Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

31 I 201

31 I 201

Rubrum

und kann also auch nit von ihm an das Bundesgericht weiter= gezogen werden.

2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne Jnteresse ist.) 3. Jn Bezug auf den Beschwerdegrund, dass das fragliche Guthaben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit Arrest belegt werden können, fällt in Betracht : Allerdings mag (abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel als am Wohnsize des Gläubigers besindlich anzusehen sein und deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise Hier zu erfolgen haben (Art. 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Ausnahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsiss des Forderungsgläubigers sich ausserhalb der Schweiz befindet. Denn alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslose Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittsczuldners gegen seinen Schuldner exekutionsrectlich vorzugehen, trossdem dies mit Vorteil geschehen könnte. Dass eine solche Ausdehnung des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internationale Beziehungen vom Geseze gewollt sci, lässt sich wenigstens bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug auf legtere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigentlichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann.

Sachverhalt

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erfanni: Der Rekurs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N JB 20k 34, Enlscheid vom 7. März 1905 in Sachen Vogeslsaug.

Unpfändbare Gegenstände: Milchkuh. Art, 92 Ziff. 4 SchKG. Grundsätze für die Belassung einer Milckkuh. Steltung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG}.

I.

Dem Rekurrenten Vogelsang, dessen Familie aus vier Personen besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92 Ziff. 4 schKG eine Milchkuh als Kompetenzstück überlassen worden. Derselbe beschwerte sich mit dem Begehren, es sei ihm an Stelle der genannten eine andere Kuh zu überlassen, welche seine Frau ersteigert hatte, in der Weise dass dieser der bezahlte Kaufpreis wieder zurückerstattet werde. Zur Begründung machte er geltend, dass die ihm zugeschiedene Kuh ein altes, minderwertiges Tier sei, welches keinen Nuyzen gebe und höchstens noch als Meggkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sih auf ein tierärztliches Zeugnis, welches besagt, dass nach allen Erscheinungen die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne. Das Konkursamt liess sich über die Beshwerde dahin vernehmen: Die versteigerte Kuh sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil grossträchtig, zur Zeit keine Milch. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene sei eine jüngere mit mittlerem Milcherirage. Daneben habe sich in der Masse noch eine von einem Dritten angesprochene Metssgkuh vorgefunden, auf welche fih aller Wahrscheinlichkeit nac das tierärziliche Gutachten beziehe.

IT. Die untere Aussichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern einen mittleren Milchertrag liefernden Kuh an den Nelurrenten sei für die Bedürfnisse seiner Familie besser gesorgt, als wenn eine wertvollere, aber feinen Nuten abwerfende Kuh zugeschieden worden wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Erkenntnis mit Entscheid vom 28. Januar 1905. Sie geht im wesentlichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht verlangen, dass ihm gerade die wertvollste und beste der vorhandenen Milchkühe überlassen werde. Die ihm zugeschiedene sei eine Michkuh, wenn auch mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte, 111. Mit rechtzeitig eingereichtem Nefkurse nimmt nunmehr Vogelsang sein Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wenn Art. 92 Ziff. 4 „nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe“ als unpfändbar erklärt, jo will damit dem Schuldner ein Recht zur Auswahk lediglich in dem Sinne eingeräumt werden, dass er, anstatt einer Kuh, Ziegen oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen kann, nicht aber, dass er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen sich entscheiden könnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter Berüksichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh dem Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Jm allgemeinen handelt es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der Angemessenheit, über welche die kantonale Oberinftanz endgültig zu befinden befugt ist. Mit einer Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher auch das Bundesgericht angerufen werden könnte (Art, 419 SKG), hätte man es freilich dann zu tun, wenn das Amt dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz ungeeignete Kuh zuteilen würde, trossdem sich hiezu taugliche Tiere vorfinden würden, Alsdann könnte man von einer Gesesszesverlegung, nämlich eine Verlegung des dem Schuldner gesetzlich eingeräumten Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber der vorliegende Fall nicht, da nah den Feststellungen der fantonalen Jnstanzen anzunehmen ist, dass die als Kompetenzstück bezeichnete Kuh einen mittleren Michertrag liefert, während die, welche der Rekurrent beansprucht, zwar wertvoller ist, dagegen zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur Ernährung des Schuldners dienen fann.

Ob und in welchem Sinne der Umstand, dass die vom Rekurrenten beanspruchte Kuh bereits entäussert worden ist, einen Einfluss auf die Möglichkeit eines bezüglichen Kompetenzanspruches ausübe, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu werden.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

35.

Enfscheid vom 7. März 1905 in Sachen Nussbaumer.

Voraussetzungen für die 4ufnalmz einer Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 294 Abs. 3 OR; Verhältnis dieser beiden Gesetzesbestimmungen zu einander. — Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgerickt. Art. 19 SchKG.

36.

Am 12. Zanuar 1905 nahm das Betreibungsamt Arlesheim auf Begehren des Rekurrenten Hermann Nussbaumer bei dessen Pächter Emil Lachat in Äsh eine Retentionsurkunde auf Fn derselben wird als zu sichernde Forderung angegeben: „Pachtzins bis 1. März 1905“ und als Grund der Jnventarausnahme: „Absicht den Gläubiger zu schädigen“. Mit dem Retentionsbeschlage belegt wurden zwei Pferde des Schuldners. Der letztere verlangte auf dem Beschwerdewege, es sei das Retentionsinventar als ungültig zu fkassieren, indem er geltend machte: Es handle sich um noch nicht fälligen Zins, weshalb die Aufnahme einer Retentionsurkunde nach Art. 294 Abs. 3 OR nur zulässig fei, wenn der Pächter beabsichtige, wegzuziehen oder die in den gepachteten Räumlichkeiten befindlihen Sachen fortzuschaffen. Keine dieser Voraussetzungen treffe zu. Die — übrigens unbelegte — Behauptung, der Beschwerdeführer beabsichtige den Pächter zu schädigen, bilde keinen Grund für die Zulässigkeit eines RetenIT. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 1905 gut und hob das angefochtene Retentionsinventar auf, mit der Beifügung, dass, wenn die Vorausfezungen nah Art. 294 Abs. 3 OR nachträglich zutreffen sollten, es dem Verpächter Nussbaumer unbenommen bleibe, neuerdings das ihm zustehende Retentionsrecht geltend zu machen.

IIT. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurfe beantragt Nussbaumer vor Bundesgericht, es sei in Aufhebung des Vorentscheides die Aufnahme des Retentionsinventars vom 413. Januar 1905, „ergänzt durch Verfügung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 6. Februar 1905“, als zu Recht bestehend zu bestätigen. Genannte Verfügung betrifft einen nachträglichen Zusass auf der Jnventarsurklunde, dahin lautend : Nachdem Lachat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 294 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, January 1, 2026, and October 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 19, Art. 272, and Art. 283 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.