Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

31 I 184

31 I 184

Rubrum

30, Entscheid vom 28. Februar 1905 in Sachen Nikles-Müller.

Koltokation und Verteilung im Pfändungsverfahren. — Zuständig- ' keit der Gerichte und der Aufsichtsbehörden ; Art. 148, 17-19 SchEG. — Kkollokation im Falle des Rückzuges der Bestreitung einer Forderung. — Folgen der Nichtanfechtung einer materiell unrichtigen Kollokation.

Sachverhalt

L Verschiedene Betreibungen, die beim Betreibungsamt Werthenstein gegen Ph. Stiehl angehoben worden waren, führten zur Vildung einer Psändungsgruppe, an welche unter anderm die Rekurrentin, Witwe Nosalia Nikles-Müller, für eine Forderung von 7000 Fr. nebst Zinsen, und Witwe Schunk geb. Hirsch mit einer folchen von 10,000 Fr. nebst Zinsen, Anschluss erwirkten.

Unter den Pfändungsobjekten figuriert sub Nr. 1 der Pfändungsurkunde ein vom Schuldner betriebenes Drogeriegeshäft mit Jnventarbestand. An dem genannten Pfändungsobjekt machte namens der Rekurrentin Fürsprech Dr. Wüest in Wolhusen Eigentumsrecht geltend, welcher Anspruch von den Gruppengläubigern (und zwar nach Angabe im Rekurfe von sämtlichen) bestritten wurde. Am 18. Mai 1904 erliess das Betreibungsamt Werthenstein an Fürsprecher Wüest als Vertreter der Vindikantin Klagaufforderung nach Art. 107 SchKG. Gleichen Tages schrieb Fürsprech Küpfer in Luzern als Vertreter der Witwe Schunk an Fürspreh Wüest, dass er die Bestreitung des fraglichen Drittanspruches zurücfgezogen habe, da Witwe Schunk kein Jnteresse mehr habe, zu prozessieren. Gegenüber den andern Gläubigern, welche die Bestreitung aufreht erhalten hatten, liess die Nekurrentin Nikles nach eigener Angabe den angehobenen Prozess nachträglich wieder fallen. Jnfolgedessen kam es dann zur Verwertung des fraglichen Pfändungsobjektes, die einen Reinerlôs von 4998 Fr. 75 Cts. ergab. Das Betreibungsamt brachte am 7. September einen diefe Summe betreffenden Kollokationsplan mit Verteilungstiste zur Auflegung. Darin findet sich die Nekurrentin mit einer Forderung von 7367 Fr. 85 Cis. kolloziert, Witwe Schunk mit einer solchen von 10,318 Fr. 80 Cts., und wird der erstern ein Verteilungsbetreffnis von 1602 Fr. 50 Cts., der segtern ein solches von 2244 Fr. 35 Cts. zugeschieden (nebst der Vergütung von Arrestfoften an beide). Eine Anzahl anderer Gläubiger erhalten nah Massgabe ihrer Kollokation den Rest des Erlöses zugeteilt, Neben dem genannten Kollokationsplan (Nr. II) stellte das Amt noch einen weitern (Nr. T1) auf, der die Verteilung eines anderweitigen Erlöses beschlägt und hier nicht weiter in Betracht fällt.

IT. Junert Frist focht nunmehr Witwe Nikles Kolokationsplan und Verteilungsliste (Nr. IN) an, Sie stellte zunächst ein zur Zeit nicht mehr in Frage stehendes Begehren um Aufnahme ihrer Forderung in den Plan, im Betrage von 7483 Fr. 90 Ets., statt der bloss zugelassenen 7367 Fr. 85 Cis. Jn zweiter Linie beantragte sie, dass Witwe Schunk als Kollokationsgläubigerin aus dem Plane wegzuweisen und das auf ihre Ansprache entfallende Betreffnis am Erlöse des fraglichen Drogeriegeshäftes „ausser Kollokationsplan“ ihr , der Beschwerdeführerin, zuzuscheiden sei, TIT. Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde (lesslere am 29. November 1904) entschieden dahin: Es sei auf das zweite Beschwerdebegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende Anfechtung des Kollokationsplanes handle.

IV.

Diesen Entscheid hat nunmehr Witwe Nikles mit dem vorliegenden, rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie das noch streitige Beschwerdebegehren wieder aufnimmt.

Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen und trägt auf Abweisung desselben an unter Berufung auf die Begründung ihres Entscheides.

Das Betreibungsamt Werthenstein sliesst sich diesem Anirage an, indem es auf seine frühere Vernehmlassung verweist. Laut derselben stellt es sich auf den Standpunkt : Für Witwe Schunk sei zwar das Drogeriegeschäft aus der Pfändung gefallen und sei nun an deren Stelle für deren Forderung die Witwe Nikles am Erlöse anspruchsberetigt ; dagegen miisse die Forderung, schon in Rücfficht auf das Anfechtungsret der übrigen Gruppengläubiger (Art. 148 SchKG), wie die übrigen kolloziert werden.

Die Witwe Schunk beantragt ebenfalls Abweisung des Rekurses, unter Berufung auf die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Motivierung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Die Auffassung der kantonalen Jnstanzen, dass die Beschwerde auf eine der gerihtlihen Kompetenz unterstehende Anfehtung des Kollokationsplanes abziele, ist unzutreffend. Die Rekurrentin bestreitet die im Kollokationsplan figurierende Forderung der Nekursgegnerin, Frau Schunk, in keiner Beziehung als eine materiell unbegründete (bezüglich ihres Bestandes, ihrer Höhe, 2c.) und spricht ihr nicht von diesem Gesichtspunkte aus die Anteilsberechtigung am Erlöse des gepfändeten Drogeriegeschäftes ab. hre Bestreitung geht vielmehr dahin, dass das genannte Pfändungsobjekt für die Rekursgegnerin wegen Anerkennung des daran geltend gemachten Drittanspruches aus der Pfändung gefallen sei und dass demnach die Forderung der Rekursgegnerin, wenn auch unbestritten und exekutionsfähig, sich doch nicht mehr gegen das genannte Objekt als Exekutionsobjekt richten könne und also auch nicht mehr an dessen Erlös anteilberectigt sei. Hiebei handelt es sich um eine Frage, die das Vorgehen des Betreibungsamtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste in betreibungsrechtlicher Hinsicht betrifft, und die deshalb in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fällt (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 31%.

2.

Jn der Sache selbst ist vor allem zu bemerken, dass das Amt die Rekursgegnerin zu Unrecht für ihre Forderung im Kollokationsplan Nr. Il kolloziert und ihr in diesen Plane eine Quote des Verwertungserlöses des Drogeriegeschäftes als Verteilungsbetref\nis zugewiesen hat, Die Nekursgegnerin hätte vielmehr gar nicht mehr zur Kollokation zugelassen werden sollen, soweit es sich um die Verteilung des fraglichen Erlöses handelt, und zwar deshalb nicht, weil das Objekt, aus dem dieser Erlös herrührt, für sie aus der Pfändung gefallen if, Nach der Aktenlage steht ausser Zweifel, dass die Rekursgegnerin, nachdem sie zuerst den von der Rekurrentin am fraglichen Pfändungsobjekte geltend gemachten Drittanspruch bestritten hatte, diese Bestreitung, bevor es zur Anhebung der Widerspruchsfklage kam, wieder zuDas Betreibungsamt ift, wie aus seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde und dem Vorentscheide hervorgeht, sets von der Annahme eines solchen, gültig erklärten Rückzuges der Bestreitung ausgegangen, und die Richtigkeit diefes Standpunktes wird auch von der NRekursgegnerin in ihrer Nechtsantwort vor Bundesgeriht nicht in Frage gestellt. Jsſtt demgemäss das fragliche Drogeriegeschäft für die Rekursgegnerin nachträglich wieder aus der PVfändung gefallen, so ist es umgekehrt für alle übrigen Gruppengläubiger în derselben verblieben : für die Rekurrentin nämlich deshalb, weil sie als Drittansprecherin nicht verhalten sein konnte, den von ihr selbst erhobenen Drittanspruchss zu bestreiten, mit Verwirkungsfolge im Unterlassungsfalle, sondern, soweit sie mit * Ges.-Ausg. XXX, i, Nr. 67, 8.410 fflff (41m. d. Red. f. Padl.) obne weiteres bestehen blieben (vergl. Amtl. Sammlung, Separat ausgabe, Bd. Ÿ, Nr. 57 Erwägung 3*); für die übrigen Gruppengläubiger dagegen, weil sie den Drittanspruch der Rekurrentin laut deren eigener Angabe mit Erfolg bestritten haben.

Auf Grund dieser Sachlage wäre nun das richtige Vorgehen des Amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteiz lungsliste das gewesen, die Rekurrentin, soweit es sich um die Anteilsberechtigung am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes handelt, gar nicht im Kollokationsplane zuzulassen. Denn die Kollokation einer Forderung set voraus, dass ein für diese verfügbarer Verteilungserlös vorhanden fei. Ob und wie das der Fall sei, bestimmt sich eben nah der Art und Weise der Kollokation (bezüglich Höhe, Nang, 2c. derselben), während es sich bei der Ausmittlung des Verteilungsbetresfnisses lediglich um eine auf ver rechtlichen Basis der Kollokation zu vollziehende arithmetische Operation handelt, Dem Gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, dass möglicherweise der Gläubiger, für den das eine Exekutionsobjekt aus der Pfändung gefallen ist, seine Rechte bezüglich eines andern bezw. dessen Erlös nicht verloren hat und dass überhaupt die einzelnen Gruppengläubiger nicht alle in gleiher Weise auf die sämtlichen Pfändungsobjekte bezw. deren Erlös Anspruch zu haben brauchen, sondern unter Umständen der eine aus diesem, der andere aus jenem Objekt 2c. sich befriedigt machen fann, Daraus ergibt sih nur, dass in einem solchen Falle die Kollokation sich in Hinsicht auf die Verschiedenheit der einzelnen Erlöse differenziert, und dass dann diesfalls zum Zwecke der Vornahme der Verteilung auch verschiedene Kollokationspläne aufzustellen sind, wobei in jedem Plane die an dem betreffenden Erlöse anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen zu kollozieren sind und (— was hier in Betracht fällt —) allein kolloziert werden dürfen,

23.

Nun liegt aber der vorliegende Fall so, dass das Betreibungsgamt die Forderung der Rekursgegnerin in Bezug auf die Verteilung des Erlöses aus dem Drogeriegeschäfte zur Kolloka- * Ges.-Ausg. XXVII, 1, Nr. 88, $, 3758. (Anm. d. Red. f. Pabi.) und Konkurskammer. N® 31. 189 tion zuzulassen hat, aber dann diese Kollokation von keinem Gruppengläubiger, mit Ausnahme der Rekurrentin, innert nüylicher Frist von Auflegung des Planes an angefochten worden ist. Jnfolge dessen muss sie, tro ihrer materiellen Unrichtigkeit, den untätig gebliebenen Gläubigern gegenüber als in Rechtskraft erwachsen gelten, da die Anfechtung der Rekurrentin denselben nicht zu gute komm! (vergl. Amil. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 31, S. 152 unten *). Damit gelangt man dazu, den Rekurs gutzuheissen, mit dem die Rekurrentin verlangt, es solle ihr der der Rekursgegnerin zugeteilte Betrag als weiteres Verteilungsbetreffnis zugeschieden werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Rekurs wird gutgeheissen und demnah das Betreibungsamt Werthenstein verhalten, das streitige, der Rekursgegnerin, Witwe Schunk, zugeschiedene Verieilungsbetreffnis der Rekurrentin zuzuteilen, soweit dies zur Deeung ihrer Forderung nötig ist.

31.

Enfscheid vom 28. Februar 1905 in Sachen Vloch.

Einspruchsverfahren.— Fristanselzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG. Aufhebung wegen Verwertung des Pfändungsobjektes, bei Pfändung eines Geldbetrages? Art. 107 Abs. 4 SchKG.

1.

Der Rekuxrent Bloch hatte dem Abraham Meier, Wirt in Opfikon, dur Vertrag vom 12. Mai 1903 eine Liegenschaft mit Wirtschaft und Messgerei verlauft. Um einer drohenden Ausweisung aus der schon bezogenen Besizung zu entgehen, deponierte der Käufer Meier am 10. September 41903 bei der Notariatskanzlei Bassersdorf zur Sicherung des Kaufpreises 1000 Fr. in bar. Bloch klagte dann auf Erfüllung des Kaufes mit dem Begehren : - es habe sich Meier die gekaufte Liegenschaft um den Kaufpreis von 22,000 Fr. zufertigen zu lassen und 1000 Fr. Anzahlung zu leisten. Dieses Begehren wurde ihm oberinstanzlih * Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, 8. 412. (Anm. d, Red. f. Paudl.)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 107, Art. 108, and Art. 148 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.