Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

31 I 527

31 I 527

Rubrum

89. Entscheid vom 21. Septembex 1995 in Sachen Hess-Müller.

Verwertung gepfändeter Sachen. Verkauf aus freier Hand, Forauszetzungen hiefür nach Art. 130 Zif. 1 SchKG: wer gehört zu den « Beteiligten >? Auch ein Gruppengläubiger, der voraussicktlich keine Befriedigung erhält, weil der Erlös nicht zur Dækung der im Range vorgeleuden Gläubiger ausreichen wird, gehört da-u.

Sachverhalt

I.

Der Rekursgegner C. E. Stirnemann betrieb den Rekurrenten Friedrih Hess - Müller heim Betreibungsamt Zürich V für eine Forderung von 8175 Fr. 10 Cts. An die vom Gläubiger erwirkte Pfändung erhielt die Ehefrau des Rekurrenten Anschluss für eine Weibergutsforderung und zwar laut Angabe des Nekurrenten im gerichtlih festgestellten, zur Hälfte privilegierten Betrage von 19,941 Fr. Der Rekurrent stellte das Begehren um freihändigen Verkauf der Pfändungsobjekte. Hiegegen proteftierte der Nekursgegner, indem er selbst ein Verwertungsbegehren stellte und Durchführung der Verwertung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verlangte. Das Betreibungsamt beschied darauf das Begehren des Nekurrenten um freihändigen Verkauf wegen mangelnden Erfordernisses der Zustimmung aller Beteiligten (Art. 130 Ziff. 14 SGKG) abschlägig.

Hiegegen führte der Rekurrent Hess Beschwerde, indem er geltend machte: Der Erlös der Pfändungsobjekte werde unter keinen Umständen einen Überschuss über den zur Deckung der privilegierten Hälste der Frauengutsforderung nötigen Betrag ergeben. Der Gläubiger Stirnemann jei also kein interessierter Beteiligter bei der Verwertung, könne dieselbe nict verlangen und komme als Gruppengläubiger nicht in Betracht.

II.

Beide kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab.

Den unterm 24. August 1905 ergangenen Entscheid der obern kantonalen Aussichtsbehörde hat Hess-Müller mit seinem nunmehrigen Nekurse innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, indem er sein Begehren um Vornahme freihändigen Verkaufes der fraglichen Pfändungsobjekte erneuert, Er weist auf Entscheide zürcherischer Aufsichtsbehörden hin, wonach dem Gläubiger einer spätern Gruppe, der aus der Verwertung keine Deckkung erhalten