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31 I 56

31 I 56

Rubrum

dass die Rückzahlung erfolgen werde, ohne dass die Pflichi hiezu im Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braut; — erkanni:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im Kanton Aargau richtet, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäss aufgehoben.

Sachverhalt

9. Arfeil vom 29. März 1905 in Sachen Elektrizikätswerk Kubel gegen Appenzell A.-Bh, und Sf. Gallen.

Besteuerung des Einkommens eines auf dem Gebiete zweier Kantone liegenden Elektrizitätswerkes, das seinen « Gesellschafts- und Steuersitz » in einem dieser Kantone hat. — Auslegung der KonzessÍonen (Konzession von Appenzell A .-Rh., vom 17. November 1896 und 20. Juli 1897, Art. 6 : Konzession von SE. Gallen, vom 183. Juni 1897, Art. 7). — Massgebendes Kriterium für Besteuerung des Einkommens aus Geschäftsbetrieb. — Verteilung auf beide Kantone. — Vermögenssteuer. Rekurs hiegegen gestützt auf Art. 4 BV. Verfrühter Rekurs.

A.

Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel in Herisau, nügt die Wasserkraft der Urnäsch zur Erzeugung elektrischer Energie in folgender Weise aus : Das genannte Gewässer wird auf appenzellishem Gebiete, beim sogenannten Hundwiler Tobel, durch eine Wuhranlage gestaut und das Wasser von hier durch einen 4624 M. langen Stollen in einen (zirka 1,500,000 m? haltenden) Sammelweiher im fogenannten Gühsenmoos (oberhals Winkeln) geleitet. Der Stollen reiht mit einer kurzeu Strecke bei seinem Ausklauf noch in ſt. gallisches Territorium, auf welchem sih auch der gesamte Weiher befindet. Dieser ist in östlicher Nichtung, gegen die Kubelschlucht zu, dur einen grossen Staudamm abgeschlossen. Jn dessen Mitte zweigt eine Druckleitung ab, durch welche das Wasser der unten in der Kubelschlucht liegenden Zentrale zugeführt wird, woselbst es die Turbinen treibt, um naher wieder in den Flusslauf geleitet zu werden. Druckleitung und Zentrale finden sih ganz auf |. gallischem Gebiet, während das für die Abgabe der elektrischen Kraft dienende Leituntgsnez sich über das Gebiet beider Kantone erstreckt. Das 97 M. betragende ausgenügzte Gefälle der Urnäsch (von der Wehrstelle bis zum Unterwasser-Spiegel beim Turbinenhaus) entfällt nach dem Expertengutachien (unter c) weitaus zum grössten Teil, mit über 90 M., auf das appenzellishe Gebiet.

B.

Ursprünglich war projektiert worden, die ganze Anlage auf appenzellischem Territorium zu erstellen. Aus technischen Gründen scheint man si dann aber dafür entschlossen zu haben, zunächst den Sammelweiher, und dann gemäss der nunmehrigen Ausführung des Projektes, auch die Zentrale auf ſt. gallischem Gebiete anzulegen. Die Folge war, dass jett die Unternehmung nicht nur vom Kanton Appenzell A.-Rh,, sondern auch vom Kanton St. Gallen eine Wasserrechts- und Wasserbaukonzession nachzusuchen hatte, Jn Betreff der mit der Erteilung dieser Konzession zusammenhängenden Fragen (Regelung des Wasserlaufes, Wasserzins, Vor: zugZrechte für die innerfantonalen Konsumenten bei der Abgabe von Energie, Rückkauf der Konzessionen, Besteuerung 2c.) fanden im Jahre 1896 zwischen Vertretern der beiden Kantone und der Unternehmung (damals Juitiativkomitee für das Elektrizitätswerk Kubel) konferenzielle Besprechungen statt. Was die hier allein in Betracht kommende Frage der Besteuerung anbetrifft, so trugen die appenzellischen Vertreter Bedenken gegen die Konzessionierung eines Projektes mit Zentrale auf ſt. gallischem Gebiet, weil dadurch die Bestenerungsrechte Appenzells beeinträchtigt werden könnten, Dem gegenüber erklärte die Unternehmung durch ihren Verireter Dr. Janggen in einer Konferenz vom 13. März 1896 Taut dem bezüglichen Protokoll : Sie verpflichte fih, den Gesellschaftsfig mit Steuerdomizil in Herisau zu nehmen; damit unterliege das Gesellscsaftsfapital den ausserrhodischen Steuergeseben, während die Liegenschaften auf ſt. gallishem Gebiet nah ſt. gallischem Rechte versteuert werden müssen; überhaupt müssten die Liegenschaften in den Kantonen versteuert werden, wo sie liegen; in Appenzell werde die Gesellschaft dagegen das ganze Einkommen sowie den Reservefonds versteuern. Mit Bezug hierauf erklärte der eine Vertreter von St. Gallen: er habe nichis gegen die Verlegung des Domizils nach Herisau und finde diesen Ausweg rationell; während der andere sih äusserte: er glaube nicht, dass St, Gallen Einsprache erheben werde, wenn der Sig nah Herisau fomme, nur müsse dann auf (— ein Vorzugsrecht für die ſt. gallischen Konsumenten von —) 40 9/, der Kraft Anspruch gemacht werden. Die appenzellischen Vertreter fprachen si ebenfalls im zustimmenden Sinne aus, wobei der eine immerhin die Prüfung des Vorschlags durc die Negiecung besonders vorbehielt. Gestützt

auf die Ergebnisse dieser Konferenzen verfasste der Vertreter der Unternehmung, Dr, Janggen, die einzelnen Fragen betreffende Punktationen, deren Art. 3 die Besteuerung betrifft und wie folgt lautet: „Das Unternehmen hat für die ganze Dauer der Konzession Gesellschafts- und Stieuersiss in Appenzell A.Rh. zu nehmen, unbeschadet den Steueransprüchen { is Buus € z Gallen für die auf snen } Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten, Für Verbindlichkeiten des Unternehmens gilt der Gerichtsftand desjenigen Kantons, in welchem dieselben eingegangen wurden oder zu erfüllen sind, für dingliche Klagen derjenige der gelegenen Sache. Das Werk wird nach der neuesten Variante des Gübsenmoos- Projektes ausgeführt.“ Fn einem Schreiben des Negierungsrates von St, Gallen an denjenigen von Appenzell d. d, 17. März 1896 erklärte erstere Behörde, dass sie keinen Anstand genommen habe, heute der in den genannten Punktationen - niedergelegten Verständigung beizustimmen, mit dem Vorbehalt, dass in Art. 3 derselben ein Zusass aufgenommen werde, dahin, dass das Unternehmen im Kanton St. Gallen ein Domizil zu bezeichnen habe, an welchem es für in diesem Kanton eingegangene oder zu erfüllende Verbindlichkeiten belangt werden könne. — Ob dann vor den nacherigen KonzessionZerteilungen noh weitere auf die Besteuerungsfrage bezügliche Tatumstände eingetreten seien, fpeziell fernere Unterhandlungen stattgefunden haben, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen.

Die Konzessionen der beiden Kantone enthalten nunmehr über die Steuerpflicht des Elektrizitätswerkes was folgt:

a) Die am 17. November 1896 und 20. Zuli 1897 festgestellte Konzession Appenzells beflimmt in ihrem Art. 6 im An- \sluss an die genannte Punktation 3:

„Die Unternehmung hat für die ganze Dauer der Konzession „Gesellschafts- und Steuersiss im herwärtigen Kanton zu nehmen, „unbeschadet der Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die „auf seinem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten,“ (Daran auschliessend die Bestimmung der Punktation betreffend Gerichtsstand.) Im ferneren besagt Art. 9 der Konzession: „Der Regierungs- „rat behält sich die Besteuerung der Unternehmung nach Mass- „gabe der herwärtigen Steuergesezgebung vor," b) Die vom 13. Juni 41897 datierte ſt. gallische Konzession lautet dagegen in ihrem Art. 7 wie folgt:

„Der Unternehmung wird gestatlet, für die Dauer der Kon- „zession Gesellschasts- und Steuersiss im Kanton Appenzell A.-Rh. „zu nehmen. Jmmerhin werden die Besteuerungsrechte des Kantons „St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell nah Massgabe der „jeweiligen Gesessgebung ausdrüdlih vorbehalten,“ (Folgt eine Gerichtsstandsbestimmung, die den Eimvohnern des Kantons St. Gallen das Forum der Begründung und das der Erfüllung der streitigen Verbindlichkeit wahrt und die dasjenige der gelegenen Sache statuiert.)

C.

Unterm 15. September 1902 erklärte das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen: die Aktiengesellschaft Eleftrizitätswerk Kubel habe im Kanton St. Gallen an direkten Steuern zu entrichten:

a) Vermögenssteuern an den Fiskus, die politische und die Schulgemeinde Straubenzell auf Grund und nah Massgabe des vollen Verkehrswertes (Geschäftswertes) des Grundeigentums, wobei Gebäude mindestens zum Assekuranzwerie in Betracht fallen.

b) Einkommensteuern vom gesamten Reingewinn : 5 °/z an den Staat und 1 °/, an die Schulgemeinde Straubenzell.

D.

Unterm 10. Oktober 1902 eröffnete ferner der Regierungdrat des Kantons Appenzell A.-Rh. der Aktiengesellschaft Elektriz zitätswerk Kubel:

a) Dieselbe werde für die in genanntem Kanton sich befindenden Immobilien, ebenso für sämtliches bewegliches Vermögen unter Abzug der darauf haftenden Schulden steuerpflichtig erklärt.

b) Der Kanton Appenzell A.-Rh. beanspruche die Einkommensteuer vom gesamten Reingewinn.

Sodann erliess die Landessteuerkommission von Appenzell A.-Rh. am 17. Oktober 1902 eine Verfügung, laut welcher sie, unter Berufung auf die von ihr einverlangte Jahresrechuung der Gesellschaft, die pro 1902 zu versteuernden JFmmobilien auf 800,000 Fr. taxierte und erklärte, es sei für dieses Jahr Umgang zu nehmen von der Versteuerung des beweglichen Vermögens, in Anbetracht des kleinen Betrages des Reservefonds, und von der Erhebung der Einkommensteuer in Hinsicht auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Steuergesezes (der einen Abzug von 4%, des Betriebskapitals vorsieht).

E.

Daraufhin ergriff die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kubel gegen die genannten Schlussnahmen vom 15. September, 10. und 17. Oktober 1902 rechtzeitig wegen unzulässiger Doppelbesteuerung, Verlegung der Gleichheit vor dem Gesez und Rechtsverweigerung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.

a) Jn Bezug auf die Einkommensteuer machte sie geltend: Ju den Ansprüchen der beiden Kantone liege unzweifelhaft eine Doppelbesteuerung, da jeder die Steuer vom gesamten Einkommen verlange. Die genannten Verfügungen seien daher aufzuheben in dem Sinne, dass Rekurrentin ihr Einkommen nur einem der Kantone versteuern müsse (ihrer Ansicht nach dem Kanton Appenzell A.-Rh., wo sie formell und tatfählich ihren Siss und zwar ihren einzigen Siss habe); eventuell nur einmal in vom Bundesgericht festzustellenden Teilquoten für die beiden Kantone.

b) Jn Bezug auf die Vermögensbesteuerung wendet fih der Nekurs zunächst folgender Weise gegen die ſt. gallishe Schlussnahme vom 15. September 1902: Diese Verfügung bringe in ihrem einten Teil, und zwar zutreffender Weise, die Spezialgesehzgebung über die Besteuerung der Aktiengesellschaften (Geseze vom 22. Mai 1863 und 26. November 1887) auf die Rekurrentin zur Anwendung ; soweit nämlich, als es sich um die Bemessung der Einkommensteuer auf 5%, an den Staat und 1 %/, an die Schulgemeinde handle und als von einer Befteuerung beweglichen Vermögens abgesehen werde: denn die früher ergangenen allgemeinen II. Doppelbestcuerung. N° 9. i GI Steuergeseze (vom 26. April 1832 und 27. Januar 1859) sehen im Gegensass zu der genannten Spezialgesezgebung eine ProgressivEinkommensteuer und die Besteuerung auch des Mobiliarvermögens vor. Dagegen verweigere die angefochtene Verfügung die Anwendung jener Spezialgeseze zum andern Teil, nämlih in Bezug auf die Bejteuerung der Liegenschaften, Und zwar geschehe das lediglich deshalb, weil die Aktiengesellschaften nah den einschlägigen. Sonderbestimmungen der Geseze von 1863 und 1887 ihren Immobiliarbesiss im Kanton nur an die politische- und Schulgemeinde und nur zur Hälfte ihres Kapitalwertes zu versteuern hätten, während die physischen Personen nah den (diesbezüglih auch auf die Rekurrentin angewandten) allgemeinen Steuergesetzen (von 1832 und 1859) für die Liegenschaften sowohl an den Staat als an die Gemeinde und nah deren Gesamtwert steuerpslichtig seien, und zwar die Steuerpflichtigen, welche (wie die Rekurrentin) ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, ohne Zulassung eines Abzuges der Hypothekarschulden. Dieses Vorgehen charakterisiere sich als eine verfassungswidrige Willkür.

Gegen die Beschlüsse der appenzellischen Behörden vom 10. und 17. Oktober, soweit sie die Vermögenssteuer betreffen, wendet die Rekurrentin ein : Der erhobene Anspruch, das gesamte (?) Jmmobiliar- und das gesamte Mobiliarvermögen der Rekurreutin im Kanton zu versteuern, laufe auf die Besteuerung des Aktienfapitals hinaus. Dieses mit Zuzug der Obligationen- und sonstigen Schulden sei nämlih der buchmässige Gegenwert der Gefamtanlage im Kostenbeirage von 4,636,000 Fr., von welcher ?/,

D.

h. 1,860,000 Fr. auf den Kanton Appenzell entfallen. Ziehe man aber von letzterer Summe in enisprechender Weise ?/; jener Schulden ab, so komme man auf 750,000 Fr., d. h. zirfa die eingeshässte Summe von 800,000 Fr. Nun sehe aber das appenzellische Steuergeses (vom 25. April 1897) bei Aktiengesell= schaften nur die Besteuerung des Einkommens und des Reservefonds vor (in Art. 19 Ziff: 2 und 14 Ziff. H, nicht dagegen die des Aktienkapitals, welches ja in der Tat auc keinen Vermögensbestandteil, sondern eine Schuld gegenüber den Aktionären repräsentiere, Dementsprechend verfahre man auh in der Praxis gegenüber allen andern Aktiengesellschaften des Kantons. Rekurrentin werde somit willkürlich und rechtsungleih behandelt, Eine solhe Behandlung liege auch insofern vor, als man bei der Besteuerung einfa die Anlagekoslen von Objekten, die Teile eines Zentralwerkes in St. Gallen seien und weder einen Verkehrswert repräsentieren noch Einnahmen bringen, zu Grunde legen wolle, während doh die Schässung nac dem effektiven Verkehrswert der Objekte stattfinden müsse. Das Bundesgericht möge prinzipiell feststellen, was Rekurrentin zu versteuern habe und nah welchen Grundsässen der Steuerwert dieser Objekte ausgemittelt werden müsse,

F.

Die Verfügung der appenzellishen Landessteuerkommission vom 17. Oktober 1902 war inzwischen von der heutigen Nekurrentin an den Regierungsrat weitergezogen worden, der am 2. Dezember 1902 beschloss: Es sei die Steuerveranlagung genannter Kommission im Prinzip gutgeheissen und auf das Quantitativ des Anfazes bis zur Erledigung des beim Bundesgericht anhängigen staatsrechtlichen Nekurses nicht einzutreten.

G.

Jn seiner Vernehmlassung auf den Rekurs d. d. 16. Dezember 1902 erklärt der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, an der Verfügung seines Finanzdepartementes vom 15. September 1902 in allen Beziehungen festzuhalten, und beantragt er Abweisung des Rekurses, soweit dieser sich gegen die ſt. gallische Besteuerung beziehe. Das beanspruchte Recht zur Besteuerung des gesamten Nettoeinkommens stügt er darauf, dass die Anlagen und Einrichtungen für die Erzeugung von Licht und Kraft, als der Produkte des Betriebes der Rekurrentin, vollständig auf ſt. gallishem Boden gelegen seien, wogegen es für die Frage der Steuerpflicht nicht darauf ankommen könne, wo die Abgabe dieser Produkte stattfinde. Als für die Bemessung der Einkommensteuer massgebende Vorschriften bezeichnet er den Art. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 1863 und Art. 1 Abf. 2 desjenigen vom 26. November 1887.

In Bezug auf die Besteuerung der Liegenschaften stellt er si unter näherer Begründung auf den Standpunkt, dass das Staatssteuergesess vom 26. April 1832, speziell defsen Art, 8 litt. bÞ, (— der die auswärtigen Eigentümer zur Versteuerung „nach dem vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarshulden“ verhält —) Anwendung finden müsse. Denn die späteren Spezialgeseze vom 22. Mai 1863 und 26. November 1887 hätten nur einen interfommunalen Charakter nnd seien deshalb in ihrem vollen Umfange nur gegenüber den im Kanton domizilierten Gesellschaften anwendbar, während im übrigen die früheren Gesebesbestimmungen, soweit dieselben, wie im vorwürfigen Punkte, nicht ausdrücklich beseitigt worden feien, daneben noch in Kraft stehen. Ob der auswärtige Eigentümer eine physische oder juristische Perso fei, "mache aber nach dem Staatssteuergesep von 1832 keinen Unterschied.

Bemerkt werde endlich, dass der Regierungsrat in der Konzession vom 13. Juli 1897 die Besteuerungsrechte des Kantons und der Gemeinde Straubenzell noch ausdrücklih vorbehalten habe.

EH. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. beantragt in seiner Vernehmlassung auf den Nekurs, diesen abzuweisen, soweit er gegen Verfügungen appenzellischer Behörden gerichtet sei, und die in der regierungsrätlichen Schlussnahme vom 10. Oktober 4902 aufgestellten Besteuerungsgrundsäge zu shüsszen, Diefer Antrag wird wie folgt begründet:

“Die Steueransprüche des Kantons Appenzell A.-Rh. stützen sich in erster Linie auf die Art. 6 und 9 der appenzellischen Konzession (siehe oben B a). Diese Artikel seien das Ergebnis der von den Negierungen Appenzells. und St. Gallens mit dem Kubelwerk gepflogenen konferenziellen Verhandlungen. Die allgemeine Fassung des Steuerartikels in der |. gallischen Konzession könne deshalb nur im Rahmen der ganz präzisen und detaillierten Fassung des obzitierten Art. 6 der appenzellischen Konzession interpretiert werden. Schon aus diesem Grunde könne man die Steuerprätentionen des ſt. gallischen Fiskus, soweit sie fih nicht auf die im Gebiete des Kantons St. Gallen liegenden Grundstüde und Bauten beziehen, den Steueransprüchen von Appenzell A.-Rh. nicht entgegenhalten. Und wenn fodann auch ein wirklicher materieller Unterschied zwischen den Steuerartikeln der beiden Konzessionen bestehen jollte, so würde das den Steuerrechten Appenzels aus Art. 6 seiner Konzession keinen Eintrag tun. Denn diesem Kanlon seien seine Steuerrechte nah Massgabe der in seiner Konzession diesbezüglich gestellten Bedingungen erwachsen, ganz unbekümmert darum, ob wegen der vom Kubelwerk bei der ſt. gallischen Konzessionserteilung eingegangenen Bedingungen die objektiven Voraussesszungen der Doppelbesteuerung vorliegen oder nicht, Ein Steuersubjekt, das mehreren Kantonen gegenüber die Verpflichtung zur Versteuerung eines und desselben Steuerobjektes rehtsverbindlich übernommen habe, kônne eben die Einrede der verfassungSswidrigen Doppelbesteuerung nicht mehr erheben.

Von diesem Rechtsstandpunkte aus rechtfertige es sih zunächst, wenn Appenzell A.-Rh. die Einkommensteuer vom gesamten Reingewinn verlange. Das Einkommen der Aktiengesellschaft sei gemäss appenzellischem Rechte (§ 19 Ziff. 2 und § 6 Abs. 2 des fantonalen Steuergefesses vom 25. April 1897) am Wohnorte, als welcher hier der fonzessionsgemässe Gesellschasts- und Steuersiss zu gelten habe, zu versteuern. Auch wenn bei der Frage nach der Berechtigung zum Bezug der Einkommensteuer von der Anerkennung des Steuerpflichtigen laut der Konzession abgesehen werde, so könne der Entscheid nicht anders lauten: Bundesrechtlich sei das Einkommen aus Gewerbebetrieb vollständig am Wohnsitze, hier also dem durch die Statuten der Rekurrentin vorgesehenen Gesellschastssige Herisau, zu versteuern, soweit nicht anderweitig eine besondere Geschäftsniederlassuug bestehe. Wolle man aber das massgebende Kriterium in der Existenz einer felbständigen und unter selbständiger Leitung stehenden Anlage sehen, so würde dasselbe doh beim Kubelwerk fehlen. Die Anlage sei eben hier nicht nach Kantonsgrenzen in zwei selbständige Teile trennbar, sondern ein einheitliches Ganzes, und die Erzeugung von Licht und Kraft finde eben nicht in dem Sinne auf ſt, gallishem Boden statt, dass dabei die Leistung der auf appenzellischem Territorium befindlichen, hochbedeuisamen Anlagen irgendwie ausgeschaltet werden könnte. Bei dieser Sachlage entspreche es der bundesrehtlichen Auffassung, das Einkommen aus der einheitlichen industriellen Anlage am Site des Unternehmens zur Steuer heranzuziehen.

Aus gleichen Gründen habe Apppenzell A.-Rh. schon laut der Konzession die Berechtigung zur Erhebung der Vermögenssteuer von dem auf seinem Gebiete liegenden unbeweglichen und vom gesamten beweglichen Vermögen, Zur Gutheissung feiner Ansprüche gelange man zudem hier wiederum aus allgemeinen Rechtsgrundsähen, laut welchen, wie das auch die bundesgerichtliche Praxis annehme, bei einer Aktiengesellshaft der Kanton, in wel= chem sie ihren Siss hat, zur Besteuerung ihres dortigen Grundeigentums und ihres beweglichen Kapitalvermögens berechtigt sei.

Unstichhaltig seien fodann auh die Gründe, mit denen die Refurrentin die Vermögenssteueransprüche Appenzell A.-Rh. unter dem Gesichtspunkte einer Verlegung der Rechtsgleichheit und einer verfassungswidrigen Willkür anfechte. Die vorgenommene Steuerveranlagung beruhe darauf, dass die Soll-Konti der Bilanz, mit Ausnahme des 4,600,000 Fr. betragenden Anlage:-(Bau-)Konto, als durch die verschiedenen Haben-Konti der Bilanz, mit Ausnahme des Aktienkapital- und des Obligationen-Konto kompensiert angenommen worden, und dass von den ?/, des Wertes der Anlagen, die auf die im Kanton Appenzell liegenden Anlagen entfallen, die entsprechende Quote des Obligationenkapials von 2,000,000 Fr. in Abzug gebracht worden seien. Diese Steuerveranlagung sei eine für die Rekurrentin milde und beeinträchtige deren Rechte nicht. Wenn Rekurrentin geltend mache, dass das appenzellische Steuergese eine Besteuerung des Aktienkapitals, worauf die angefochtene Verfügung hinauslaufe, nicht kenne, so handle es sih hie bei um eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene Frage der Interpretation kantonalen Steuerrechts, und übrigens habe der Regierungsrat den in Betracht kommenden § 14 Ziff. 1 des Steuergesetzes (welcher das Vermögen „eines im Kanton wohnhaften Bürgers oder Nichtbürgers, der im Kanton Wohnsiss genommen hat“ der Vermögenssteuer unterwirft) richtig ausgelegt, indem er ihn als auch auf juristische Personen anwendbar erklärt. Diese Auslegung entspreche auch der Praxis (— wofür eine Anzahl Beispiele namhaft gemacht und bemerkt wird, dass die Rekurrentin zu Unrecht auf appenzellische Eisenbahngesellschaften hinweise, indem bei ihnen die Erhebung von Vermögenssteuern lediglich deshalb unterbleibe, weil bei ihnen die Schuldenlast den Aktienwert übersteige —). Endlich sei Rekurrentin auh damit nicht zu hören, dass unrichtiger Weise Objekte als Jmmobilien besteuert worden seien, denen der Jmmobiliarcharakter abgehe, und dass der effsektive Berkehrswert der Objekte zu ho eingeshässt worden sei, Eine solche Diskussion über die quantitative Steuereinshässzung gehöre nicht vor das Bundesgericht und die Zumutung, dieses möge selbst feststellen, was die Rekurrentin zu versteuern habe und nach welchen Grundsässgen der Steuerwert der Objekte auszumitteln sei, müsse ohne weiteres abgelehnt werden. Übrigens seien die bezüglichen Anbringen auch materiell unbegründet.

I. Durch Verfügung vom 4. Februar 1903 ordnete der Instruktionsrihter Replik und Duplik an, mit der Massgabe, dass darin nur noch der obschwebende interkantonale Steuerkonflikt, die Einkommensteuer betreffend, Gegenstand der Erörterungen bilden dürfe. Die legztere Einschränkung gründet sich auf die Erwägung, dass in Betreff der Vermögenssteuer es sich um die Anwendung der kantonalen Steuergesetze handle und ziffermässige auf einer konkreten Steuerveranlagung beruhende Entscheide noch nicht vorkiegen.

K. Jn der Replik macht das Kubelwerk unter Berufung auf die Entstehungsgeschichie der beiden Konzessionen (vergl. oben sub B) geltend, dass ein Domizil und Steuersiss der Rekurrentin regelndes, die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezwecckendes Abkommen zwischen ihr und den beiden Kantonen vorliege. Dass Rekurrentin, wie die appenzellische Regierung (eventuell) behaupte, auf den verfassungsrechtlichen Schuss gegen Doppelbesteuerung ihres Einkommens verzichtet habe, stehe in direktem Widerspruch mit der Tatsache, dass sie im Einverständnis beider Kantone nur ein Steuerdomizil habe nehmen müssen. Die #t. gallishe Konzession habe sie, in Rücksicht auf deren in gleicher Weise in der appenzellischen sich findenden Hauptfass, wonach Siss und Steuerdomizil nux in Herisau sei, ruhig akzeptieren können ; dies um so eher, als kein Kanton gegen das Bundesrecht eine Doppelbesteuerung erzwingen könne. Grundfässlih halte Rekurrentin nah wie vor Appenzell A.-RNh. als zum Bezuge der Einkommensteuer berechtigt. Eventuell möge das Einkommen in jedem Kantone zu je einem Teile versteuert werden.

L. Jn ihrer Duplik kommt die Regierung von Appenzell A.-Rh. gestüsst auf eine Darstellung der Entstehungsgeschichle der beiden Konzessionen neuerdings zu dem Schlusse, dass nach den betreffenden Bestimmungen dieser Konzessionen Appenzell und nicht St.

Gallen die Einkommensteuer beziehen dürfe. Eventuell, falls der Negierungsrat des Kantons St. Gallen diese Auslegung seiner Konzession nicht gelten lassen müsste, hätte die Nekurrentin allein die Konsequenz aus der Tatfache zu tragen, dass sie neben der appenzellischen auh die |. gallische Konzession angenommen habe. Die appenzellischen, ihrem Jnhalte nah unbestrittenen Steuerbestimmungen seien von der Rekurrentin vorbehaltlos akzeptiert worden, und es sei daraus dem appenzellischen Fiskus ein Nechtsanspruch auf diejenigen öffentlihen Leistungen erwachsen, welche die Gegenleistungen des Konzessionsinhabers bedeuten. Die Behauptung der Rekurrentin, sie habe durch die Annahme der beiden Konzessionen nicht auf die Einrede bundesrehtlich unzulässiger Doppelbesteuerung verzichtet, könne von Bedeutung nur sein im Berhältnis der Rekurrentin zum ſt. gallischen, nicht aber zum appenzellishen Regierungsrate. Lehterer müsse auch gegen die eventuell vorgeschlagene Teilung des Steuerrechts protestieren, von der Erwägung aus, dass Appenzell seinen Rechtsanspruch auf Besteuerung des gesamten Einkommens nicht allein auf die in den tatsächlichen Verhältnissen liegenden objektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht stütze, sondern in erster Linie auf die vom Steuerpflichtigen ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, also auf einen Vertrag mit öffentlich rechtlichem Jnhalte, dem Art. 46 BV nicht im Wege stehe. Eventuell werde neuerdings betont, dass auch abgesehen hievon, nah ausfchliesslich steuerrechtlichen Grundsässen beurteilt, die alleinige Berechtigung von Appenzell A.-Rh. zur Einkommenbesteuerung anzuerkennen wäre.

M, Auch der ſt. gallische Regierungsrat hält in feiner Duplik an seinem Antrage, ihm ausschliesslich das Recht zum Bezuge der Einkommensteuer zuzusprechen, fest, wobei er davon auszugehen erklärt, dass selbstverständlich eine auswärtige Besteuerung des Einkommens der Nekurrentin ausgeschlossen sei. Bezüglich der die Steuerfrage betreffenden Konzessionsartikel nimmt er an, dass nicht deren Entstehungsgeschichte, sondern deren endgültige Fassung und Formulierung massgebend sei. Danach habe sich aber St. Gallen für den Kanton und die Gemeinde Straubenzell das Recht auch zur Einkommenbesteuerung ausdrücklich vorbehalten. Bundesrechtlich sei dasselbe ebenfalls gerechtfertigt (wofür die bereits in der Rekursantwort [oben G] gegebene Begründung erneuert wird), Zu einer Repartition zwischen den beiden Kantonen liege unter den vorhandenen Umständen keine rechtsgenügliche Veranlassung vor.

N. (Augenscheinsverhandlung.)

C.

Jn der Folge ordnete der Jnstruktionsrichter in der Angelegenheit noch eine technische Expertise an. Das durch die Experten, Stadtammann Schmidt in Aarau und Jugenieur Wagner in Zürich erstattete Gutachten spricht sich über die in Betracht fommenden Verhältnisse im folgenden Sinne aus :

I. Zur Erzeugung des Reingewinnes tragen bei:

1. Sämtliche Bestandteile des Werkes, nämlich ; a) das Wasserwerk (Stollen und Weiher), Þ) die Centrale und c) das Leitungsness influfive Transformatoren. Nah dem gegenwärtigen Stande besinden sich laut einer bezüglichen Aufstellung des Unternehmens 35,61 9/, des Gesamtanlagewertes diejer Bestandteile auf appenzellischem und 64,39 ®, auf ſt, gallischem Gebiete.

2. Das im Unternehmen beschäftigte Personal (Direktion, faufmännishes Bureau, technisches Büreau und Magazin, Centrale, Plassmonteure) ; insgesamt 49 Mann, zum weitaus grössten Teil im Kanton St. Gallen tätig.

3, Die Abonnenten. Vom produzierten Strome werden derzeit 34 %/, (zirka !/;) im Kanton Appenzell und 66 °/, (zirka 2/,) im Kanton St. Gallen konsumiert und verteilen sich die bezüglichen Einnahmen im Verhältnis von 43 °/, (Appenzell) zu 57%, (St, Gallen).

II. Die Betriebseinnahmen und Ausgaben (laut Rechnung pro 1903/4) seien wie folgt auf die beiden Kantone zu verteilen :

a) Die Einnahmen aus der Stromabgabe und den Zählermieten im oben angegebenen Berhältinisse von 43 %/, zu ö7 %/,; die Einnahmen aus Junstallationen bei den Abonnenten nach Massgabe des Anschlusses (des Quantiums der an sie abgegebenen Kraft,

D.

h, zirka !/, bezw. ?/,; \, oben I, 3); die bislanzmässigen Einnahmen aus den Justallationen im Werke selbst nach Massgabe des auf die beiden Kantone entfallenden Anlagewertes (d. h. von 35,61 9, zu 64,39 9%); die Einnahmen aus Pachtzinsen seien dem Kantone, in welchem das Pachigrundstück liegt, zuzuweisen.

Der Saldovoxrtrag der Nechnung repartiere sich nach den Stromeinnahmen.

Auf dieser Grundlage gelange man dazu, von den Gesamteinnahmen des lessten Rechnungsjahres, d. h. 758,615 Fr. 69 Cis., Appenzell eine Quote von 301,476 Fr. 06 Cis. und St, Gallen eine solche von 457,139 Fr. 63 Cts, zuzuweisen.

b) Von den Ausgaben, im legten Rehnungsjahr 591,168 Fr. 87 Cis, betragend, seien die direkten Betriebskosten (402,868 Fr. 66 Cis.) nah Massgabe der angeschlossenen Kilowatt, also 1/, auf Appenzell und ?/; auf St. Gallen zu verlegen, die Ausgaben für Verzinsung und Amortisation (188,300 Fr. 21 Cts.) nach den in den Kantonen gelegenen Anlagewerten (Appenzell 35,641 ?/,, St, Gallen 64,39 °/). Damit entfallen an Ausgaben auf Appenzell 201,343 Fr. 25 Cis. und auf St, Gallen 389,825 Fr. 65 Cis, c) Der Reingewinn des lezten Nechnungsjahres (167,446 Fr. 82 Cts.) repartiere sich als im Verhältnis von 100,132 Fr. 81 Cts. (Appenzell) zu 67,314 Fr. 01 Cts. (St, Gallen).

Demnach tragen die im Kanton Appenzell vorhandenen Betriebseinrichtungen mit 60% und die im Kanton St. Gallen gelegenen mit 409%, zur Erzeugung des Reingewinnes bei. Mit ziemlicher Sicherheit lasse si sagen, dass auch in den frühern Rechnungsperioden der Neingewinn sich im erwähnten Verhältnisse auf die beiden Kantone verteilt habe. Dagegen dürfte voraussichtlich die Ausführung der projektierten Sitteranlage zu einer Veränderung der Verhältnisse führen, wobei es alsdann ein leichtes sein werde, nach den glei- <en Maximen eine neue Berechnung aufzustellen.

ITT. Die Frage, ob in jedem Kanton ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes hinsichtlich der Kraftstation möglich fei, müsse verneint werden, namentlich in Rücksicht darauf, dass der hauptsächlichste Teil der Bruttowasserkraft (wel lessztere si als Produkt von Bruttogefälle und Wasserquantum darstelle) dem Gebiete Appenzells angehöre, während anderseits die rohe Wasserkraft in mechanische Energie umseyende Turbinenanlage auf dem Gebiete St. Gallens liege, irgend eine Trennung dieser Anlagen aber, so wie sie einmal erstellt seien, als technisch unmöglih erscheine. Wohl aber wäre bezüglich der Verteilungsanlagen ein selbständiger Betrieb des Elektrizitätswerkes in jedem Kanton möôglich nach Vornahme einer Trennung der Leitungsneze und Erstellung einer neuen Verbindungsleitung.

Erwägungen

A. Jn Bezug auf die Besteuerung des Einkommens der Nekurrentin :

1.

, Es liegt unzweifelhaft ein Fall von Doppelbesteuerung in tatsächlicher Beziehung insoweit vor, als jeder der rekursgegnerischen Kantone, Appenzell A.-Rh. und St. Gallen, das gesamte Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranziehen will. Für die Frage, ob und imvieweit dieses Vorgehen von Seiten des einen oder andern der genannten Kantone eine Verlegung des Art. 46 BV enthalte, fällt vor allem in Betracht, dass der Rechtsgrund, auf den jeder von ihnen seine Steueransprüche stützt, nicht oder doh nicht in erster Linie seine Steuergesezgebung als solche allein und sein allgemeines Besteuerungsrecht bildet, so dass es sich lediglich darum handeln würde, welcher von ihnen unter Aus\sluss des andern bezw. in welchem beshränklen und den andern beshränkenden Umfange ein jeder von ihnen bundesrechtlich befugt sei, seine Steuerhoheit zur Geltung zu bringen. Vielmehr gründen beide Kantone, mit besonderer Entschiedenheit namentlich Appenzell A.-Rh., ihre Ansprüche auf die Steuerartikel in den beidseitig erteilten Konzessionen als einen speziellen Rechtstitel, in dem Sinne, dass die Rekurrentin durch die Annahme der betreffenden Konzession si den in ihr enthaltenen steuerrechtlichen Vorschriflen unterzogen, d. h. eine besondere öffentlih-rechtlihe Verpflichtung, die Besteuerung nach Massgabe dieser Artikel sich gefallen zu lasset, übernommen habe. Zuvörderst ist also zu prüfen, welche Bedeutung den angerufenen Konzessionsbestimmungen für die Streitfrage, wie sich die Einkommenbesteuerung der Rekurrentin in interkantonaler Beziehung zu gestalten habe, beizulegen sei.

2.

Jn dieser Hinsicht behauptet nun vorab die Rekurrentin selbst nicht, dass ihr dur die Steuerartikel der rekursgegnerischen Kantone irgendwie, in Abweichung vom ordentlichen Steuerrechte, eine privilegierte Stellung habe angewiesen werden wollen. Jhr Standpunkt ist gegenteils der, dass die zwischen ihr und den Vertretern beider Kantone gepflogenen Verhandlungen, soweit sie die Steuerfrage betreffen, und, als Ergebnis derselben, die beidseitigen Steuerartikel bezweckt hätten, eine ausnahmsweise Belastung der Rekurrentin, namenilich eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu vermeiden und die Anwendung der ordentlichen steuerrechtlihen Normen auf sie zu sichern. Jhrer Ansicht nah wäre das in der Weise geschehen, dass die beiden Konzessionen gemeinsam das Recht zur Besteuerung des Einkommens für den Kanton Appenzell A.-Rh., unter Ausschluss des Kantons St. Gallen, vorgeschen hätten, Diese Auffassung bedarf einer Prüfung in zweifacher Beziehung : einmal was die Bedeutung der beiden Konzessionen in Bezug auf das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung, und sodann, was die Frage anbelangt, ob die Konzessionen das beidseitige Steuerrecht der zwei Kantone nicht in einer besondern Weise abgrenzen, die von der Abgrenzung abweicht, wie sie nach den allgemeinen Regeln für interkantonale Steuerverhältnisse sich gestalten würde.

Z. Jn ersterer Beziehung hat der Vertreter des Kantons Appenzell, in direktem Gegensass zur Rekurrentin, dahin argumentiert, dass das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, weit entfernt, durch die Konzessionen gewahrt worden zu sein, gerade kraft derselben ausser Anwendung falle, indem sich die Rekurrentin durch deren Annahme verpflichtet habe, ihr Einkommen nah Massgabe der Steuerartifel der Konzessionen zu besteuern, also in jedem Kantone (sofern wenigstens die ſt. gallische Konzession, wie das bei der appenzellischen ausser Zweifel stehe, im Sinne einer Beanspruchung der Einkommensbesteuerung auszulegen sei). Hierauf ist nun aber zu bemerken, dass ein Verzicht auf die verfassungsmässigen Garantien gegen Doppelbesteuerung, wenn auch ein solcher in der behaupteten Weise dur eine dahingehende Willenserflärung des Steuersubjektes gegenüber den konkurrierenden Steuergewalten retlich gültig erfolgen mag, jedenfalls bestimmt dargetan fein muss, während es hier an den dafür erforderlichen aktenmässigen Anhaltspunkten fehlt. Zunächst lassen die bereits erwähnten Verhandlungen der Beteiligten über die Steuerfrage deutli erkennen, dass man in der Tat, wie die Rekurrentin angibt, ihr nicht eine doppelte Besteuerung zumuten wollte, sondern gegen- 72 À, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnift. Bundesverfassung, teils darauf bedacht war, eine solche durch eine entsprechende Vereinbarung zu vermeiden, ein Bestreben, das im Steuerartikel der sogen. Punktationen seinen bestimmten Ausdruck gefunden hat. Allerdings hat dann St. Gallen dem Steuerartikel seiner Konszession schliesslich eine Fassung gegeben, welche, wenn man ihn mit dem sich an den Punktationsartikel anschliessenden appenzellischen zusammenhäkt, auf den ersten Blick die Annahme aufkommen lässt, dass die Rekurrentin zuletzt doG noch von beiden Kantonen kraft ihrer Konzessionten der Einkommensteuerpfliht unbeschränkt unterstellt worden sei. Indessen führt eine genauere Betrachtung zur Verwerfung dieser Auffassung : Nachdem nämlich das bisherige Verhalten auch der ſt. gallischen Behörden deutli den Willen, der Rekurrentin gegenüber Art. 46 BV zu beobachten, zu erkennen gegeben haite, durfte und musste die Nefkurrentin bei Erteilung der ſt. gallischen Konzession sich für versichert halten, dass Sinn und Tragweite derselben nicht sein könne, die ihr nach den bisherigen

Erklärungen von St. Gallen zugedachte Steuerpflicht in der Weise und selbst für den Fall auszudehnen, dass dies nunmehr eine Doppelbesteuerung nach sich ziehen würde. Eine derartige Absicht des ſt. gallischen Konzessionärs wäre in Rücksicht auf das Vorangegangene irgendwie in einer besondern Erklärung zur Äusserung gekommen und zu bringen gewesen. Statt dessen spricht sich die ft. gallische Regierung noch vor Bundesgericht dahin aus, dass St. Gallen, indem es die Besteuerung des Einkommens beanspruche, selbstverständlich von der Annahme ausgehe, eine anderwärtige Besteuerung des Einkommens sei ausgeschlossen. Und wenn Appenzell vor Bundesgericht dem entgegen einen Verzicht der Nekurrentin auf den versassungsmässigen Schuss gegen Doppelbesteuerung behauptet, so tut es dies doch selbst wiederum nur in eventueller Weise, während es in erster Linie auch vom Ausshlusse einer solchen (— im Sinne seines alleinigen Rechtes zur Einkommensbesteuerung — ) ausgeht, Dies alles lässt den Standpunkt als richtig erscheinen, dass, sofern St. Gallen mit seiner neuen Fassung des Steuerartikels materiell weitergehende Ansprüche als bisher zu erheben bezweckt, das allein im Sinne einer entsprechenden Einschränkung der appenzellischen Steuerhoheii gemeint sein kann, und dass also die Abweichung von der in den Punktationen enthaltenen Redaktion lediglih zur Folge haben konnte, die Ungewissheit darüber zu vermehren, wer von den beiden Kantonen und eventuell zu welcher Quote jeder von ihnen das auf alle Fälle nur einmal zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin als seiner Steuerhoheit unterstellt ansehen dürfe. Gegen die Annahme einer durch die beiden Konzessionen geschaffenen Zulässigkeit von doppelter Besteuerung lässt sich endlich die Erwägung geltend machen, dass, wenn auh durch die Konzessionierung einer Unternehmung wie die vorliegende für das die Konzession erteilende Gemeinwesen besondere finanzielle Befugnisse bezw. für den Konzessionär entsprechende Verpflichtungen begründet werden können, das doh naturgemäss in Bezug auf die dem Konzessionär zukommende spezielle Rechtsstellung gesehen wird, durch Auferlegung von Konzessionsgebühren, 2c., wogegen es ferner liegt, mit der Konzessionserteilung eine Verschärfung der ordentlichen gesessslichen Steuerpflicht des Konzessionärs, wenn auch im Sinne eines Äquivalents für durch die Konzession erlangte Vorteile, zu verz

binden. Dass hier die beiden Kantone von dieser sachlich gerechtfertigten Auffassung hätten abgehen wollen, kann man mangels erforderlicher Anhaltspunkte dafür ebenfalls nicht sagen.

4.

Damit verbleibt, was die rechtliche Würdigung der streitigen Steuerartikel anbetrifft, noch die Frage, ob diese Artikel die allgemeinen Normen in interkantonalen Steuersachen nicht wenigstens insoweit ausser Anwendung setzen, als zu entscheiden ist, welcher Kanton und eventuell zu welcher Quote ein jeder gegenüber der (gegen Doppelbesteuerung bundesrechtlih geshüssten) Rekurrentin zur Einkommenbesteuerung berechtigt sei.

Hiebei ist zunächst bezüglich der ſt. gallischen Konzession zu bemerken, dass allerdings deren Art. 7 die Besteuerungsrechte (und damit insbesondere das Recht zur Einkommensbesteuerung) des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell besonders vorbehält. Allein gleichzeitig wird in Übereinstimmung mit der appenzellischen Konzession der der Nekurrentin durch diese Konzession vorgeschriebene „Gesellschafts- und Steuersigz“ im Kanton Appenzell A.-Nh. ausdrücklich anerkannt. Danach kann St. Gallen, was die Einkommensteuer anbetrifft, höchstens beanspruchen wollen, dass, irossdem Rekurrentin Wohn- und Steuersiss in Appenzell T4 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschniit. Bundesverfassung.

A.-Rh. haben dürfe und auch haben möge, dennoch ihr Einkommen, wenigstens zum Teil, in St. Gallen zu versteuern fei. Der ausschlaggebende Punkt liegt also in der Auslegung des appenzellischen Konzessionsartikels 6, wonach die Rekurrentin „sûr die ganze Dauer der Konzession Gesellschafts- und Steuersitz im hierwärtigen Kanton zu nehmen hat, unbeschadet der Steueransprüche des Kantons St. Gallen für die auf seinem Gebiete liegenden Grundstücke und Bauten.“ Auch in Bezug auf diese Bestimmung lässt sich nun aber nicht sagen, dass damit das Recht in Anspruch genommen werden wolle, die Einkommensteuer zu einer grössern Quote zu erheben, als es die ordentlichen bundesrechilichen Normen gestatten würden. Die wirkliche Tragweite der fraglichen Konzessionsbestimmung ergibt sich aus ihrer Entstehungs2geschichte: Danach ist der Grund zu ihrer Aufstellung darin gelegen, dass Appenzell, als das ursprüngliche Bauprojekt, gemäss welchem die ganze Anlage auf seinem Territorium erstellt worden wäre, abgeändert wurde und nach dem neuen Projekt der grösste Teil der Anlage auf ſt. gallischem Gebiet zu liegen kommen sollte, zu befürchten begann, es könnte nunmehr seines Rechtes zur Besteuerung der Rekurrentin „und speziel zur Einkommensbesteuerung“ nach interkantonalen Steuergrundsägen überhaupt verlustig gehen, tross des Umstandes, dass die Wasserkraft wesentlich seinem Gebiete angehört und dur eine auf demselben befindlihe Anlage gefasst wird. Einer solch nachteiligen Folge glaubte man (und zwar wohl unter dem Einflusse der frühern, unten näher zu erwähnenden bundesgerichtlichen Praxis) nur dadurch begegnen zu können, dass man die Rekurrentin zur Fixierung ihres rehtlichen Domizils im Kanton Appenzell A.-Rh. verhielt. Damit wollte man sich die Steuerberechtigung nach Massgabe der allgemeinen bundesrechtlichen Grundsäge, wie sie unter den nunmehr gegebenen Verhältnissen Plas zu greifen Hätten, wahren, allerdings in der Meinung, dass dabei das appenzellishe Domizil als rehtlich erhebliches Moment zu Gunsten Appenzells angesehen werde, in dem Umfange, wie die jeweilige bundesrechtlihe Praxis in interkantonalen Steuerfragen diesem Momente Gewicht beilege. Nicht als dargetan fann dagegen gelten, dass die Absicht der konzessionierenden Behörde noch weitergehend die gewesen sei, ihr Steuerrecht über das nah jenen bundesrechtlichen Grundsässen berechtigte Mass

auszudehnen, d. h. gegenüber dem Nachbarkanton die Zumutung zu erheben, trossdem die Erzeugung des Einkommens nicht mehr (wie nah dem ursprünglichen Projekte) einzig auf appenzellishem Gebiete erfolgt, dennoch auf dem ausschliesslichen Bezuge der Einkommenssteuer zu bestehen und zwar selbst, wenn das dem interfantonalen Steuerrehte zuwider sein sollte.

5.

, Danach gelangl man zu dem Ergebnis, dass die beidseitigen Konzessionsbestimmungen materiell für den zu entscheidenden Steuerkonflikfi, wenigstens soweit es sih um die in Frage stehende Einkommensteuer handelt, von keiner eine Sonderbehandlung des Falles rechtfertigenden Bedeutung sind, weder was das Verhältnis der Rekurrentin zu den beiden Kantonen, noch was dasjenige der letztern unter sich anbetrifft, dass vielmehr die Streitfrage ihre Beurteilung ausschliesslih nah den allgemeinen bundesrechtlichen Normen erfahren muss.

Hievon ausgegangen, kann nun aber vorerst der Umstand, dass die Rekurrentin „Gesellschafts- und Steuersiz“ im Kanton Appenzell A.-Nh. zu nehmen hat, nicht zur Folge haben, für diesen Kanton das alleinige Recht zum Bezuge der Einkommensteuer zu begründen. Wie der Vertreter Appenzells selbst andeutet, steht die gegenwärtige bundesgerichtlihe Praxis in Doppelbesteuerungssachen nicht auf dem allerdings früher eingenommenen Standpunkte, als massgebendes Kriterium für die Befugnis zur Besteuerung des Einkommens aus Geschäftsbetrieb das Domizil des zu Besteuernden im civilrechtlihen Sinne und eventuell den civilrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung anzusehen. Vielmehr ist dieselbe mehr und mehr dazu gelangt, an Stelle des Subjektes des Einkommens der Einkommensquelle Bedeutung beizulegen, den wirtschaftlichen Gesichtspunkt des Entstehungsprozesses des zu besteuernden Einkommens in den Vordergrund zu rüden und demnach als wesentlich zu betrachten, ob und inwieweit in dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Betriebsfapital oder Arbeit aks Faktoren für die Gewinnuug eines Ertrages oder (in Bezug auf das steuerpflichtige Subjekt au2gedrückt) eines Einkommens mitwirken. Dabei hat freilich auh die nunmehrige Praxis diefen Gedanken insofern nicht zu feiner legten Konsequenz durchgeführt, als sie es für die Begründung eines Steuerrechtes zu Gunsten eines Kantons nicht für genügend erachtet, dass dieser überhaupt der Einkommenserzielung dienende Produktionsfaktoren aufweisen kann, sondern stets gefordert hat, dass diefe Produktionsfaktoren vereint eine gewisse ökonomische Selbständigkeit besissen müssen, die in dem doppelten Merkmal ständig vorhandener Betriebseinrichtungen und einer gesonderten Betriebsleitung zum Ausdruck zu kommen habe (vergl. Amtl. Samnml.,

1.

Teil, Nr. 2 und Entscheid vom 13. Oktober 1904 i. S. Elektrizitätswerk Hagneck*). Zu Unrecht beruft sich nun aber der Vertreter Appenzells auf diese Nechtssprehung mit der Begründung, dass im Kanton St. Gallen eine selbständige Betriebsleitung nicht stattfinde und deshalb, bei der Untrennbarkeit der Gejamtanlage, der appenzellische Sihss des Unternehmens zu Gunsten des alleinigen Besteuerungsrectes Appenzells den Ausschlag geben müsse. Hiebei wird der wesentliche Unterschied in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen jenen frühern Fällen und dem jezt zu beurteilenden übersehen : dort war jeweils entweder in einem der Kantone ein beftimmter und als solcher anerkannter wirtschaftlicher Zentralpunkt der Unternehmung gegeben und fragte es sich, ob in einem andern Kantone befindliche Produktionselemente von jekundärem Umfange ein Besteuerungsrecht dieses Kantons zu rechtfertigen vermöchten oder nicht ; oder es waren dann, wie im zitierten Falle Sarasin, Stähelin & Cie. (Amtl. Samml. Bd. AXXUI, Nr. 73), zwei gleichwertige Zentren mit verschiedenen Funktionen, die sich auseinander halten liessen, vorhanden. Hier nun aber liegt die Sachlage so, dass von einem eigentlichen wirtschaftlichen Mittelpunkte in einem der Kantone, oder von einer Sönderung der Betriebsfunktionen nah den beiden Kantonen sich nicht sprechen lässt, dass vielmehr das Unternehmen steuerrechtlich (wenigstens was die Einkommensteuer anbetrifft) * Amtl, Sammk, Bd. AXX, 1, T., Ne. 110, S. 637 ffÆ. (Anm. d. Red. f. Publ.) Il. Doppelbesteuerung. N° 9. Ti nur in feiner Totaliiät in Betracht kommen kann, als einheitlicher wirischaftlicher Organismus, dessen Wirksamkeit sich in wesentlicher und untrennbarer Weise über das Gebiet des einen und andern Kantons erstreckt, vergleichbar einem von der Kantonsgrenze durchschnittenen Gebäude, in dem si ein Fabrikationsoder Gewerbebetrieb insgesamt abspielt, So is es einerseits klar, dass ohne die Zentrale auf ft. gallischem Gebiete mit ihrer Turbinenund Dynamoaulage 2c. die Erzeugung der elektrischen Energie, wel? legtere sich öfonomisch als das von der Unternehmung erstellte Fabrikat bezeichnen lässt, nicht möglissh wäre, und dass daneben der ebenfalls in St. Gallen befindliche Sammelweiher und dessen Verbindung mit der Zentrale durch feine Funktionen

einer Regulierung des Wasjerverbrauches wesentlich zur Ermöglichung des Produktionsprozesses beiträgt. Anderseits lässt sich der in Appenzell gelegene Stollen mit Wehranlage aus der Unternehmung nicht ausschalten, ohne ihr dadurch einen unumgänglichen und unersessbaren Bestandteil zu nehmen. Denn durch sie beschafft sich das Unternehmen die erforderliche, für die Erzeugung der Elektrizität dienende Wasserkraft, und es muss namentlich auch die letztere als solche (d. h. abgeschen von den für ihre Fassung und Zuführung dienenden Jnstallationen) als ein beim eFabrifationsprozess“ und damit der Einkommensgewinnung mitwirkender Kapitalsfaktor von grosser Bedeutung gelten, indem sie wirtschaftlih das in Elektrizität umzuwandelnde „Rohprodukt“ darstellt.

Nach dem Gesagten kann der Gesichtspunkt, von dem aus die streitige Steuerfrage ihre Lösung zu finden hat, nux der sein, dass grundsässlich beide Kantone als zur Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin berechtigt erklärt werden, keiner dagegen in vollem, sondern jeder nur im beschränkten Umfange, wobei dieser Umfang fsich danach bestimmt, in welchem Masse die auf dem Gebiet eines jeden wirksamen Produktionsfaktoren zur Erzeugung des von der rekurrierenden Unternehmung gewonnenen Gesfamtertrages bezw, -einkommens beitragen. Im einzelnen ist hierüber noch zu bemerken :

Jn Betracht zu kommen haben natürlich nicht nur diejenigen Produftionsfaktoren, welche soeben erwähnt wurden, um die Unmöglichkeit etner Trennung des Unternehmens nach der Kantonsgrenze darzutun, sondern alle andern. Hiebei ist, was die Mitwirkung des Kapitals bei der Einkommensgewinnung anbetrifft, noh speziell des Leitungsnesses inklusive Transformatorenanlagen, womit die Elektrizität unter Vornahme qualitativer Veränderung (Hoch- und Niederspannung des Stromes) den Abnehmern zugeführt wird, Erwähnung zu tun, welche Jnstallationen sich über das Gebiet beider Kantone ausdehnen und nach dem Expertengutachien als solche eine Trennung in zwei selbständige Einzelanlagen, eine appenzellische und eine ft. gallische, zulassen würden. RNückfsicht zu nehmen ist endlih auch auf die Arbeit als Produktionsfafktor, möge dieselbe den Charakter der Betriebsleitung oder den der Betätigung ausführender kaufmännischer oder teje nischer Arbeitskräfte aufweisen.

JZndem man nun in Würdigung zieht, welche einzelnen dieser Produktionsfaktoren bezw, in welchem Masse ein jeder im einen oder andern Kantone zur Erzeugung des Einkommens des Gesamtbetriebes beiträgt, ergibt sich der Umfang, in dem jeder Kanton, unter entsprechender Ausschliessung der Steuerhoheit des andern, sein Steuerrecht geltend machen darf. Das bezügliche Verhältnis ist nicht notwendig ein fonstantes, sondern fann im Laufe der Zeit infolge Änderung der Sachlage Verschiebungen zu Gunsten des einen oder andern Kantons erfahren, (z. B. dur Erweiterung does LeitungSnesses, Gewinnung neuer Wasserkraft, 2c.). Für den gegenwärtigen Zeitpunkt und die bisherige Betriebsperiode ist es an Hand des Expertengutachtens auf 60%, zu Gunsten von Appenzell A.-Rh. und auf 409/, von St. Gallen anzufessen, unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer späteren Neufixierung dieser Verteilung, sofern eine solche durch neu eintretende Umstände sich rechtfertigen wird. Mit den genannten 60%, zu Gunsten Appenzells soll auc der steuerrechtlihen Bedeutung des Umstandes mit Rechnung getragen sein, dass die Rekurrentin konzessionsgemäss gehalten ist, „Gesellschafts- und Steuerstg“ im genannten Kanton zu nehmen. Offengelassen darf endlich werden, ob das Expertengutachten nit insoweit von einer retsirrtümlichen Auffassung beeinflusst ist, als es für die Einnahmen aus der Kraftabgabe an die Abonnenten lediglich auf die Anschlussstellen Rücksisst nimmt und damit den betreffenden Einkommeusbetrag (— Verkaufspreis abzüglich entsprechende Betriebskostenquote —) wesentlich als in dem Kanlon gewonnen ansicht, in welchem das „NReinprodukt“ vom Konjumenten bezogen wird, während dieses zu seiner Herstellung als verwertbares VerÉehrsgut der Mitwirkung der gesamten Produktionseinrichtungen bedurfte. Denn wenn man hier auch anderer Meinung fein müsste, so wäre doch den übrigen Ausführungen des Gutachtens, namentlich desfen allgemeinen technischen Erörterungen sub a und € zu entnehmen, dass das proponierte Verhältnis von 60%, zu 40 %, als das derzeitig der Gefamtheit aller erheblichen Umstände angemessene gelten darf.

Was die ziffermässige Ermittlung des in einer bestimmten Steuerperiode gewonnenen Einkommensbetrages anbelangt, so kann mau natürlich die jeweilige Rechnungsausfstellung der Rekurrentin (von der das Gutachten für die bisherige Betriebszeit ausgeht) nicht ohne weiteres als massgebend ansehen, sondern muss jeder der Kautone die Möglichkeit haben, von der produzierten Rechnung bei tatsächlicher Unrichtigkeit und daneben auh insoweit abzugehen, als er behaupten kann, dass nah seiner geltenden Steuergesezgebung die Fixierung des Einkommens nach andern Grundsässen geschieht. Von dem Betrage, den jeder Kanton für sich als Gesamteinkommen der Rekurrentin festgestellt hat, darf er den ihm gebührenden Prozentsay (609%, bezw. 40 9%) nach seiner Gesessgebung zur Einkommensteuer heranziehen, während er den Überschuss steuerfrei zu lassen hat.

B. Fn Bezug auf die Besteuerung des Vermögens der Nekur rentin.

Jn dieser Hinsicht hat man es nicht mit einem interkantonalen Steuerkonflikt zu tun, sondern mit zwei selbständigen staatsrechtlichen Beschwerden der Rekurrentin gegen jeden Kanton für ji wegen Verlessung des Art. 4 BV. Entsprechend der frühern Anordnung des Justruktionsrichters vom 4. Februar 1903 ist davon auszugehen, dass man sich hier nicht eigentlichen rekursfähssigen Verfügungen von Behörden der beiden Kantone gegenüber sieht, sondern bloss vorläufigen, die Rechtsslellung der Rekurrentin noh nicht definitiv bestimmenden Erklärungen über die Grundlage, auf der die erst noch zu gewärtigenden Verfügungen, d. h. die bevorstehenden Steuereinschässungen erfolgen werden, Bezüglich des ſt. gallischen Bescheides vom 15. September 1902 leuchtet das ohne weiteres ein, wie auch bezüglich des Bescheides des appenzellischen Negierungsrates vom 10. Oktober 1902. Wenn sodann dem letztern nachträglich ein (— ebenfalls vor Bundesgericht angefohtener —) Beschluss der Landesfteuerkommission vom 17. Oktober 1902 gefolgt ist, der sih als konkrete Steuereinshägzung ansehen lässt, fo hat doh der Negierungsrat die dagegen erhobene Weiterziehung laut seiner Schlussnahme vom 2. Dezember 1902 noch unerledigt gelassen, indem er die angefochtene Steuereinshäbssung bloss im Prinzip guthiez und bezüglich des Quantitatives auf die Weiterziehung vorläufig nicht einzutreten erklärte. Danach fehlt es zur Zeit auh beim Kanton Appenzell an einer endgültigen Verfügung der zuständigen kantonalen Oberinftanz, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht offen stände.

In vorliegendem Teile erscheint somit die Beschwerdeführung der Rekurrentin als verfrüht und ist also auf den Rekurs nicht einzutreten. Selbstverständlich bleibt aber der Rekurrentin das Necht gewahrt, gegen spätere rekurssähige Verfügungen der Behôrden beider Kantone betreffend die Besteuerung des Vermögens der Nekurrentin neuerdings den ftaatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen. Soweit bei der Vermögensbesteuerung interkantonale Bez ziehungen mit in Betracht zu kommen haben, dürfen die zu gewärtigenden Verfügungen nicht auf einer Rehtsauffassung beruhen, welche als den vorstehend entwickelten Grundsässen widersprechend bezeichnet werden müsste. Das wäre, in Rücksicht auf die erörterte Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der in beiden Kantonen befindlichen Einrichtungen, namentlich dann der Fall, wenn der Kanton St, Gallen die Rekurrentin in Bezug auf die Jmmobiliarsteuer steuerrechtlich als auswärts domizilierte Gesellschaft behandeln und sie aus diesem Grunde zur Besteuerung ihres

2.

gallishen Grundeigentums nah dem vollen Werte und ohne Abzug der Hypothekarschulden verhalten würde.

Deumach hat das Bundesgericht erkannt:

1.

Jun Betreff der Frage der Berechtigung zur Erhebung von Einkommensteuern wird der Rekurs im Sinne des Eventualantirages der Rekurrentin begründet erklärt, dahin, dass keiner der refursbeklagten Kantone sein Steuerreht gegenüber der Rekurrentin unbeschränkt ausüben fann, sondern Appenzell A.-Rh. nur im Umfange von 60 °/,, St. Gallen nur im Umfange von 40 9/, beides nah Massgabe der in den Motiven enthaltenen nähern Ausführungen.

2.

Soweit es sich um die Frage der Erhebung von Vermögenssteuern handelt, wird auf den Rekurs im Sinne der Erwägungen nit eingetreten.

III. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Libert de conscience et de croyance. Impôts dont le produit est affecté aux frais du culte.

10.

Axfeis vom 22. Februar 1995 in Sachen Ceresole gegen Vegierungsrat Zürich.

Kuitussteuern. Art. 49 Abs. 6 BFV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober 1992 betr. die Organisation der evangelisohen Landeskirche. speziell Ss 11 und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49, spezielt Abs. 6 BV. — Kostenverlegung bei teilweisem Obsiegen mit einem staalsrecktlichen Rekurse.

A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge wohnhaft gewesene Rekurrent, der seit Ende Februar 1904 in Bern domiziliert ist, erhielt von der Kirchenpflege Enge für das Jahr 1903 einen Steuerzettel für die Kirchensteuer im Betrage voi 31 Fr. 50 C13. Er erklärte hierauf am 30. Oktober 1903 beim Kirchenrat des Kantons Zürich, dass er der zürcherischen Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben austrete. . Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903 von dieser Erklärung Notiz, „in der Meinung, dass sie auf sſtson vorher beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne.“ Am 26. November 1903 teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten XxXxx1, 1, — 1905 (5)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in