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Rubrum
des lettres échangées les 17 mai et 21 mai 1902 entre les Départements de Justice fédéral et neuchâtelois, citées dans l'état des faits qui précède, que la preuve de cette signification a été rapportée à satisfaction de droit.
dò, — La compétence du tribunal cantonal pour statuer gur la demande d’exegquatur n’est plus sérieusement contestée dans le recours. Quoi qu’i} en soit, les arguments que le pourvoi pourrait contenir de ce chef ne démontrent à aucun degré qu’en s’estimant compétent, le dit tribunal ait interprété arbitrairement les dispositions des art. 864 et suiv. du Cpec neuch., et commis ainsi un déni de justice.
Sachverhalt
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononcs : Le recours est écarté comme non fondé.
IV.
Staatsrechtliche Streitigkeiten Zzwisgchen Kantonen. — Différents de droit public entre cantons.
75. Arkeil vom 28. September 1905 in Sachen Kankou Zug gegen Kanton Sf. Gassen.
Ersatz von Spitalkosten für einen erkrankten Äusländer. — Erklärung zwiscken der Schweiz und Italien vom 6.{/15. Oktober 1875; BG detr. Verpflegungs- und Beerdigungskosten für die Angehörigen anderer Kantone vom 22. Juli 1875. — Pfticht eines Kantons, einem andern, der die jenem nach Staatsvertrag obliegende Verpflegung und Beerdigung auf sich genommen hat, die Kosten zu ersetzen. Foraussetzungen der Ferpflegungs- und Beerdigungspflicht, A. Am 14. April 1905 Abends 6 Uhr 50 Minuten trafen die italienishen Eheleute Luigi und Emilia Gelmini, die laut Transporthefehl des Bezirksamtes Norschach vom gleichen Tage in die Heimat abgeshoben und der italienischen Polizeibehörde in Chiasso zugeführt werden sollten, im Bahnhof Zug ein. Der 35- jährige Gelmini befand sich in totkrankem Zustande, so dass er in Zug sofort in den Spital verbraht werden musste, wo er am 17. April an chronischer eitriger Bronchitis slarb. Na der Erklärung des Zuger Kantonsarztes wäre als sicher anzunehmen, dass Gelmini schon in krankem Zustande in Rorschach abgereist ist, Die Eheleute Gelmini waren im März 1905 nach Rorschach gekommen. Vom 21. März bis 8. April war Gelmini im Krankenhaus Norschach gewesen, wohin er wegen eines schweren Erstikungsanfalles hatte überführt werden müssen. Damals war sein Zustand nach dem Zeugnis des Spitalarztes anfänglich besorgniSerregend, doch erholte er sich wider Erwarten ras. Die Entlassung am 8. April geschah auf sein Drängen hin; der Spitalarzt, der ihn gerne noch länger behalten hätte, empfahl Gelmini wegen seines leidenden Zustandes keinen Verdienst hatte, verwendete er sih bei den Behörden darum, dass er nach Chiasso transportiert werden möchte. Das Bezirksamt Rorschach zitierte ihn am 13. April zu einer Einvernahme ; statt seiner erschien die Ehefrau, die den Wunsch nach Heimschaffung bestätigte und die Frage, ob der Ehemann transportfähig sei, bejahte. Das Bezirksamt ordnete dann, ohne den Gelmini gesehen oder eine ärztliche Untersuchung darüber, ob er transportsähig sei, veranlasst zu haben, den Abschub auf den folgenden Tag an. Jun einem nachträglich ausgestellten Zeugnis erklärte der Spitalarzt von Rorschach, dass zur Zeit der Entlassung aus dem Krankenhaus die TranZportfähizkeit des Gelmini hätte bejaht werden müssen, da die baldige Wiederkehr eines Erstickungsanfalles sich nicht habe
voraussehen lassen. Der den Transport von Rorschach bis Winterthur begleitende Polizist bemerkte in seinem Rapport, er habe erst beim Einsteigen und auf der Fahrt wahrgenommen, dass Gelmini „tränklih“ gewesen sei, und eine Umkehr sei dann nicht mehr möglich gewesen; Gelmini habe sich die Verschlimmerung seines Befindens offenbar auf der Reife zugezogen.
Der Regierungsrat von Zug verlangte von demjenigen von St. Gallen Ersass der für Gelmini aufgewendeten Spital: und Beerdigungsfkosten im Betrag von 67 Fr. 60 Cis. ; der Regierungsrat von St. Gallen lehnte diese Forderung ab.
B. Mit Rechlsschrift vom 24. Juli 1905 hat der Regierungs=- rat von Zug, gestügt auf Art. 175 Ziff. 2 und Art 177 OG, gegen den Kanton St. Gallen staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Nechtsbegehren, es sei der Kanton St. Gallen zu verpflichten, dem Kanton Zug die von legterm für Luigi Gelmini aufgewendeten Verpflegungs- und Beerdigungskosten im Betrage von 67 Fr. 60 Cis. zu erfezen, Die Klageschrift beruft sich auf die Erklärung zwischen der Schweiz und dem Königreich Jtalien vom 6./15. Oktober 1875, wonach die Vertiragsstaaten sich verpslichteten, dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiete die verpflegungsbedürftigen Angehörigen des andern Staates gleich den eigenen notleidenden Angehörigen behandelt werden, bis ihre Heimkehr ohne Gefahr für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann, sowie auf Art. 4 23 Bundesgesetzes über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875, und führt aus, dass Gelmini bei seinem Abshub in Rorschach transportunfähig gewesen sei und in diesem Zustande vom Kanton St, Gallen nicht hätte abgeschoben werden dürfen, sondern hätte verpflegt werden sollen. Der Kanton Zug habe daher, indem er Gelmini verpflegt und beerdigt habe, Obliegenheiten erfüllt, die ftaatsvertraglih dem Kanten St. Gallen zugefallen wären, weshalb der letztere dem erstern zum Ersassze der in Erfüllung dieser Aufgabe aufgewendeten Kosten verpflichtet sei.
C. Der Negierungsrat von St. Gallen hat auf Abweisung der Klage angetragen und ausgesührt, dass Gelmini in wenn auh leidendem, doch durchaus transportfähigen Zustand von Norschach abgereist fei. Dies ergebe sich aus den gesamten Umständen, namentlich aus dem Zeugnis des NRorschacher Spitalarztes, sowie auh aus der Tatsache, dass die Eheleute Gelmini selbst die Heimreise dringend gewünscht hätten. Es müsse also angenommen werden, dass die Krankheit des Gelmini sih auf der Reise plösslih verschlimmert habe, und es werde bestritten, dass ein Fehler irgend einer ſt. gallishen Amtsstelle vorliege. Fn der Entlassung aus dem Spital und in der Abschiebung nach Ftalien, die beide auf Begehren der Eheleute Gelmini erfolgt seien, könne daher unter keinen Umständen eine Verletzung der vom Kanton Zug angerufenen Übereinkunft mit Jtalien vom Jahre 1875 gefunden werden, ganz abgesehen davon, dass nichi der Kanton Zug, sondern Ztalien eventuell beretigt wären, aus dieser Übereinkunft zu klagen. Da Gelmini offenbar auf der Reise von einem unvorherfehbaren Rüeffall befallen worden sei, so sei Zug zur Verpslegung und Beerdigung verpflichtet gewesen.
Erwägungen
1.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staatsgerichishof ist vorliegend nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben, da es sich ohne Frage um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen handelt. (Vergl. die Ausführungen des Bundesgerihts im Falle Baselstadt gegen Solothurn, Amtl. Samml, VIII S, 441, Erw. 1.)
2.
Nach der Erklärung zwischen der Schweiz und Jtalien vom 6./415. Oktober 1875 in Verbindung mit dem Bundesgeses vom
22.
Zuni 1875 betreffend Verpflegungs- und Beerdigungskosten sind die Kantone verpflichtet, unbemittelten Jtalienern, die erkranken und deren Rückkehr in die Heimat ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit nicht geschehen kann, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung und im Sterbefall eine schickliche Beerdigung zu teil werden zu lassen, ohne auf Kostenersass seitens Ztaliens Anspruch zu haben. Darnach lag es den Behörden des Kantons St. Gallen ob, den mittellosen und kranken Gelmini weiter zu verpflegen und im Todesfall die Beerdigung auf eigene Kosten zu besorgen, es sei denn, dass Gelmini am 14. April bei feinem Abschub von Norschach in einem Zustand sich befand, der den Heimtransport nicht als für ihn gesundheitsgefährlich erscheinen liess. Jm legtern Fall wäre St. Gallen zur Abschiebung berechtigt gewesen und es müssle die Pflicht zur Pflege und zur Beerdigung des bei der Durchreise plöglich schwer erkrankten und verstorbenen Gelmini den Kanton Zug primär und aussliesslich treffen. Bei der Annahme dagegen, dass Gelmini in nicht transdportfähigem Zustande von Rorschach abgeschoben worden ift, hat Zug mit dessen Verpflegung und Beerdigung Obliegenheiten erfüllt, die in erster Linie Sache von St. Gallen gewesen wären und die dem erstern Kanton gar nicht hätten erwachsen fönnen, wenn der lessztere seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Unter solchen Umständen müsste aber auch unbedingt die Ersatpflicht des Kantons St. Gallen gegenüber dem Kanton Zug für dessen Auslagen anerkannt werden. Das Bundesgericht hat bereits einmal (in dem zitierten Urteil Baselstadt gegen Solothurn) für den Fall, dass ein Kanion Aufgaben erfüllt hat, die na den Bestimmungen eines Staatsvertrages einem andern Kanton obgelegen hätten, die Pflicht dieses, jenen für die Koften schadlos zu halten, ausgesprochea und als Entstehungsgrund dieser Verbindlichkeit eine auf das öôffentlich-rechtliche Gebiet übertragene Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen. Jn der Tat bedingt die gemeinsame Ordnung der zu erfüllenden Aufgabe (z. B, dur Staatsvertrag) für alle Kantone notwendigerweise eine folhe Ersazverbindlichkeit des einen gegen den andern und es mag dabei zur juristishen Erklärung des Anspruchs sehr wohl der Gesichtspunkt einer dffentlich-rechtlihen Geschäftsführung ohne Auftrag
herbeigezogen werden. Hieraus folgt dann auch, dass zur Begründung eines derartigen Begehrens um Erstattung von Verpflegungs- und Beerdigungskosten der Nachweis eines Verschuldens. der Organe des in erster Linie zur Geschäflsführung berufenen Kantons nicht erforderlich ist, sondern dass es genügt, wenn objektiv feststeht, dass der Kanton (z. B. nach staatsvertraglicher Regelung) zur Verpflegung und eventuell Beerdigung verpslichtet gewesen wäre.
3.
Nach dem gesagten hängt das Schickksal der Klage von der Frage ab, ob Gelmini bei der Abreise in Norschah am 14. April 1905 in einem Zustand war, bei dem der Transport ohne Nachteile für die Gesundheit nicht möglich war. Eine absolut sichere Beantwortung der Frage liesse sich wohl nur durch Erhebung einer fachmännischen Expertise erzielen, von der aber mit Rücksicht auf den unbedeutenden Streitbetrag Umgang genommen werden muss, zumal auch die Akten immerhin Anhaltspunkte enthalten, aus denen wenigstens ein Schluss von annähernder Gewissheit gezogen werden kann. Der Zustand schwerer <ronischer Erkrankung, in welchem Gelmini nach einer Fahrt von wenig Stunden in Zug angelangt ist und der nach drei Tagen shon seinen Tod herbeigeführt hat, legt nämlich von vornherein die Vermutung nahe, dass er, wenn auch sein Befinden sich auf der Reise zweifellos erheblich verschlimmert hat, sson bei der Abfahrt in Rorschach nicht transportfähig war. Hiefür spricht auh die Bemerkung im Rapport des t. gallischen Polizisten, dass nach angetretener Reise und nachdem er den kranken Zustand des Gelmini wahrgenommen habe, eine Umkehr nicht mehr möglih gewesen sei, womit der Rapportsteller offenbar andeuten will, dass man richtigerweise nicht hätte abreisen sollen. Das Gutachten des Spitalarztes von Norshach kann demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung sein, weil darin nur erklärt ist, dass Gelmini bei der Entlassung aus dem Spital am 8. April transporifähig gewesen wäre, woraus natürlich noh nicht folgt, dass er es auh noch am 14. April war. Ohne Belang ist sodann weiterhin der Uinstand, dass die Eheleute Gelmini felber die Heimreise gewünscht haben, da sie sich ja natürlich über den Zustand des Ehemannes, zumal bei ihrem Streben nach Heimkehr, sehr leicht täuschen konnten. Fene Vermutung könnte in wirksamer Weise wohl nur dur ein ärztliches Zeugnis Über das Befinden Gelminis unmittelbar vor der Abreise entkräftet werden, und gerade hieran fehlt es, weil die Behörden in Norshah es damals unterlassen haben, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass Gelmini nicht transportfähig war und dass daher St, Gallen die staatsvertragliche Pflicht gehabt hätte, ihn weiter zu verpflegen und im Todesfalle zu beerdigen, Die Klage, die dem Betrage nach eventuell nicht bestritten ist, ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Das Rechtsbegehren des Kantons Zug wird gutgeheissen und der Kanton St. Gallen verurteilt, dem Kanton Zug 67 Fr. 60 Cis. Verpflegungs- und Beerdigungskosten für Luigi Gelmini zu ersetzen.