Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

31 I 243

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Rubrum

Interlaken ausser Betracht bleiben, weil er zur Zeit der Einreihung des Nekurses noch gar nicht angetreten war und weil unbekannt ift, ob der Rekurrent daselbst zur Steuer herangezogen wird. Das Bundesgericht hat sich daher aus\schliesslich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Rekurrent für die Zeit vom Dezember 1904 bis Ende April 1905 in Zürich oder St. Gallen eintfommensteuerpflichtig ist.

R EAF Der Rekurrent hat in Zürich zweisellos den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und seinen ordentlichen Wohnsig im zivilrechtlichen und flaatsrechtlichen Sinn. Zürich muss aber unter den vorliegenden Umständen auch als Steuerdomizil gelten, insoweit nicht durch den auswärtigen Aufenthalt des Rekurrenten ein Wohnsitz steuerrectlicher Natur vorübergehend an einem andern Orle begründet wird, Frägt es sich somit, ob das letztere in St. Gallen für die Zeit vom Dezember 1904 bis Ende April 1905 der Fall gewesen sei, so ist zunächst klar, dass von einem Geschäfisdomizil des Rekurrenten daselbst nicht die Rede sein kann, weil ja der Rekurrent in St. Gallen nur Angestellter und nicht Ge- \häftsinhaber war, Jm übrigen fann vom Standpunkt des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung aus zur Begründung eines Steuerdomizils die blosse Tatsache, dass jemand ausserhalb seines Wohnsisskantons des Erwerbes wegen weilt, noch nicht genügen, sondern es bedarf hiezu eines länger andauernden, nit bloss vorübergehenden Aufenthaltes (cf. Amtl. Samml. XXUI, S. 1356). Diese Vorausfezung, für die nicht auf einen abstrakten, ein für allemal geltenden Massstab, sondern wesentlich auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist, kann aber vorliegend nah der ganzen Sachlage nicht als gegeben erachtet werden, Es fommt dabei in Betracht, dass der Rekurrent nur wenige Monate in St, Gallen in Arbeit war und dass sein Beruf als Hotelkloch ihn nötigt, solche Saifonstellen, wie er in St. Gallen eine bekleidet hat, bald da, bald dort anzunehmen, ferner dass die begrenzte Dauer soler Stellen jeweilen von vornherein feststeht, und dass der Rekurrent stets durch die stärksten Bande der Familie und der öffenilicen Beziehungen mit seinem Wohnort in Zürich verknüpft bleibt. Im Hinblick auf die überwiegende Bedeutung des siändigen Domizils und die übrigen Verhältnisse muss ein soles, wenn auh mehrmonailiches Verweilen des Rekurrenten in einer auswärtigen Saisonstelle, wie diejenige in St. Gallen, als bloss vorübergehender Aufenthalt von verhältz nismässig kurzer Dauer erscheinen, der noch nicht geeignet ist, die Steuerpflicht am betreffenden Orte zur Entstehung gelangen zu lassen. Wollte man bei solchen Verhältnissen annehmen, dass durch jede Saisonstelle von einigen Monaten Dauer das Steuerdomizil vom bürgerlichen und staaisrehtlicen Wohnsitz nach dem Orte

des tatsächlichen Aufenthaltes verlegt werde, so würde sich hieraus zudem eine Zersplitterung der Steuerhoheiten ergeben, die für den Steuerpflichtigen augenscheinliss mit shweren Unzukömmlichkeiten verbunden wäre und seiner freien Bewegung im Gebiete der Eidgenossenschaft erheblichen Abbruch tun würde.

Sachverhalt

Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Kanton St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekurrenten für den Dezember 1904 und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommenstener heranzuziehen; — erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Kanton St. Gallen als nicht berechtigt erklärt wird, den Rekurrenten für den Dezember 1904 und die Monate Januar bis April 1905 zur Einkommensteuer heranzuziehen.

III.

Verweigerung und Entzug der Niederlaseung. Refus et retrait de l’établissement.

43. Arteil vom 6. ZApris 1905 in Sachen Are gegen Vegierungsrat Zargau. Recht einer unter Pflegschaft stechenden Person auf freie Niederlassung;

Stellung der Pftegschaftsbehörden. Wiltkürliche Auslegung des Kant. Gesetzes ? (§§ 38 ; 252 aarg. BGB).

A. Die Réurrentin, welche in Niederhallwil (Aargau) heimatberechtigt ist, und früher daselbst wohnte, wurde seiner Zeit unter a Vflegschaft“ gestellt. Als Pflegschaftsbehörde wurde der Gemeinderat von Niederhallwil bezeichnet. Jn der Folge liess sh die Rekurrentin wider den Willen der Pflegschaftsbehörde in Gränichen (Aargau) nieder. Seither verlangte der Gemeinderat von Niederhallwil beständig, dass sich die Rekurrentin wieder in ihre Heimatgemeinde begebe. Er erhielt schliesslich am 21. November 1904 bei der kantonalen Zustizdirektion Recht.

Gegen den Entscheid der kantonalen Zustizdirektion beschwerte sich Witwe Urech beim Regierungsrat des Kantons Kargau. Dieser beschloss am 7. Januar 1905:

1. Die Beschwerde der Witwe Ureh-Lehner wird abgewiesen.

2, Der Gemeinderat von Gränichen wird angewiesen, den Heimatschein der Beshwerdeführerin dem Gemeinderat von Niederhall- 3. Die Bezirksämter Aarau und Lenzburg werden beauftragt, für den Rütransport der Beschwerdeführerin in ihre Heimatgemeinde besorgt zu sein, falls diese innert 410 Tagen nach der Zustellung dieser Schlussnahme nicht freiwillig dorthin zurückkehrt.

Dieser Enifcheid wird folgendermassen motiviert : Die Rekurrentin befinde sich unberechtigter Weise im Besig eines Heimatscheines, Es habe daher keine Bedeutung, wenn sie gegen Hinterlage ihres Heimatscheines in Gränichen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, ihren Wohnort frei zu bestimmen, sondern ihr Wohnsiss sei gesezlich bestimmt durch Art. 38 ABGB, lautend: „Verheiratete Frauen „haben den Wohnsig ihrer Ehemänner (§ 52), insofern ihnen nicht „tin anderer gestattet wurde (§ 139); Kinder unter väterlicher „Gewalt denjenigen ihrer Väter, und Pflegebefohlene denjenigen „ihrer Vormünder, (§§ 353, 259—276.)“ Der Wohnsig des Vormundes sei im vorliegenden Falle Niederhallwil. Hier habe fih also die Rekurrentin aufzuhalten, es sei denn, dass ihr die Pflegschaftsbehörde einen andern Aufenthaltsort gestatten würde, was aber eben nicht der Fall sei. Die Abweisung der Beschwerde rechtfertige sich schliezlich auch vom moralischen Standpunkte aus, indem die Rekurrentin durch Zusammenleben mit einem gewissen Joh. Stirnemann in Gränichen Anlass zu öffentlichem Ärgernis gebe. — Eine Minderheit in der Negierung wollté den Rekursgutheissen.

B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Witwe Urech rechizeitig die staatsrechtihe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, sowie des Entscheides der Justizdirektion vom 21. November 1904.

Zur Begründung dieses Antrags beruft fi die Nekurrentin auf Art. 45 BV, Art. 4 BG betr. civile. Verh. d. Nied. u. Auf., und Art. 5 HfG. Sie betont, dass sie, übrigens auf ihr eigenes Begehren, lediglich unter Pflegschaft, nicht aber unter Vormundcast gestellt worden sei, und zwar sei die über sie verhängte Pflegschaft eine „Vermögenspflegschaft“ im Sinne von § 252 ABGB.

C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abwei - sung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Da die Rekurrentin die Rechtsbeständigkeit der über sie verhängten Pflegschaft anerkennt, so handelt es sich im vorliegenden Falle weder um die Anwendung des Bundesgesetzes betr. die persönliche Handlungsfähigkeit, noh um eine solche des Bundesdgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, welch legteres sich übrigens nur auf interkantonale Verhältnisse bezieht. Streitig ist vielmehr einzig und allein, ob eine bundesrechtswidrige Beschränkung der in Arl. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit vorliege, Diese Garantie bezieht sich bekanntlih auch auf innerkantonale Verhältnisse (vergl. Bur >- hardt Kommentar zur Bundesverfassung, Seite 421).

Nun bestimmt Act. 45 Abs. 1 BV, dass jeder Schweizer das Necht hat, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweiss\chrift besigt. Gemäss feststehender Praxis der Bundesbehörden besteht diese Garantie nicht nur gegenüber den Behörden desjenigen Kantons oder derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet die Niederlassung nachgesucht wird, sondern Überhaupt gegenüber jedermann, welcher der Niederlassung Hindernisse in den Weg zu legen sucht, insbefondere auch gegenüber der Heimatbehörde, welche die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert oder das Aufgeben der auswärtigen Niederlassung verlangt. Vergl. B.-Bl. 1877 11, S. 24, 1892 IL S. 1115 (Salis B.-R.,

2.

Aufl., Nr. 657 und 659).

Jm vorliegenden Falle erheben die Gemeindebehörden von Niederhallwil in der Tat den Anspruch darauf, dass die Nekurrentin ihre Niederlassung in Gränichen aufgebe und nachz Niederhallwil zurücfkehre; und diesem Begehren ist vom NRegierungsrat des Kantons Aargau entsprochen worden... Es fragt sich also, ob die Nekurrentin ein Necht auf die Fortdauer ihrer Niederlassung in Gränichen habe, oder, da ihr ein der Vormundschastsbehörde von Niederhallwil gegenüber geltend zu machendes Recht jedenfalls nicht aus der Duldung ihrer Niederlassung seitens der Gemeindebehörden von Gränichen erwachsen konnte: ob sie seinerzeit das Recht besessen habe, sich troy dem Widerspruch der heimatlichen Vormundschastsbehörde auf dem Gebiete der Gemeinde Gränichen niederzulassen.

2.

Gründe zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BV sind gegenüber der Rekurrentin keine angerufen worden. Derselben steht daher das Recht der freien Niederlassung als solches in vollem Umfange zu, und es fragt sich einzig und allein, ob sie dieses ihr Recht selbständig ausüben ktônne, oder ob dasselbe an ihrer Stelle von ihrem Pfleger bezw. der Vormundschafisbehörde ausgeübt werde (vergk. Bloch in der Zeitschrift für schweiz. Net, N. F., Bd. XXIII, S. 262, sowie Salis, B.-N., 2. Aufl., Nr. 542 f.). Dies ist nun aber nicht mehr eine Frage der Anwendung der Bundesverfassung, ja sogar überhaupt nicht mehr eine solche des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr eine solche des Privatrechts, und zwar des kantonalen Vormundschaftsrechtes. Nachdem die Behörden des Kantons Aargau das aargauische Vormundfschaftsreht dahin interpretiert haben, dass auch bei einer „Pflegschast“, wie der im vorliegenden Fall verhängten, das Recht der Bestimmung des Niederlafsungsortes an Stelle des Mündels von der Vormundschafisbehörde ausgeubt werde, so önnte das Bundesgericht als StaatsgerichtShof nur dann einschreiten, wenn diese Jnterpretation des aargauischen Rechtes eine willkürlihe genanni zu werden verdiente. Nun erscheint dieselbe allerdings als fehr disfutierbar, und insbesondere ist es auffallend, dass die Befugnis der Vormundaus § 38 ABGB abgeleitet wird, während doch der Wortlaut dieses Paragraphen sowohl als dessen Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen darauf hinzudeuten scheinen, dass es sich hier lediglich um die gesesslihe Bestimmung des rechtlichen Wohnsitzes und keineswegs um die vormundschaftliche Bestimmung des tatisächlichen Wohnsizes handelt; unaufgeklärt bleibt sodann auch das Verhältnis zu § 252 ABGB, wonach der Pfleger „entweder bloss zur persönlichen Aufsicht oder Erziehung des Schutzbefohlenen oder nur zur Verwaltung von Vermögen oder zur Besorgung gewifser Geschäfte“ bestellt wird. Jndessen genügen doch die hierorts in die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides gesetzten Zweifel nicht, um denselben als willkürlich und einer Rechtsverweigerung gleihkommend aufzuheben. Jndem der aargauische Regierungsrat der Vormundschaftsbehörde von Niederhallwil das Necht zusprach, den Niederlafsungsort der Rekurrentin zu bestimmen, hat derselbe implicite erkannt, dass im vorliegenden

Falle nicht bloss eine „Vermögenspflegschaft“, wie die Rekurrentin behauptet, sondern — wenn auch nicht geradezu eine eigentliche Vormundschaft — so doch eine mit dem Recht zur persönlihen Aufsicht verbundene „Pflegschaft“ besteht. Dieser Entscheidung gegenüber erscheint es als eine petitio principii, wenn sich die Rekurrentin wiederholt darauf beruft, dass bei blosser „Vermögensvormundschaft“ das Recht zur Bestimmung des Niederlassungsortes nicht auf die Vormundschaftsbehörde übergehe.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 45 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Research involving Human Beings, Art. 5 — the act was consolidated again on January 1, 2014, January 1, 2020, February 1, 2021, May 26, 2021, December 1, 2022, July 1, 2023, and September 1, 2023.