Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

31 I 607

31 I 607

Rubrum

606 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. st. Abschnitft, Bundesgesetze.

Fatti

Statuendo preliminarmente gu questa eccezione, il Tribunale di Appello del Cantone Ticino, con sentenza 17 gennaio 1905, dichiarava la medesìima infondata, partendo dal punto di vista che, secondo Ia circolare 28 febbraio 1901 della Legazione svizzera in Italia, circolare resa pubblica dal Dipartimento federale di giustizia, le Autorità italiane ammettono la possibilità di un divorzio per coniugi italiani maritati all’ estero, quando è pronunciato dai tribunali esteri, dove il matrimonio è stato conchiuso, per cui doveva ritenersi raggiunta la prova di cui all’ art. 56 della Legge federale.

2, È contro questo giudizio che Achille Croce ricorre, in via di diritto pubblico, al Tribunale federale. Egli impugna che la circolare della Legazione svizzera in Italia possa considerarsi come una prova, a sensì dell’ art. 56, e domanda perciò l’annullazione della sentenza querelata.

3. Bispondendo, la síg” Agostina Croce contesta, in via d'ordine, a ricevibilità del ricorsoo, in merito, la fondatezza del medesimo.

Considerandi

1.

L'eccezione di irricevibilità del ricorso, tanto perchè sì tratta di una semplice questione preliminare, quanto perchè la stessa è di natura civile e guindi ventilabile solo in via di appello (Art. 182 OGF), non regge. Basta, a tale proposito, di rinviare ai giudizi del Tribunale federale, nelle cause Scholten c. Scholten (Racc. off., vol. XXIII, 983) e Tschank ce. Tschank (XXYVIL, I, 182) rispettivamente alla motivazione contenuta in quelle sentenze.

2.

Quanto al merito, il ricorso è indubbiamente fondato. Per dichiarare ammissibile in ordine la domanda di divorzio, il Tribunale di Appello del Cantone Ticino ha fallo capo ad una circolare della Legazione svizzera a Roma, in data del 28 gennaio 1901, esponente che, secondo il parere del Procuratore generale della Corte di Cassazione di Roma, essendo la legge del luogo dove fu celebrato il matrimonio che decide sulla possibilità o meno del divorzio, l'italiano che è passato a nozze in Isvizzera od in qualunque altro paese che conosce il divorzio, può validamente introdurre azione di divorzio davanti i tribunali svizzeri o forastieri, ma non dinnanzi aï Tribunali del Regno, che non potrebbero accoglierla, essendo ritenuto dalla legge italiana che il divorzio è contrario all’ordine pubblico. Ora è chiaro che una simile tesi non rispecchia che P’opiniene del Procuratore generale da cui emana, ma non soddisfa ai requisiti stabiliti dalla giurisprudenza federale per far ammettere l’esecutibilità di un’ eventuale sentenza di divorzio, a sensi dell’ art. 56 della Legge federale, Vedasiíi a tale riguardo la più sopra menzionata sentenza Scholten ec. Scholten e gli altri giudizi analoghi in essa menzionatz. Il fatto dell’ avvenuta pubblicazione di questa circolare non può darle maggior valore di quello che la stessa ha. H rapporto di gestione del Consiglio federale del dicembre 1901, posteriore quindi alla pubblicazione della circolare in questione, ha del resto combattuto le eventuali deduzioni che avyrebbonsi potuto tirare dalla medesima in favore dell’ esìstenza di una prova a sensî dell’ art. 56 (ved. detto rapporto a p. 105).

Per gnesti motivi, II Tribunale federale pronuncia:

11 ricorso0 Croce è ammesso ed annullata quindi la sentenza 17 gennaio 1905 del Tribunale di Appello del Cantone Ticino.

106.

, Nrfeil vom 14. Dezember 1905 in Sachen Noos gegen Boos bezw. Dbergeriht Luzern.

Vorausseizungen des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung verfassungsmüssiger Tndividualrechte : prusente Rechtsvertetzung. — Prozessfähigkeit Bevormundeter zur Ehescheidungsklagse.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :

A. Der Rekurrent, Fuhrhalter Joh. Roos in Luzern, steht als Kläger mit der Nefkursbeflagten Agatha Roos-Widmer, seiner Ehefrau, als Beklagten, im Scheidungsprozess. Am 8. Februar 1905 hatte sein Vertreter, nach erfolgloser friedensrichterlicher Sühneverhandlung vom 6. Dezember 1904, die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Luzern anhängig gemacht, und zwar, nachdem der Rekurrent in der Zwischenzeit durch Erkenntnis des Gemeinderates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim unter Beistandschaft gestellt und ihm, seinem Verlangen gemäss, Geschäftsagent Konrad Frank in Luzern als Beistand gegeben worden war — mil aussdrülicher Genehmigung der vom Rekurrenten vorher persönlich ausgestellten Prozessvollmacht seitens des Beistandes. Kurz nach der Prozessanhebung wurde die Beistandschaft des Rekurrenten vom Gemeinderat Schüpfheim in Vogtschaft umgewandelt, und diese guf Beschwerde des Rekurrenten durch Beschluss des NRegierungsrates des Kantons Luzern vom 12. April 1905 lesstinstanzlich bestätigt. Der regierungsrätliche Entscheid beruft sich in materieller Hinsicht auf § 2 litt. þ und d des kantonalen Vormundschafissgesezes (vom 7. Mai 1871), wonach ein Vogt zu bestellen ist : „b) denjenigen Volljährigen, welche wegen geistiger oder körper- „licher Gebrechen ausser Stande sind, für sich selbst und ihr Ver- „mögen zu sorgen“, und „d) denjenigen, welche durch leichtfertige „und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, dass für „sie... ein Notstand zu befürchten sei.“ Die Begründung des Entscheides lautet im wesentlichen, die Aktenlage weise insbesondere auf die Anwendbarkeit des § 2 litt. þÞ: Der Rekurrent befinde si seit dem 13. Februar 1905 in der kantonalen Heilund Pflegeanstalt Friedmatt bei Basel. Ein vom Justizdepartement eingeholtes Gutachten der Ärzte dieser Austalt, datiert vom 3. April 1905, über den Geisteszustand desselben bezeichne ihn als hereditär belastet und schliesse dahin, er sei infolge Jmbecillität (Schwachsinn) verbunden mit manisch-depressivem Jrresein ausser Stande, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und sein Vermögen felbständig zu verwalten. Durch dieses Gutachten sei der gesehlich vorgeschriebene Nachweis für den Bevogtigungsgrund des § 2 litt. b erbraht. Jm Scheidungsprozesse wurde sodann, nachdem die Parteien An- und Gegenansinnen für den beantragten Zeugenbeweis ausgewechselt und die Zeugen citiert hatten, auf

den 10. Mai 1905 Tagfahrt vor die Gerichtskommission angesetzt. Bei dieser Verhandlung nun erhob der Vertreter der Rekursbefagten vorab die Einrede der mangelnden Einwilligung des Gemeinderates Shüpfheim zur Prozessführung des Nekurrenten, unter Berufung auf § 35 des Vormundschaftsgesezes, dessen litt. m bestimmt, dass der Vogt ohne Ermächtigung des Gemeinderates als Vormundschaftsbehörde keinen Rechtsstreit führen oder von einem folchen abstehen darf, „insofern der Streitgegenstand wenigstens 50 Fr. beträgt“ — indem er die Verhandlung verweigerte und Verfällung des Rekurrenten in die Tageskosten verlangte, jedoch der Abhör der vorgeladenen Zeugen zustimmte. Die Gerichtskommission schüsste diesen Standpunkt der Rekursbeklagten durch den Beschluss :

1.

Der Rekurrent (Kläger) habe sich über die gemeinderätliche Zustimmung zu legitimieren.

2.

Die Tageskosten fallen zu seinen Lasten.

3.

Die geladenen Zeugen dürfen gleichwohl fofort vernommen werden, dagegen findet die Verhandlung nicht statt. Und das Obergericht des Kantons Luzern wies die vom Rekurrenten gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde durch Erkenntnis vom 17. Juni 1905 unter Kostenfolge für den Beshwerdeführer ab, im wesentlichen mit der Begründung: Nach 8 70 des Civilrechtsverfahrens müssten sich Personen, welche nicht oder nur beschränkt handlungsfähig seien, vor Gericht dur einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, und zwar finde diese Vorschrift auch Amvendung, wenn der Mangel der Gerichtsstandsfähigkeit einer Partei erst im Laufe des Rechisstreites eintrete. Durch das in Rechtskrast erwachsene regierungsrätliche Bevogtigungserkenntnis vom 12. April 1905 aber sei formell festgestellt, dass dem anfänglich) nur beschränkt handlungsfähigen Rekurrenten (Kläger) zur Zeit die Handlungsfähigkeit gänzlih abgehe. Folglich kônne dessen Vogt nach dem kantonalen Vormundschaftsrecht nur mii Ermächtigung des heimatlichen Gemeinderates des Mündels als gesetzlicher Vertreter für das Mündel vor Gericht auftreten, da die Vorausfezung der einsslägigen Bestimmung, dass der Streitgegenstand 50 Fr. übersteige, für die mit der Ehescheidungsflage verbundene Enischädigungsforderung zutreffe. Die Bez streitung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung seitens des Returrenten unter Hinweis auf die höchst persönliche Natur der Ehescheidungsklage als des prinzipalen Begehrens sei gegenüber der Tatsache hinfällig, dass es fih hier um einen Geistesfranken, also um eine dispositionsunfähige Perfon handle ; denn diefer, eine bewusste Willensbetätigung ausschliessende Zustand der klägerisen Partei mache die Vertretung aller ihrer Interessen — auh der höchst persönlichen Rechte, sofern deren Geltendmachung in solchem Falle überhaupt grundsäglich anerkannt werden wolle — dur Drittpersonen notwendig, und es habe sich die Vorinfianz bei Regelung diefer Vertretung einer Verlessung der flägerischen Parteirechte oder einer Rechtsverweigerung im Sinne des 8 291 CNV keineswegs schuldig gemacht.

B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts hat nun Fürsprech Dr. A. in L. als Vertreter des Klägers Roos rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren :

1.

Es sei in Aufhebung jenes Erkenntnisses dem Rekurrenten zu gestatten, auch ohne gemeinderätliche Ermächtigung seinen Scheidungsprozess zu führen.

2.

, Die Kosten der Tagfahrt vom 10. Mai 1905 vor Bezirksgericht, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, die dem Rekurrenten wegen Mangels der gemeinderätliz chen Prozesslegitimation auferlegt worden seien, scien der Yefursbeklagten zu überbinden, eventuell sei über diese Kosten im endgültigen Scheidungsurteil zu erkennen.

Die Begründung des Rekurses geht, kurz gefasst, dahin : Nach Art, 25 CEG, wie nach Art. 54 BV müsse die Berechtigung, die Scheidung zu verlangen, als ein dem Ehegatten persönlich zustehendes Jndividualrecht betrachtet werden, dessen Ausübung, auh wenn der Ehegatte unter Vogischaft siehe, lediglich von seinem persönlichen Entschlusse und nicht von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertretung abhänge, so dass weder der Vogt noc die Vormundschaftsbehörde den Bögtling an der Durchführung seines Scheidungsprozesses hindern dürfe (zu vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtl. Samml. Bd, VII, S. 272; Bd. XXX, 41, S. 509). Zudem wäre der Rekurreni auh nah luzernischem Verfassungsrecht berechtigl, seinen Scheidungsprozess ohne gemeinderätliche Genehmigung zu führen ; denn § 20 StV garantiere jedem Bürger, seine Nechtssachen nah Massgabe der einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Geseze zu verfehten und zu Übertragen, sage alss, dass mit Bezug auf die Verfolgung des Rechts auf Scheidung das eidgenössische Necht vor den kantonalen Vorschriften des Vormundschafts- und Prozessgesetzes massgebend fei. Wenn das Obergericht die Notwendigkeit der gemeinderätlichen Prozessgenehmigung aus der Tatsache der Anhängigkeit auch vermögensrechtlicher Fragen ableite, so übersehe es, dass es sich dabei um eine nur adhäsionsweise und akzessorisch geltend gemachte Forderungsflage handle, welche die Durchführung der prinzipalen höchst persönlichen Scheidungsklage nicht erschweren könne, Der Rekurrent sei nicht willens- oder handlungsunsähig ; er sei allerdings hochgradiger Neurastheniker, habe jedoch eine vollkommen klare Prozessinstruktion erteilt. Er sei zur Zeit nicht mehr interniert, sondern befinde sich nach mehrwöchentlicher freiwilliger Kur wieder in Luzern. Die eingezogenen Gutachten lauteten nicht auf Geistesgestörtheit desselben ; sie seien allgemein gehalien, und im Bevogtigungsentscheid seien in erster Linie vermögensrechtliche Gründe mitberüfihtigt. Sofern der Gemeinderat der Durchführung des Prozesses nicht widersprechen sollte, werde immerhin um grundsägliche Beurteilung der Rekursbegehren ersucht; auf alle Fälle stehe das Begehren Nr. 2 zur Entscheidung.

C. Die Rekursbeklagte Frau Roos-Widmer hat auf Abweisung sämtlicher Nekursbegehren antragen lassen. Sie wendet vorab ein, der Rekurs sei gegenstandslos geworten, weil die Vormundschaftsbehörde inzwischen dem Vogt des Rekurrenten Prozessvollmacht erteitt habe und der Prozess auf Grund derselben verhandelt werde. Eventnell verteidigt sie die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und betont insbesondere, dass das Obergericht dabei nicht materiell geurteilt, sondern den erstinstanzlihen Entscheid nur nach Massgabe des § 291 CRV (Rechtsverweigerung) überprüft habe, so dass auh dem Bundesgericht keine weitergehende Kompetenz zustehen könne.

Das Obergericht hai unter Berufung auf die Motive seines Entscheides ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt.

D. Auf Anfrage des Jnftruktionsrichters hat der Vertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 1905 zugegeben, dass inzwischen der Gemeinderat Schüpfheim vorläufig dem 612 À. Staatsrechtliehe Entscheidungen, II. Absechnitt. Bundesgesetze.

Vormunde Vollmacht erteilt habe, jedoch erklärt, dass er den Rekurs gleihwohl aufrecht erhalte, da die streitige Kostenauslage damit nicht beseitigt und überdies die Vollmacht nicht ohne Vorbehalt erteilt sei, sondern vom Gemeinderate jederzeit zurückgezogen werden könne; — in Erwägung :

41.

Das erste Begehren des Rekurrenten, es sei ihm auf Grund des durch Art. 54 BV (Art. 25 CEG) gewährleisteten Jndividualrehts zu gestatten, seinen Scheidungsprozess auch ohne Ermächtigung des Gemeinderates seiner Heimatgemeinde Schüpfheim als der zuständigen Vormundschaftsbehörde durchzuführen, ift dur die nahiräglich erfolgte Erteilung der Prozessvollmacht seitens des Gemeinderates Schüpfheim gegenstandslos geworden. Denn da der schwebende Prozess seither unbestritienermassen nicht mehr gehemmt ist, sondern seinen Fortgang genommen hat, so kann jedenfalls zur Zeit von einer Beeinträchtigung des Rekurrenten in dem angerufenen Rechte nicht die Rede sein. Der Einwand, dass eine solche Beeinträchtigung mit Nüksicht auf die freie Widerruflichkeit der Vollmacht drohe, vermag den Rekurs nicht zu legitimieren ; denn derfelbe ist naturgemäss nur zulässig gegenüber einer angeblich existenten Verletzung eines verfassungsmässigen Jndividualrechtes und könnte deshalb erst wieder ergriffen werden, fofern der Gemeinderat die Vollmacht tatsächlih widerrusen und das Gericht infolgedessen die Weiterführung des Prozesses neuerdings verweigern sollte. Übrigens bieten die Akten für den zukünftigen Eintritt dieser Sachlage keinerlei Anhaltspunkte ; die Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, dass die streitige Vollmacht nur „vorläufig“, nicht ohne Vorbehalt , erteilt worden sei, steht im Widerspruch mit dem Junhalte der gemeinderätlichen Vollmachtsurkunde, welche den Vormund des Rekurrenten vorbehalilos zur Führung des Ehescheidungsprozesses vor allen zufiändigen Instanzen ermächtigt. Somit fällt das erste Refursbegehren ohne weiteres ausser Betracht.

2.

Was das zweite Begehren des Rekurrenten um Aufhebung seiner Belastung mit den Kosten der bezirksgerichtlichen Tagfahrt vom 410. Mai 1905 und des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens betrifft, so könnte sich vorab fragen, ob das Juteresse jenes an diesem Akzessorium des Kostenentscheides für sich allein zur Beschwerdelegîitimation genüge. Doch kann dies dabingestellt bleiben, da der Rekurs in diesem Punkte als materiell offenbar unbegründet erscheint. Das Bundesgericht hat die Berechtigung zu persönlicher Anhebung der Chescheidungsklage steis nur solchen Bevormundeten zuerkannt, welche immerhin als willensfähig zu betrachten sind, deren Bevormundungsgrund also ihre Fähigkeit eigener Willensbetätigung nicht ohne weiteres auschliesst (vergl. z. B. das Präjudiz i. S. Kuriger : A. S. Bd. IX, Nr. 33, Erw. 2, S, 165), und diefer Praxis, von welcher vernünftigerweise nicht abgegangen werden kann, scheint auch die Auffafsung des Vertreters des Ne-= furrenten zu entsprechen, indem derselbe die bestehende Willensfähigkeit seines Klienten darzutun versucht. Allein die streitige Vormundschaft ist nah der Begründung des regierungsräilichen Entscheides vom 12. April 1905 im Sinne des § 2 litt. b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes wegen Jmbecillität (Schwachfinn) verbunden mit manisch-depressivem Zrresein des Rekurrenten verhängt worden. Wenn nun das Obergericht aus dieser geistigen Erkrankung auf Willensunfähigkeit des Rekurrenten geschlossen hat, so kann darin eine unrichtige Würdigung feiner Situation und Verlepzung seiner persönlichen Rechtsstellung keineswegs gefunden werden, und liegt daher zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses auf jeden Fall kein Grund vor. Gegenüber der Ausführung der Nekursfchrift mag nur noch bemerkt sein, dass vorliegend nicht der gegenwärtige Geisteszustand des Rekurrenten massgebend ist, sondern sein Geisteszustand nach der dem Obergerichte zur Verfügung ftehenden Feststellung, also nach Massgabe des im regierungsrätlichen Bevogtigungsentscheide reproduzierten psychiatrischen Gutachtens, auf das sich das Obergericht tatsächlich gestügt hat ; — erkannt:

Auf das Nechtsbegehren Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht eingetreten. Jm übrigen wird der Nekurs abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 54 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 20 — the act was consolidated again on July 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2010, August 1, 2010, March 1, 2012, January 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2020, and September 1, 2023.