Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

30 I 847

30 I 847

Rubrum

144, Entscheid vom 24. Dezember 1904 in Sachen Tabakfabrik Wil.

Durchführung des Konkurses. Stellung der Konkursämter und Aufsichtsbehörden. Wirkung eines Nachlassbegehrens nach Eröffnung des Konkurses. Art. 17, 15; 171, 172, 173; 295, 297: 81? SchKG.

Sachverhalt

I.

Die Société de la Papeterie de Bex hatte in einer gegen die heutige Rekurrentin, Tabakfabrik Wil A.-G., geführten Konkursbetreibung das Konkursbegehren gestellt, worauf der Konkursvorstand auf den 22. November 1904 angesegt wurde. In demselben erklärte die betriebene Schuldnerin : sie verlange gemäss Art. 293 SchKG laut gemachten Vorlagen Nachlassstundung. Der Konkursrichter, Gerichtspräsident von Wil, liess diese Einwendung unberücfsichligt und erkannte, gestüsst auf Art. 171 des Gesees, am nämlihen Tage den Konkurs. Wie die Vorinstanz angiebt, „erging zu gleicher Zeit ein Konkurserkenntnis über dieselbe Schuldnerin“ auf Grund einer von andrer Seite (Kerkhoffs & Cie.) geführten Betreibung, Am 26. November bewilligte das Bezirksgericht Wil der Tabakfabrik Wil eine Nachlassstundung von zwei Monaten und bestellte den Koönkursbeamten von Wil, Rebsamen, zum Sachwalter, worauf dieser die Stundungsbewilligung am 28. November zur Publikation brachte unter Ansetzung einer Frist zur Forderungseingabe von 20 Tagen und der Gläubigerversammlung auf den 30. Dezember 1904.

IT. Nunmehr richtete die Société de la Papeterie de Bex eine Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin sie geltend machte : Nach der Konkurseröffnung vom 22. November, gegen welche die Schuldnerin innert der gesetzlichen Frist des Art. 174 SchKG nicht Rekurs ergriffen habe, sei ein Nachlassverfahren anders als nach Art. 317 leg. cit. unzulässig.

Das Konkursgmt Wil seinerseits stellte am 5. Dezember mit einer Eingabe die Anfrage, ob der Konkurs durchzuführen sei.

Der Bezirklsgerichtspräsident von Wil erklärte in seiner der kantonalen Aufsichtsbehörde erstatteten Vernehmlassung : Das Bebewilligt, weil einerseits die Rekursfrist gegen das Konkurserfenntnis vom 22. November damals noch nicht abgelaufen und anderseits die gesetzlichen Vorausfezungen für die Bewilligung nach Art. 293 SGKG vorhanden gewesen seien.

III.

Unterm 6. Dezember 1904 erkannte die kantonale Auffichtsbehörde: 1. Das Konkursverfahren über die Tabakfabrik Wil gelte als eröffnet und sei in gesetzlicher Weise durchzuführen. 2. Das Nachlassverfahren gegen die Schuldnerin sei zu sistiecen. 3. Das Konkursamt Wil habe unverzüglich alle Massnahmen zur Durchführung des Konkurses zu treffen.

Dieser Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen : Das Konkurserkenntnis vom 22. November sei infolge unterlassener Weiterziehung rechtskräftig geworden und der Konkurs deshalb durchzuführen. Diese Rechtskraft könne durch die Stundungsbewilligung des Bezirksgerihts vom 26. November nicht gehindert werden, da lezterer Behörde die Kompetenz hiezu formell und materiell abgehe. Jn der genannten Stundungsbewilligung liege bei der jezigen Rechtslage eine Rechtsverweigerung gegenüber den betreibenden und Konkfursgläubigern, und es werde Sache dieser sein, bei der Rekurskommission des Kantonsgerichts im Wege des Art. 336 der kant. CPO Aufhebung des Stundungserkenntnisses zu erwirken, da das Verfahren der Art. 293 ff. SchKG neben demjenigen der Art. 221 ff. nicht Play habe. Jnzwischen sei daher vom Gesichtspunkte der Vermeidung von Kollisionen aus das eröffnete Nachlassverfahren seitens der Aufsichtsbehörden zu sistieren.

IV.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, rechtzeitig eingereichte Rekurs der Tabakfabrik Wil, worin dieselbe beantragt: den genannten Entscheid in allen Teilen auszuheben und die ihr vom Bezirksgerichte Wil bewilligie und nicht appellierte Nachlassstundung als rechtskräftig und ihre ungehinderte Wirksamfeit behaltend zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Zunächst muss die sachliche Kompetenz der Ausfsichtsbehörden zur Prüfung der Angelegenheit als gegeben angesehen werden. In Frage stehen das Konkurserkenntnis vom 22. und und Konkurskammer. N° {44 849 die Nachlassjtundungsbewilligung vom 26. November 1904 nicht als solche, da es sih nicht um eine oberinstanzliche Bestätigung oder Aufhebung dieser Akte handelt, wofür den Auffichtsbehörden freilich die Zuftändigkeit abginge. Vielmehr fragt es sich, welche weitere Folge die Konkursbehörden innerhalb ihres geseulichen Tätigkeitsbereihes den genannten, nach ihrer beabsichtigten Wirfung sich widerfprehenden Akten zu geben haben : ob gestüsst auf das Konkursdekret der Konkurs durchzuführen sei oder ob nicht, infolge anfänglicher oder doch nachträglich mit der Stundungsbewilligung eingetretener Unwirkfamkeit des Konkursdekretes von einer Durchführung des Konkursverfahrens abgesehen werden müsse. Wenn das Konkursamt in dieser Bezichung sich über das einzuschlagende Vorgehen entscheidet, trifft es eine Verfügung nach Art. 17 SchKG, und es hat also auch die Borinstanz, indem sie das Amt infolge Beschwerde einer Gläubigerin der Rekurrentin zur Durchführung des Verfahrens anwiess, eine in die Zuftän=- digkeit der Aufsichtsbehörden fallende Massnahme angeordnet, So weit zudem das Konkursamt selbst um Erteilung einer bezüglichen Weisung nachgesucht hat, ist ihre Kompetenz in Sachen auch unter sichtsrehtes vorhanden.

2.

Materiell ist davon auszugehen, dass die Konkursämter bezw. Aufsichtsbehörden nach geltender Praxis befugt sind, die Ausführung eines offenbar gesezwidrigen Konkurserkenntnisses abzulehuen und dass ihnen die entsprechende Befugnis auh zustehen muss gegenüber der Stundungsbewilligung einer Nachlassbehörde, dur die ein in Vollzug zu sezendes Konkurserkenntnis auf offenbar gesezwidrige Weise nachträglih in seinen Wirkungen gehemmt werden will.

Hier nun steht bezüglih des Konkurserkenntnisses des Gerichtspräsidenten von Wil vom 22. November zunächst fest, dass dasselbe in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann liegt für die Konfursbehörden kein Grund vor, demselben wegen Gesezwidrigkeit rechtlihe Verbindlichkeit für sie abzusprechen. Gegen die Zulässigkeit der Konkurseröffnung hat die Rekurrentin bei der Verhandlung vor dem Konkursrichter lediglich geltend gemacht: sie verlange gemäss Art. 293 SGHKG laut gemachten Vorlagen Nachlassstun- 850 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsdung. Wenn nun auch hierin die Behauptung liegen sollte, Refurxrentin habe bereits ein Nachlassvertragsbegehren eingereicht, und diese Behauptung als rihtig anzunehmen wäre, so würde das doh feinen Grund abgeben, wegen dessen der Konkursrichter die von einem betreibenden Gläubiger, gestüsst auf die gefebsslichen Voraussetzungen, verlangte Konkurserklärung hätte verweigern dürfen. Unter den Ausnahmefällen der Art. 172 und 173 SchKG, in welchen der Richter statt dem gestellten Konkurssbegehren gemäss Ari. 171 durch sofortige Konkurseröffnung Folge zu geben, dieses Begehren abzuweisen oder durch feinen Entscheid auszufezen hat, figuriert der genannte Grund nicht. Der Gesesszgeber hat ihn auch unmöglich als solchen Ausnahmefall anerkennen können, da es sonst im Belieben des betriebenen Schuldners liegen würde, durch die blosse Einreihung eines wenn auch materiell unbegründeten Nachlassvertrags-Begehrens die Konkurseröffnung zum Schaden des betreibenden Gläubigers hinauszuschieben. Vielmehr kann im Fnteresse der Gläubigerschaft erst der Entscheid, durch den die Nachlassbehörde auf ein solches Begehren eintritt, eine die Zulässigkeit der Konkurserklärung ausschliessende Wirkung ausüben (wobei der Konkursrichter Ziff. 3 des Art. 172 analog zur Anwendung zu bringen hat), Es muss alfo dem Schuldner, der den Konkurs vermittelst der Rechiswohltat des Nachlassvertrages vermeiden will, obliegen, dem Konkurserkenntnis durch Erlangung eines Eintretensentscheides der Nachlassbehörde nach Art. 295 SKG zuvorzukommen. Demgemäss lässt auch Art. 297 die betreibungshemmende Wirkung der Nachlassstundung erst mit der behördlichen Bewilligung derselben eintreten.

Hatte somit das Konkursamt Wil das Konkursdekret vom 22. November als von diesem Tage an (Art. 175 des Gesees) vollziehbar anzuerkennen, so kann es sich allein noch fragen, ob es den naher wirkli erfolgten Entscheid der Nachlassbehörde über das Nachlassvertragsbegehren ebenfalls anzuerkennen habe und ob also die Durchführung des Konkursverfahrens als nach- “träglich sistiert gelten müsse. Diese Frage ist zu verneinen und zwar von dem Gesichtspunkte aus, dass der Entscheid der Nachlassbehörde sich als eine offenbar gesetzwidrige, weil ohne gesesszliche Kompetenz vorgenommene behördliche Anordnung darstellt. Wenn nämlich nach dem Gesagten der Konkurs über die Rekurrentin als mit dem 22. November eröffnet gelten muss, so konnte ein Nachlassverfahren nur noch im Konkurse selbst, d. h. nah Massgabe des Ari. 317 SchKG stattfinden. Jn diesem Falle ist aber die Möglichkeit einer Nachlassstundung und der mit einer solchen . verbundenen Hemmung des Exekutionsverfahrens vou Gesetzes wegen ausgeslossen, wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Wintec und Genossen (Amtl. Sammlung Separatausgabe, Bd. Ill, Nr. 14 *) des näheren ausgeführt hat. Die Konkursbehörden (Konkursamt bezw. Aufsichtsbehörden) müssen danach die vom Bezirksgericht Wil unterm 26. November beschlossene Nachlassstundung als für sie bei Durchführung des eröffneten Konkursverfahrens unverbindlich ansehen, indem eine solche Stundung sih als eine Massnahme qualifiziert, die nict allein ausser der gesetzlichen Kompetenz des Bezirksgerichtes als Nachlassbehörde liegt, sondern die gültiger Weise überhaupt von keiner Behörde angeordnet werden kann. Mit der Frage, ob und inwieweit der bezirksgerichtliche Beschluss als folcher einer formellen Aufhebung durch eine zuständige Amtsstelle fähig und bedürftig sei, haben sich die Aufsichisbehörden nit zu beschäftigen,

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ertannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 17, Art. 172, Art. 173, Art. 174, and Art. 293 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in