31 I 519
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Rubrum
shwerde gelangt, von der Erwägung aus, dass über die Streitfrage, ob die anzebotene Sicherheit genügend sei oder nicht, der Richter zu befinden habe und deshalb das Betreibungsamt die anbegehrte Fortsetzung der Betreibung nicht habe ablehnen dürfen.
Sachverhalt
Den am 8. Juni 1905 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde hat Studer-Schläpfer mit rechtzeitig eingereichtem Rekurfe an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, die fragliche Konfkursandrohung zu kassieren und das Betreibungsamt Horgen anzuweisen, die Betreibung aufzuheben, weil dieselbe durch die erfolgte Sicherheitsleistung „erfüllt“ sei, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Streitig zwishen den Beschwerdeparteien ist, ob die vom Beschwerdeführer bezw. heutigen Rekurrenten dem Betreibungsamte angebotene Sicherheit (— durch Stellung von drei Solidarbürgen —) genügend sei, d, h, ob durch deren Dargabe der Beschwerdeführer feine Berpflihtung zur Sicherheitsleistung richtig und vollständig erfülle, Diese Frage ist eine rein zivilrechtliche ; es fragt sich nämlich, welches nach den einschlägigen gesesszlichen oder vertraglichen Bestimmungen der Jnhalt der dem Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner obliegenden (nunmehr betreibungsweise geltend gemachten) obligatorischen Verpflichtung zur Sicherheitsleistung fei. Zur Entscheidung hierüber können aber — der Natur ihrer Funktionen nach — nicht die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichisbehörden), sondern nur die richterlichen Behörden zuständig sein. Nachdem einmal — wie hier der Fall — ein rechtsfkräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, hat das Beireibungsamt, so lange nicht der betreibende Gläubiger die vom Schuldner anerbotene Sicherheit als genügend anerkennt und damit auf die Betreibung verzichtet, die lettere fortzusetzen, zu deren Weiterführung durch Konkursandrohung hier im übrigen die geseglichen Voraussetzungen unbestrittenermassen gegeben sind. Sache des Betriebenen ist es, bei der zuständigen richterlichen Instanz (vergl. Art. 85 und 172 Ziff. 3 schKG) die Einstellung der Betreibung zu bewirken, wenn er glaubt, in richtiger Weise erfüllt bezw. Erfüllung anerboten zu haben. Zu Unrecht endlich beruft sich der Rekurrent darauf, dass nach Art. 12 des Gesees das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörden darüber zu befinden haben, ob eine vom Beiriebenen geleistete Zahlung genügend sei oder nicht. Dieser Fall kann zu keinen rechtlichen Schwierigkeiten (bezüglich des Jnhaltes der gesc,uldeten Leistung 2c.) Anlass geben, wie der vorliegende. Eine analoge Anwendung des Art. 12 auf den letztern Fall, was die Kompetenzfrage anbetrifft, erscheint deshalb nicht als zulässig.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen,
85.
Eutsheid vom 15. Juli 1905 in Sachen Weber-Sfkierlin.
Beschwerde gegen den Vollzug eines Arrestes ; Kompetenz der Aufsichisbehörden, Art. 17-19 SchKG. — Arrestort für die Verarrestierung von Forderungen.
86.
Am 31. Mai 41905 erwirkte Witwe Berger-Salathe von - der Arrrestbehörde bezw. dem Betreibungsamt Baselstadt gegen den in Zürich wohnhasten Rekurrenten Weber-Stierlin einen Arrest auf ein (von der Arrestnehmerin behauptetes) Guthaben des Arrestssuldners an den in Basel wohnhaften Buchdruckker Fröse. Der MReturrent führte hiegegen Beschwerde mit der Begründung, die beschlagnahmte Forderung besinde sich nicht in Basel, dem Wohnsiss des Drittschuldners, sondern in Zürich, dem Wohnsissz des Gläubigers und habe deshalb von dem Betreibungsamle Baselstadt, weil örtlich unzuständig, nicht verarrestiert werden II. Unterm 27. Juni 41905 lehnte die kantonale Aussichtsbehôrde wegen Jnkompetenz das Eintreten auf die Beschwerde von folgenden Gesichtêpunften aus ab: Sofern sich der Rekurrent gegen die Arresibewilligung durch den Richter wende, brauche die Aufsichtsbehörde nah Art. 279 SchKG nicht auf die Beschwerde einzutreten, Diese unterliege aber auh dann nicht ihrer Beurteilung, wenn sie gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungszulässig gewesen sei, die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände als Arrestgegenstände zu behandeln, sondern habe den Arrestbefehl einfa auszuführen, sofern die Beschlagnahme auch wirklich vollzogen und das betreffende Vermögensstück zu Gunsten des Arrestgläubigers gesichert werden könne. Letzteres sei aber hier durch Anzeige an den Drittschuldner möglich gewesen. Über die Ein= wendungen des Rekurrenten habe also uit die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu entscheiden, falls die Frage infolge Rechtsvorschlages anlässlich der Prosefkution des Arrestes an ihn gebracht werde. Welcher Ort als „Sig“ der Forderung zu gelten habe und wo diese infolgedessen mit Arrest belegt werden könne, sei demnach nicht zu erörtern.
Ul, Gegen diesen Entscheid richiet sich der nunmehrige, rectzeitig eingereichte Nekurs des Weber-Stierlin, womit derselbe vor Bundesgericht beantragt : es seien die Aufsichtsbehörden als zur Behandlung der gegen das Betreibungsamt Baselstadt erhobenen Beschwerde kompetent und lettere als begründet zu erflären, oder eventuell die Vorinstanz zu materieller Behandlung derselben anzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1.
Die Beschwerde bezw. der nunmehrige Rekurs richtet sich, dem gestellten Begehren und der gegebenen Begründung nah, unzweifelhaft nicht gegen die Bewilligung des Arrestes durch die Arrestbehörde, sondern gegen dessen Vollzug durch das Betreibungsamt, und es ist deshalb die Kompetenz der Aussichtsbehörden zur Beurteilung des Falles gemäss Art. 17/19 SchKG vorhanden.
Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, das Betreibungsamt habe das fragliche Guthaben, nachdem dasselbe einmal von der Arrestbehörde im Arrestbefehl als Arrestgegenftand bezeichnet worden war, einfa als solchen behandeln und ohne weitere Prüfung verarrestieren müssen, Wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide vom 21. März 1905 in Sachen Dr. C. Meyer & Konsorte gegen Appenzell A-Nh.® gusgeführt hat, soll bezw. darf sich das.
* Oben Nr. 37, S, 208 fff. (Sep.-Ausg. Bd. VIII, Nr. 17, S. 67 ff.}. (Anm. d. Red. f. Pudt.) Betreibungs2amt an den Arrestbefehl insoweit nicht halten, als dessen Vollzug, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu betreibungsamtlichen Massnahmen führen müsste, welche cine Verletzung der vom Amte beim Arreftvollzug zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften enthalten würden, und kann deshalb das Amt insbesondere nicht berechtigt oder verpflichtet sein, ein von der Arrestbehörde als Arrestgegenstand bezeichnetes Objekt, das sich nicht in seinem Betreibungskreise befindet, mit Arreft zu belegen,
2.
Hienah hat die Vorinstanz unzutreffender Weise geglaubt, von einer Prüfung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage absehen zu können, ob das hier als Arrestobjekt behandelte Guthaben in Basel, dem Wohnorte des Drittschuldners, oder in Zürich, demjenigen des Gläubigers ‘bezw. Arrestschuldners, im Sinne von Art. 89 bezw. 275 SchGKG gelegen ist. Auch der vorwürfige Punkt wird durch den obgenannten Bundesgerichtsentscheid und zwar zu Gunsten der zweiten Alternative präjudiziert. Laut diesem Entscheide muss eine Forderung (soweit sie nicht in einer Urkunde als einem Wertpapier zur Verkörperung gelangt) exetutionsrechtlich im allgemeinen als am Wohnsize des Gläubigers gelegen angesehen werden, als dem Orte, wo sich der Träger des Forderungsobjektes dauernd befindet und mit: ihm für gewöhnlich auch die sämtlichen oder der grössie Teil der zu seinem Vermögen gehörenden körperlihen Werte. Für die nähere Begründung diefer Auffassung, an welcher festzuhalten ist, lässt si auf die einschlägigen Erwägungen des mehrerwähnten Entscheides verweisen. Besondere Verhältnisse, welche ein Abweichen von obiger Regel rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Jsſtt demzufolge das fragliche Guthaben als in Zürich gelegen anzusehen, so muss in Gutheissung des Rekurses dessen Arrestnahme durch das Betreibungsamt Baselstadt als gesezwidrig aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Nekurs wird gutgeheissen und damit der angefochtene Entscheid und die Verarrestierung des fraglichen Guthabens durch das Beireibungsamt Baselstadt aufgehoben.