom 19,/23. Juni nicht etwa den Charakter einer Nachpfändung im Sinne des Art. 145 SchKG besizt und deshalb auh nicht nach den für diesen speziellen Fall geltenden Rechtsregeln zu beurteilen ist. Die Vorausfezungen zum Vollzuge einer solchen Nachpfändung lagen zur Zeit des genaunten Pfändungsaktes noch nicht vor, weil noch nit alle der den drei Gruppen verhafteten Pfändungsobjekte, nämkih die Liegenschaften, zur Verwertung gelangt waren. Das Betreibungsamt konnte also nicht, wie es dem Art. 145 SGKS entsprechen würde, in der Meinung zur Pfändung des fraglichen Titels geschritten sein, den als ungenügend sich erweisenden Erlös aus der genannten Verwertung zu ergänzen auf dem Wege einer nachträglich, im Verteilungsverfahren, von Amts wegen vorzunehmenden Exekution in weiteres Vermögen. Vielmehr konnte sein Vorgehen nur den Zweck und die Bedeutung haben, noch vor dem Verteilungsverfahren (das ja unbestrittenermassen noh nicht begonnen hatte) für ausreichendere Deckkung der Gruppengläubiger durch Einbeziehung neuen Vermögens in die Pfändungsmasse zu forgen. Der Himveis darauf, dass das Amt in Nücksicht auf diese Pfändung vom 19.,/23. Juni und deren Vornahme zu Gunsten aller Gruppengläubiger später, als nah erfolgter Liegenschaftsverwertung eine Nachpfändung gemäss Art, 145 möglich geworden war, von der Vornahme einer solchen abgesehen hat, tut dem Gesagten keinen Abbruch. Denn das spätere Verhalten des Amtes ift für die Beurteilung der Bedeutung und rechtlichen Wirkung des Pfändung83afktes vom 19,/23., Juni, um was es sich hier handelt, unerheblich und es hätte übrigens eine solche Nachpfändung gemäss Art. 145 nur „unbeschadet der Rechte inzwischen erfolgter Pfändungen“, d. h. hier derjenigen vom 19./23. Zuni, stattfinden können.

3.

Zn zweiter Linie hat in Betracht zu fallen, dass die beiden ersten Gruppen, welchen die Gläubiger angehören, deren Recht zur Teilnahme an der Pfändung vom 19./23. Juni 1904 hier in Frage steht, beim Vollzuge dieser Pfändung bereits abgeschlossen waren (— die zweite am 16. Mai —). Es kann also die und Konkurskammer. N° i139, 823 genannte Pfändung für diese Gläubiger nicht die Bedeutung einer Ergänzungspfändung nach Art. 110 SGKG haben, d. h. einer unselbständigen Nebenpfändung, die während der für die Bildung der Pfändungsgruppe laufenden dreissigtägigen Frist oder unmittelbar nacher erfolgt und welche, sofern wenigstens, als sie nicht den um Anschluss nachsuchenden, sondern die bereits in der Gruppe figurierenden Gläubiger betrifft, von Amts wegen vorgenommen wird, um der Pfändungsmasse soweit tunlich den Umfang zu geben, der für die Befriedigung aller nunmehrigen Gruppengläubiger benötigt ist (vergl. Ar. V, Nr, 2). Vielmehr kann es si bei der Pfändung vom 19./23. Juni für die frühern Pfändungsgläubiger nur darum handeln, an ihr als an einer selbständigen Nachpfändung teilzunehmen, die, im Gegensaze zu dem in Art. 145 vorgesehenen Falle, vor der Verwertung und im Sinne einer Vervollständigung der Pfändungsmasse, nicht einer Ergänzung des Verwertungserlöses erfolgt, Die Vornahme einer derartigen Nachpfändung muss jeder Pfändungsgläubiger, der auf Ergänzungspfändung nach Art, 140 nicht mehr Anspruch hat, innert der Zahresfrist des Art. 88 Abs. 2 zu verlangen befugt fein. Die Pfändung kann dann die Grundlage für die Bildung einer neuen selbständigen Pfändungsgruppe abgeben, in der Weise, dass anderweitige Gläubiger innert der dreissigtägigen Frist Anschluss daran erlangen (siche den zitierten Entscheid) und zwar auch solche Gläubiger, die bereits als Teilnehmer in einer früher entstandenen Gruppe figurieren.

Die hier zu entscheidende und dur die bisherige NechtsspreHung noch nicht präjudizierte Hauptfrage ist nun die, ob das Betreibungsamt, wenn es auf Begehren eines einer spätern Gruppe angehörigen“ Gläubigers (wie hier des Rekurrenten) zu einer Pfändung schreitet, den Gläubigern der vorangehenden Gruppen von Amts wegen, ohne dass dieselben ein dahingehendes Begehren zu stellen brauchten, den Anschluss an diese Pfändung erteilen müsse. Zu der Bejahung dieser Frage kann man zunächst nicht (wie namentlih Curti, Archiv 111, S. 313 annimmt) von der allgemeinen Erwägung aus gelangen, dass sich der Gläubiger einer frühern Gruppe exekutionsrechtlich gegenüber später pfändenden Gläubigern in einer privilegierten Stellung befinde und des- 824 B, Entscheidungen der Schuldbetreibungshalb auf fpäter in Pfändung fallende Objekte im Verhältnis zu jenen Gläubigern einen vorgehenden oder doh einen konkurrierenden Anspruch besize. Denn die bevorzugte Stellung des frühern Gläubigers besteht nicht darin, dass er durch die Pfändung ein generelles Pfändungsrecht, ein allgemeines Privileg auf vorzugsweise Befriedigung aus dem gesamten Vermögen des Schuldners erhalien würde, da ja der Pfändungsafkt, der das Pfändungsrecht begründet, gegen konkrete Objekte sich richtet, nicht gegen das schuldnerishe Vermögen überhaupt, und die gesesslihen Wirkungen dieses Aktes (Art. 96 ff.) sich nur auf diese bestimmten in Pfändung genommenen Objekte erstrecken. Bringt aber der Pfändungsakt kein generelles Privileg, sondern nur bestimmte einzelne Pfändungsrechte an den gepfändeten Objekten zur Entstehung, so muss das von der Pfändung nicht betroffene Vermögen nah wie vor dem Zugriff anderer Gläubiger, ohne dass sie der genannte Akt zu hindern vermöchte, offen ftehen, und kann es deshalb z. B. vorkommen, dass nachträglih erst pfändende Gläubiger aus solchem Vermögen vollbefriedigt werden, währenddem vorangehende infolge erhobener Drittansprüche, 2c. ganz oder leilweise zu Verlust kommen.

Aus dem Gesagten ergibt sich nun insbesondere für die vorwürfige Frage, dass wenn ein Gläubiger ein in eine frühere Pfändung nicht einbezogenes Objekt pfänden lässt, an diesem Objekt irgend ein exekutionsrechtliches Vorreht des früher pfändenden Gläubigers, auf dessen Wahrung der Pfändungsbeamte Nückfjicht zu nehmen hätte, nicht besteht, wie es bei der Pfändung für den Mehrerlös nachz Art. 110 Abjs. 3 der Fall ist. Vielmehr kann es sich auch für den frühern Pfändungsgläubiger nur um die Neubegründung eines speziellen konkurrierenden Pfändungsrechtes an dem betreffenden Objekte handeln. Damit erscheint aber als ausgeschlossen, dass der Betreibungsbeamte von Amts wegen zu seinen Gunsten vorzugehen hätte. Denn eine Pflicht des Amtes, anlässlich einer von einem Gläubiger anbegehrten Pfändung gleichzeilig für einen andern Gläubiger eine solche von sich aus vorzunehmen und für ihn derart das Verfahren weiterzuführen, lässt ih geseulich nicht begründen. Sie würde im Gegenteil dem vom Gesetze als Regel zu Grunde gelegien Antragssystem widersprechen, demzufolge das Amt nur auf Begehren des Gläubigers hin zur Vornahme einer Beireibungshandlung zu fhreiten hat. Dabei ist zu beachten, dass dieser Grundsay namentlich auch in dem dem vorliegenden Falle analogen des Art. 149 Abjs. 3 SchKG gilt. Wenn daselbst die neue Pfändung gestüsst auf einen definitiven Verlustschein nur infolge Begehrens des die Betreibung fortsessenden Gläubigers statizufinden hat, so muss es sich im vorwürfigen Falle gleich verhalten, wo der Gläubiger nah einer ersten, ganz oder teilweise fruchtlosen Pfändung gestüsst auf einen provisorischen Verluftschein gemäss Art. 115 befugt ist, die Betreibung durch Nachpfändung fortzusetzen. Für die gegenteilige Auffassung der Sache lässt sich umgekehrt nicht mit dem eine Nachpfändung von Amts wegen vorsehenden Art. 145 argumentieren: Hier handelt es sih um eine vom allgemeinen System des Gesezes abweichende Ausnahmevorschrift, die eine analoge Anwendung nicht zulässt, und die in speziellen Verhältnissen des betreffenden Falles ihre “ Erklärung und Rechtfertigung findet. Art. 145 zieht die Möglichkeit in Betracht, dass bei der Verwertung die Schässungssumme der Pfändungsobjekte nicht erreiht wird, und stellt nun behufs rascher Korrektur des bisherigen Verfahrens, das infolge der unrichtigen amtlichen Schätzung und der dadurch bedingten Bildung

einer ungenügenden Pfändungsmasse dem bezw, den betreibenden Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat, ein ausserordentliches an keine Fristen gebundenes Nachverfahren auf Unter diesem Gesichtspunkte der Verbesserung einer dem frühern Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist es durchaus verständlich, dass der Gesessgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerishen Juteressen von Amts wegen vorzuschreiben.

4.

Endlich sind es namentlich auch Gründe praktischer Natur, welche dagegen sprechen, dass Nachpfändungen der in Frage stehenden Art, möge es si dabei um anfängliche oder, wie hier, um an solche sich reihende Anschlusspfändungen handeln, von Amts wegen zu erfolgen hätten. Zunächst müsste es, namentlich bei Betreibungsämtern mit grösserm Geschäftskreise, nur schwer oder gar nicht mögli sein, im Momente, in dem die Pfändung zu Pfändungsgruppen nah Existenz und Höhe der darin noch teilnahmeberechtigten Forderungsbeträge mit Sicherheit festzustellen und damit ein Urteil darüber zu gewinnen, ob die vorhandene Deeckkung durch Pfändungsobjekte für den betreffenden Gläubiger bezw. die betreffende Gruppe wirklich eine ungenügende, einer Vervollständigung dur Neupfändung bedürftige sei oder nicht. Denn ausseramitlich erfolgte, ganze oder teilweise Zahlungen der betriebenen Forderungen 2c. föônnen irgend wann dem Betreibungsamte unhbekannte Änderungen der in Betracht kommenden Verhältnisse herbeigeführt haben, und es kann sich auch durch Verminderung und Erhöhung von Ansprüchen Dritter an den Pfändungsobjekten das Verhältnis der vorhandenen Aktiven zu den betriebenen Forderungen vielfach verschieben, was namentlich bezüglih der Netentionsvet geniessenden Forderungen aus Miete und Pacht von erhehlicher praktischer Bedeutung ist. Jm weitern würden sich Schwierigkeiten bezüglih der Frage ergeben, unter welchen Umständen und namentlich in welchem Momente das Amt die Deckkung einer Gruppe als ungenügend zu erachten und demnah die Vornahme einer neuen Pfändung als gerechtfertigt anzusehen habe, ob z. B. schon bei der Anmeldung eines die Volldeckung in Zweifel stellenden Drittanspruches nach Art. 106/9 oder erst mit dem gerichtlichen Schutze dieses Anspruches. Enolich müsste hier das Amt vorgehen, ohne sich, wie sonst (Art. 68), den Ersatz der entstehenden Kosten dur einen Vorschuss des Gläubigers sichern zu könnten (was im Falle des Art. 145, wo regelmässig ein Barerlös aus dem vorangegangenen Verwertungsverfahren sih in Handen des Amtes befindet, weniger ins Gewicht fällt). Dabei könnte der ohne Wissen des Gläubigers erfolgende Pfändungsvollzug bei bereits stattgefundener Bezahlung des Gläubigers lediglich dazu führen, den Beteiligten unnüsse Auslagen zu verursachen.

5.

Mit dem Gesagten gelangt man dazu, den Rekurs im Sinne des erstinstanzlicen Beschwerdeentscheides gutzuheissen, d. h. diejenigen Gläubiger der zwei ersten Gruppen, die innert der geseblichen Frist kein Begehren um Anschluss an die Pfändung vom 19./23. Juni gestellt haben, von der Teilnahme an dieser Pfändung - auszuschliessen, wogegen die Gläubiger der dritten Gruppe auch ohne ein solches Begehren an dieser Pfändung teilnehmen. Die Frage, ob die genannte Pfändung (weil innert der Teilnahmefrist für die dritte Gruppe erfolgt) sich für den Rekurrenten als als eine selbständige Nachpfändung, kann, da sie nah der Sachlage nihi von aktueller Bedeutung ist und da insbesondere das Anschlussrecht der Gläubiger der beiden frühern Gruppen von diesem Gesichtspunkte aus nicht im Streite liegt, ausser Erörterung bleiben. '

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 hievor gutgeheissen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 88, Art. 110, Art. 145, and Art. 149 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.