31 I 308
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Rubrum
Vierter Abschnitt. — Quatrième section.
Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. — Traités de la Suisse avec l’étranger.
Sachverhalt
A.
Staatsverträge Über civilrechtliche Verhültnisse. — Traités Concernant les rapports de droit civil.
Vertrag mit Prantkreich vom 15. Juni 1869, — Traité avec la Prance du 15 juin 1869, 94. Arkeil vom 5. Fpris 1905 in Sachen íHonkursmasse der Caisge générale des Familles gegen Müsser.
Rekurs gegen einen Entscheid., der eine Tnkcompetenzeinrede ins eintässliche Verfahren verweist. — Zulässigkeit des staatsrechtl. Rekurses wegen Verletzung eines Staatsvertrages: Erschöpfung des Tnstanzenzuges isÈ nicht notwend ig. — Bedeutung der AusschliessLickkeit des Gerichtsstandes des Konkursgerichts, Art. 6 cit. Staatsvertrages. Gegen die Eigentumsklage der fin Frankreich domizilierten) Konkursmasse wegen Forenthatltung einer Sache kann der Beklagte an seinem ordentlichen Gerichtsstande die Pfanáklage widerklageweise geltend macken, ohne gegen die Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages zu verstossen. Í Das Bundes gericht hat, nachdem sich ergeben:
A.
Durch Klage vom 10. Juni 1904 belangte die Rekurrentin den Reklursbeklagten vor Bezirksgericht Luzern mit folgendem Rechtsbegehren : Der Beklagte habe anzuerkennen: a) dass er an der Kaution von 10,000 Fr. kein dingliches Recht habe; b) dass die Kaution in Luzern öffenilich und amtlih zu versteigern und der Erlös an die Konkursmasse in Paris auszuzahlen sei; c) dass seine Forderung aus der Versicherung im Pariser-Konkurse zu follozieren sei. Der Rekursbeklagte verband mit seiner auf Abweisung der Klage schliessenden Rechtsantwort folgende Widerklage: Der Widerkläger sei berechtigt zu erklären, die Kaution von 10,000 Fr. zur Befriedigung folgender Forderungen in Anspruch zu nehmen: „a) soweit nötig, eventuell im Verhältnis mit all- „sôlligen andern Versicherten für seine Forderung aus Lebens- „versicherungspolice Nr. 62,603 vom 19. Oktober 1883 Fr. 3003 96 Cis, ; bd) mit Retentions- bezo. Vorzugsrecht im Voraus „an der Kaution gegenüber allen allfälligen Ansprüchen für ausgelegte bezw. vorgeschofsene Gerichtskosten im Betrage von „03 Fr. 80 Cts. und für bezahlte Hälfte Kosten des Konkurs- „verfahrens gegen die Caisse générale des Familles in Luzern „im Betrage von 74 Fr. 15 Cts,“ Die Rekurrentin verweigerte in ihrer „nicteinlässlihen“ Replik die Einlassung auf die WiderTlage mit der Begründung, dass die luzernischen Gerichte zu deren Beurteilung inkompetent seien, weil Forderungen gegen die Konkursmasse nur am Ort derfelben, in Paris, festgestellt werden könnten. Das Bezirksgericht Luzern verwies durch Entscheid vom 30. Juli 1904 diese Jukompetenzeinrede, als nicht liquid, ins „einlässlihe“ Verfahren und wies demgemäss die Rekurrentin an, sich auf Antwort und Widerklage einzulassen. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte auf Beschwerde der Rekurrentin diesen Entscheid durch Erkenntnis vom 25. Oktober 1904.
B.
Gegen das Erkenntnis des Obergerichts hat die Konkursmasse der Caisse générale des Familles in Paris den ftaatsrechllichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, dass der angefochtene Entscheid den Gerichtsstandsvertrag mit Franfkreich vom Jahre 1869 und speziell den darin für den Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten aufgestellten Grundsass der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses verleze und dass er auch mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. März 1904 * sich in Widerspruch befinde, Aus der * Amtl. Samml, XXX, 1, Ne. 14, $. 84 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Rekursfchrift ift ersichtlich, dass die Konkursverwaltung eine Forderung des Nekursbeklagten als Versicherten an die Masse mii Rücksicht auf ein ihm seinerzeit gewährtes Darlehen nicht anerkennt.
C.
Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da dur die Entscheide der luzernischen Gerichte die Jnkompetenzeinrede der Rekurrentin lediglich ins „einlässliche“ Versahren verwiesen, aber noch nicht materiell beurteilt sei. Eventuell wird auf Abweisung des Nekurses angetragen.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzihtet; —
Erwägungen
1.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde aus einem Staatsvertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass der Nekurrent zuvor die ihm offen stehenden kantonalen Jnstanzen durchlaufen habe. Jusbesondere braucht, wenn die Kompetenz des kantonalen Richters auf Grund des Staatsvertrags in Frage stehi, nicht dessen Entscheid hierüber abgewartet zu werden, sondern es kann, ähnli wie bei Beschwerden aus Art. 59 BV, jede Verfügung des angeblich inkompetenten Nichters, schon die blosse Vorladung, angefochten werden. Es is daher auf die Beschwerde, obgleich sie sich nicht gegen einen materiellen Entscheid über die Kompetenzfrage, sondern lediglich dagegen richtet, dass die Rekurrentin vorläufig zur Einlassung auf die Widerklage verhalten wird, einzuireten.
2.
Jm früheren Urteil des Bundesgerichts ist festgestellt, dass die Rekurrentin, wenn sie sich in den Besiz der Kaution, die zu Gunsten der streitenden Ansprecher in Luzern gerichtlich hinterlegt ist, segen will, auch nah dem Gerichtsstandsvertrag keinen andern Weg einschlagen kann, als beim Richter in Luzern gegen die andern Ansprecher auf deren Herausgabe zu klagen. Diese Eigentumsflage wegen Vorenthaltung der Sache hat die Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten angestrengt, der einredeweise sich offenbar auf ein dingliches Recht (Pfand- oder Retentionsreht) an der Kaution beruft, und es ist nun davon auszugehen, dass der Luzerner Richter ohne Verletzung des Staaksvertrages über den Bestand dieses beanspruchten dinglichen Rechtes entscheiden kann.
Der Nekursbeklagte macht aber ausserdem im Wege der Widerflage seine Forderung an die Rekurrentin auf den Versicherungsvertrag und auf Ersa von Gerichiskosten geltend, und aus der Formulierung der Widerklagebegehren ist nicht deutlich ersichtlich, ob es ihm hiebei um Anerkennung seiner Forderung überhaupt, also auch abgeschen vom Pfand- oder Retenlionsrecht, zu tun ist, oder aber um deren Anerkennung nur als Voraussetzung des geltend gemachten dinglichen Rechtes, d. h. bloss insofern und so=- weit sie durch das lessztere gedeckt sein sollte und nur behufs Vollstreckfung in die Kaution. Nach der ganzen Sachlage darf woht angenommen werden, dass die Widerklage im letztern Sinne einer blossen Pfandklage gemeint ist, und in diesem beschränkten Umfang verstösst ihre Behandlung und Beurteilung dur den Richter ‘in Luzern nicht gegen den Staatsvertrag aus folgenden Gründen: Die Rekurrentin beruft fi für die Jnkompetenz des Luzerner Richters zur Beurteilung der Widerklage auf den Gerichtsstand des Konkursgerichts, der nah dem Staatsvertrag (Art. 6) im Rechtsverkehr der beiden Länder allerdings als ausscliessliches Forum für die Klagen gegen die Konkursmasse aufgestellt ist, und wenn nun die Kompetenz des Richters in Luzern vorliegend darauf gestützt werden wollte, dass die Widerklage mit der Hauptflage konnex ist, so liesse sie sich mit dem Vertrag nicht in Einflang bringen, weil das Forum der Widerklage zwar nach feststehender Auslegung (s. z. B. Amtl. Samml. WV, S. 267 E. 6 und vie dort. Zitate) durch den Wohnsitgerichtsstand des Art. 1 nicht gänzlih ausgeschlossen ist, wohl aber zweifellos hinsichtlich solcher Ansprüche, für die der Vertrag ein ausscliesslihes Forum, wie dasjenige des Konkursgerichts, statuiert. Wäre daher die Widerklage in jener zuerstgenannten allgemeinen Bedeutung verstanden, so könnte die Zuständigkeit des Luzerner Richters angesichts des aus\<liesslichen Konkursgerichtsstandes der Rekurrentin in Paris nicht anerkannt werden. Jn der Beschränkung auf eine Pfandklage jedoch, in der sie nah dem gesagten als erhoben anzusehen ist, wird mit der Widerklage lediglich eine Voraussetzung für das Bestehen des Pfand- oder Retentionsrechtes geltend gemacht, und da diese Voraussetzung bestritten ist, so kann ohne deren vorgängige oder gleichzeitige Feststellung nicht entschieden werden, ob dem Rekursbeklagten das beanspruchte dingliche Recht an der
Kaution zusteht. Es muss daher angenommen werden, dass die deim Staatksvertrag entsprechende Kompetenz des Luzerner Richters über Existenz und Umfang des accessorischen Rechts zu erkennen, auh die Befugnis in sich schliesst, über den Bestand der Forderung als Grundlage des Nebenrechts zu entscheiden. Eine Trennung beider Fragen wäre ja, falls die Begründung eines dinglichen Rechts des RekurSbeklagten an der Kaution rihterli anerkannt werden sollie, nur in der Weise denkbar, dass das Pfand- oder Netentionsreht durch das zu erlassende luzernische Urteil für den Fall geshügt wird, dass der Rekursbeklagie die Kollokation seiner Forderung im Konkurse in Paris durhsegt. Es muss aber einleuchten, dass einem derartigen Verfahren, wsonach die Voraussetzungen des Pfandrechts für die richterliche Beurteilung auseinandergerissen werden und der Entscheid über den Bestand des Rechts in zwei in verschiedenen Staaten geführten Prozessen, und zwar regelmässig wohl auch auf Grundlage verschiedener Gesessgebungen, erfolgt, erhebliche praktische Bedenken entgegenstehen und dass daher ein solches in einem Lande zu erlassende bedingie Feststellungsurteil, wenn die angeblich gesicherte Forderung bestritten ist, den Intentionen des Staatsvertrags gewiss nicht entspricht. Die gedachte Begrenzung der Kompetenz des Luzerner Nichters liesse sich höchstens dann allenfalls vertreten, wenn, für den Fall, dass ein dingliches Recht des Rekursbeklagten (und allfällig anderer luzernisher Versicherten) an der Kaution durch Richterspruch bejaht werden sollte, die Berechtigten nicht auf dem Wege der Pfandverwertung in Luzern vorgehen könnten, wobei nur ein allfälliger Übershuss in die Masse fallen würde, sondern ihre Befriedigung, natürlich mit auf Grund des in Luzern erstrittenen Vorzugsrechts, in der gemeinfamen Masse in Paris suchen müssten. Jn diesem leztern Fall möchte vielleicht zur möglichsten Wahrung der Einheit des Konkursgerichtsstandes gefordert werden, dass der Richter des Konkursortes aus\<liesslich über den Bestand der Forderung, auch soweit sie als Voraussegsung des Pfandrechts in Betracht kommt, urieile. Allein es ist nicht zu verkennen, dass wenn der Vertrag diefes System gewollt hâtte, er gewiss den Entscheid über das Pfandrecht auch im übrigen dem Richter des Konkursortes überlassen haben würde, was,
wie wiederholt bemerkt, nicht der Fall ist. Und nach dem Staatsvertrag sind überhaupt auswärtige, mit dinglichen Rechten belastete Vermögensstücke troy dem sonst vom Vertrage sanktionierten Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses am Orte der belegenen Sache (bezw. am Wohnsissze der Gläubiger) nah dortigem Rechte zu liquidieren, Dies ist zwar nur für Fmmeobilien in Art. 6 Abf. 5 ausdrücklich ausgesprochen; es muss aber, obgleich der Text des Vertrages Hierüber schweigt, nah richtiger Auslegung auh für Mobilien gelten. Hiefür spricht nicht nur, wie shon hervorgehoben, die Ordnung des Gerichtsftandes, w9onah der Massaverwalter (nach Art. 7) Besizer von Vermögensftücen des Gemeinschuldners im andern Vertragsstaat an ihrem Wohnort auf deren Herausgabe belangen muss und der dortige Richter hiebei auh über den Bestand von dinglichen Ansprüchen der Befizer an der Sache zu urteilen hat, sondern vor allem auth folgende Erwägung: Nach franzöfischem Recht (code de commerce, Art. 546 fff.) werden Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, nicht, zur Masse gezogen, sondern können vom Gläubiger selbständig verwertet werden, wobei bloss ein allfälliger Überschuss in die Masse gelangt (der Massaverwalter kann das Faustpfand nur gegen völlige Befriedigung der Gläubiger zur Masse ziehen, Art, 457). Das Prinzip der Einheit des Konkurses ist also in dieser Beziehung nicht strenge durchgeführt. Es kann nun ficherlich nicht angenommen werden, dass Frankreich dur den Staatsvertrag einer schweizerischen Konkursmasse gegen die französischen Faustpfandgläubiger, dadurch, dass diese ihre Befriedigung in der Masse suchen müssen, statt ihre Pfänder selbständig zu verwerten, mehr Rechte habe einräumen wollen, als eine einheimische Konkursmasse sie hätte. Dies muss dann aber ohne weiteres zur Konsequenz haben, dass die hieraus folgende Beschränkung des Grundsasszes des einheitlichen Konkurses nicht etwa bloss für französische Faustpfandgläubiger, sondern gegenseitig im Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten giltz denn auch sshweizerischerseits, wo zudem zur Zeit des Vertragsabschlusses kein einheitlihes Konkursrecht bestand, konnte vernünftigerweise — die Botschaft des Bundesrates, BBl. 1869, 1, S. 494 ff. ist in
diefer Beziehung allerdings nicht sslüssig — nicht der Wille vorhanden sein, die französischen Konkursverwaltungen den fchweizerishen Faustpfandgläubigern gegenüber mit Befugnissen auszustatten, welche die erstern nah eigenem Recht nichl besassen und die im umgekehrten Verhältnis auch nicht anerkannt wurden; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Auslieferung. — Extradition.
Vertrag mit Italien. — Traité avec l’Italie.
55.
BSontenza del 2 giugno 1905 nella causa Cagiragli.
Preacrizione contro una sentenza contumaciale, art. à det trattato d'estradizione fra la Svizzera e l'Italia. Per calcolare Ia prescrizione fa regola la pena pronunciata, non la pena applicabile secondo le leggi dello Stato di rifugio.
1.
Con sentenza 12 dicembre 1894, il Tribunale penale di Milano dichiarava Casiraghi Giovanni colpevole di truffa con falso, di bancarotta fraudolenta, di appropriazione indebita continuata e di truffa continuata e lo condannava alla pena complessiva di anni sei e mesÌ tre di reclusione, alla multa di lire duemila, al risarcimento del danno verso le parti lese ed alle spese del procedimento. Il Casiraghi introduceva appello alla Corte di Milano, ma eon giudizio 26 luglio 1902 l’appello veniva dichiarato irricevibile.
In base a queste sentenze, nonchè ad un mandato di cattura spiccato in data dell’ 8 aprile 1894 dal Giudice istruttore press80o il Tribunale di Milano, la Legazione italiana a Berna domandava, con nota 25 agosto 1902, l’estradizione del Casiraghi al Consiglio federale, invocando i disposti dell art. 2, N° 8, 11 e 12 del trattato di estradizione fra la Svizzera e l’Italia. L’arresto del Casiraghi non potè però efffettuarsï a quell’ epoca. Non fu che il 29 aprile 1905 che il Dipartimento di giustizia e polizia del cantone di Ginevra notificava al Dipartimento federale l’avvenuto arresto a Ginevra, il 28 dello stess0 mese, in seguito di che, interrogato il Casìraghi se annuiva alla domanda di estradizione, rispondeva dapprima afermativamente, ritirando pochi giorni dopo la data adesione, e motivando con atto 16 maggio 1905 la gua opposizione sui motivi seguenti:
TI mándato di cattura, prodotto dalla Legazione italiana in appoggio della domanda di estradizione, è prescrissto in base all’ art. 203 Cpp ginevrino. Il giudizio della Corte di Milano 26 luglio 1902 è senza interesse, non facendo che lasciar gussistere puramente e semplicemente la sentenza di condanna 12 dicembre 1894. Quest’ ultima è dunque il solo titolo che rimane in appoggio della domanda di estradizione, Ora, le pene pronunciate in questa Sentenza 8010 prescritte, tanto dal punto di vista del diritto ginevrino, che dal punto di vista del diritto italiano :
a) Dal punto di vista del diritto ginevrino, tutte le singole pene pronunciate contro il Casiraghi per i diversií delitti dei quali fu ritenuto colpevole, pene inglobate ed assorbite nei sei anni e mesì tre di reclusione, devonsìi ritenere come pene correzionali, prescrivibili, secondo l’art. 67 del Codice penale ginevrino, nel lasso di 5 anni. Ciò è fuori di dubbio per cid che concerne i delitti di truffa, di appropriazione indebita e di bancarotta fraudolenta. Un dubbio solo può sussistere per ciò che concerne il delitto di falso, a geconda che sì ritiene esseryvi stato falso in documento pubblico o in documento privato (art. 133 e 136 del Codice penale ginevrino). Ma, dato anche che lestradizione posa accordarsí per questo titolo, si dovrebbe in ogni caso stipulare una riserva per le pene relative agli altri delitti dei quali il Casiraghi fa dichiarato colpevole.
b) Dal punto di vista del diritto italiano, il Casiraghi venne condannato a tre anni di reclusione pel delitto di falso, condanna che assorbe la pena della bancarotta semplice ; a due anni di rectusione per appropriazione indebita, aumentata di