31 I 680
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Rubrum
680 À. Staatsrechtliche Entscherdungen, IV. Abschnitt. Staalsverfträge.
5. — Les recourants estiment que la mainlevée d’opposition doit étre prononcée au moins pour le capital de leur créance, guivant le concordat et parce que celui-ci a été exécuté envers les autres créanciers. Mais la pourzsuite et Ia demande en mainlevée d’opposiíition ne se fondaient nullement gur le concordat, mais seulement gur les jugements antérieurs. Dans ces circonstances, il n’y a pas lieu à examiner la question de savoir sì l’exécution forcée peut être requise pour l’exécution des prestations concordataires.
Sachverhalt
1. Tl guit de ce qui précède que le jugement attaqué ne viole nullement, dans son dispositif, l’art. 17 du traité franco-gsuisse, pas plus que l’art. 81 LP.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :
Le recours est déclaré non fondé, dans le sens des considérants, ILT. Internationale Konvention über Civilprozessrecht. — Convention internationale concernant la procédure civile.
114. Arfeis vom 16. November 1905 in Sachen Gebrüder Seelig gegen Tuchfabrik A.-G. Wädeuswis und DVezirksgericht Horgen.
Art. 11 der zit. Uebereinkunft: er bezieht sick nicht nur auf die Sicherstellung der Kosten der Gegenpartei, sondern auck auf diejenige der Gerichtskosten, Die unrichtige Auslegung des Art, 12 eod. durch einzelne deutsche Gerichte berechtigt nicht zur einschränkenäen Handhabung des Art. 11 deutschen Reichsangehkörigen gegenüber.
Das Bundesgericht hat, da si ergibt :
A.
Die Rekurrenten, die deutshen Reichsangehörigen Gebrüder Seelig in Hersfeld (Hessen-Nassau), hatten gegen die Tuchfabrik
H.
Internationale Konvention über Civilprozessrecht. N° £14. 681 A.-G. Wädenswil beim Bezirksgeriht Horgen Civilklage eingeleitet. Durch Beschluss vom 20. Mai 1905 legte ihnen das Bezirkgeriht „für die Gerichtsfosten eine allgemeine Prozesskaution“ von 50 Fr. unter der Androhung auf, dass bei Nichtleistung der Klage keine weitere Folge gegeben würde. Der Beschluss stüsst sich auf § 265 des zürcherishen Rechtspflegegefetes, insofern dur diese Bestimmung der nicht im Kanton Zürich wohnhafte Kläger verpflichtet wird, für die Prozesskosten angemessene Kaution zu leisten, und in der Begründung wird unter Hinweis auf Urteile der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln und des Reichsgerichts geltend gemacht, die deutsche Gerichtspraxis lege den Art. 12 der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozessrecht dahin aus, dass darnach nur für die Parteikosten, nicht aber auch für die Geritskosten Vollstreckung zu bewilligen sei ; diese Auslegung müsse zur Konsequenz haben, dass nun auch Art. 11 schweizerischerseits deutschen Reichsangehdrigen gegenüber dahin zu interpretieren sei, dass dadurch die Sicherheitsleistung nur für die Parteikosten, nicht aber auh für die Gerichtskosten ausgeschlossen werde, weil die erstere Bestimmung als das Korrelat der legtern erscheine.
B.
Gegen diesen Beschluss haben die Gebrüder Seelig den staatsrehtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung der internationalen Übereinfunst betreffend Civilprozessrecht vom 25. Mai 1899 aufzuheben. Es wird ausgeführt, die angefochtene, den Rekurrenten ausschliesslich in ihrer Eigenschaft als Ausländer gemachte Kautionsauflage sei mit Art. 11 der Übereinkunft unvereinbar ; gerade die deutsche Geriht2prayis Habe festgestellt, dass durc Art, 11 auh die Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten ausgeschlossen sei (Reichsger. Entscheid, Bd. LIL, S. 266). Art. 14 müsse daher — auh von schweizerischen Gerichten — auf die Sicherstellung der Gerichtskosten angewendet werden, selbst wenn Art. 12 fih nur auf die Partei- und nicht zugleich die Gerichtskosten beziehen oder von deutschen Gerichten wenigstens in diesem Sinne angewendet worden sein sollte.
C.
Das Bezirksgericht Horgen und die Tuchfabrik A.-G. Wädenswil haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Begründung det sich wesentlich mit derfenigen des angefochtenen Entscheides ; —
Erwägungen
Den Rekurrenten, die Angehörige eines der internationalen Übereinkunft betr. Civilprozessrecht vom 25. Mai 1899 beigetretenen Staates sind, ist vom Bezirksgericht Horgen ausschliesslich wegen ihrec Eigenschaft als Ausländer eine Prozesskaution und zwar nur für die Gerichtskosten und nicht auh zugleih für die Prozesskosten der Gegenpartei auferlegt worden. Ob die Rekuxrenten dieser Auflage gegenüber sich auf Art. 14 der Übereinkunft berufen fönnen, hängt daher von der Frage ab, ob sich die leztere Bestimmung lediglich auf die Sicherheitsleistung für die der Gegenpartei entstehenden Prozesskosten, oder auch auf die Sicherstellung der dem Staate zu bezahlenden Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten bezieht. Nun lautet Art. 14 dahin, dass keine „Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei“ (franzöfischer Originaltext: « aucunes caution ni dépôt, sous quelque dénomination que ce soit ») dem einem Vertragsstaat angehörigen Kläger wegen seiner Ausländerqualität auferlegt werden darf. Und wenn nun auch die französische Überschrift des Abschnitts: Caution « judicatum solvi » eher für die engere Ausslegung, dass die Übereinkunft sich nur mit der Sicherstellung der Parteikosten befasse, spricht, und die Frage, wie Art. 14 in dieser Hinsicht gemeint sei, bei der Haager Konferenz (wie aus einer Auskunft des deutschen auswärtigen Amtes an das OberlandeSgeriht Hamburg ersichtlich ist, ſt. Seufferts Archiv, Bd. LVI, Nr. 161 und Entscheid. des Reichsger. Bd. LIT, Nr. 72) nicht zur Sprache gekommen ist, so lässt doch die erwähnte, ganz allgemeine Formulierung der Bestimmung keine andere Auslegung zu, als dass jede, auf die Eigenschaft des Klägers als Ausländer abstellende Sicherheitsleistung, also auch diejenige für Gerichtskosten, ausgesclossen sein soll. Jn den angeführten Worten des Art. 11, die augenscheinlih so allgemein als immer möglich gewählt worden sind, ist denn auc der anerkannte Zweck der Übereinkunft : die Erleichterung der internationalen Rechtsbeziehungen durch möglihste Beseitigung der Sonderbestimmungen für Ausländer im Verhältnis der Vertragsstaaten, zum klaren Ausdruck gelangt, und gerade auch diesem Zweck würde eine Unterscheidung und verschiedene Behandlung der Kautionspflicht, je nachdem es sich um Partei- oder Gerichtskosten handelt, gewiss nicht entsprechen. Art. 11 wird auch speziell von den deutschen Gerichten
(Oberlandesgericht Köln, Rhein. Archiv, Tl. 97, Bd, LT, S. 163, und Oberlandesgeriht Hamburg, Seufferts Archiv, Bd. LVI, Nr. 161) und namentlich vom Reichsgericht (Entscheid. Bd. LIL, Nr. 73) in dem Sinn ausgelegt, dass er mit auf die Sicherstellung der Gerichtskosten Bezug habe.
Nach diesen Ausführungen verstösst der angefochtene Beschluss gegen Art. 11 der Übereinkunft.
Nun ist freili richtig, dass Art. 12 der Übereinkunft von deutschen Gerichten (s. d. zit. Urteile und Lang, Die Sicherheitsleistung für Prozesskosten, Schweiz. Juristenzeitung I, S. 147) dahin interpretiert worden ist, dass er nur die Erleichterung des Einzugs der Parteikosten im Auge habe (vom NReichsgericht wird im zit, Urteil die Frage nur gestreift und nicht ausführlich behandelt und entschieden), und auc darin ist dem Bezirksgericht Horgen beizupflichten, dass die Bestimmung des Art. 12 als das Korrelat der- ‘jenigen des Art. 11 sich darstellt, indem als Äquivalent für die durch Art. 11 beseitigten Kautionen in Art, 12 die Vollstreck= barkeit der Entscheidungen über Prozesskosten statuiert ist. Wenn sich daher Zweifel über die Bedeutung des in der internationalen Rechtssprache allerdings mehrdeutigen Ausdrucks „Prozesskosten“ in Art. 12 ergeben, so sollte die Auslegung aus Art. 11 dahin erfolgen, dass damit diejenigen Prozesskosten, in Bezug auf welche Art. 11 den Kläger von Sicherheitsleistung befreit, also auch die Gerichtskosten, gemeint sind. Übrigens sind solche Zweifel kaum möglich, sobald man den franzöfischen Originaltext — Les condamnations aux frais et dépens du procès, .…. seront rendues exécutoires .…. — herbeizieht, dessen Gegenüberstellung von frais und dépens doch wohl nur in dem Sinn verstanden werden kann, dass sowohl die Gerichiskosten, als auh die Parteikosten der Vollstreckbarkeit teilhaftig sein sollen. Erscheini somit allerdings die erwähnte Ausklegung des Art. 12 durch deutsche Gerichte als dem Sinn und Geist und wohl auch dem Wortlaut der Übereinkunft widersprechend, und mag man es bedauern, wenn darnach shweizerishen Gerichten in Deutschland die Vollstreckung für die Gerichtskosten versagt worden ist, so kann damit doh keineswegs die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende unrichtige Auslegung des Art. 11 deutschen Reichsangehörigen gegenüber, die sich na dem gesagten geradezu als Verlegung der Übereinkunft qualifiziert, gerechtfertigt werden. Denn ganz abgesehen von der (hier nicht weiter zu erörternden) Frage, ob und imviefern bei der richterlichen Auslegung und Anwendung von Staatsverträgen und internationalen Übereinkommen überhaupt der Gesichtspunkt der Retorsion massgebend sein darf, handelt es fi bei jener deutschen Auslegung des Art. 12 z. Z. do erst um vereinzelte
Urteile und noch nicht um eine ständige, durch die höchsten Gerihishöfe sanktionierte Praxis, und anderseits dürfte eine solche allgemeine Praxis, auch wenn sie bestünde, doh höchstens zu einer entsprechenden Anwendung des Art. 12 deutschen Gerichten gegenüber, die in der Schweiz Gerichtskosten eintreiben wollen, Veranlassung geben, und nicht dazu, über das Ziel der gleichmässigen Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen und Gerite hinaus auch noch den Art, 11, gerade im Gegensay zur deutschen Gerichtspraxis, gleichfalls einschränkend zu handhaben ; — erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Mai 1905 aufgehoben, IIL. Auslieferung. — Extradition.
Vertrag mit Deutsobland, — Traité avec l’Allemagne.
115.
Arteisf vom 22. Dezember 1905 in Sachen PVlakeu.
Auslieferungsbegehren gegen einen in der Schweiz (Zürich) wohnenden deutschen Reichsangehörigen, dem die väterliche Gewalt in Deutschland entzogen ist, wegen AÄnstiftung zur Kinderentziehung (§ 285 deutsches RStGB). — Ort der Begehung der Anstiftung, wenn die Anstiftung in der Schweiz, die Tat in Deutschland erfolgt ist. — Einwirkung der Entmündigung auf die Rechtswidrigkeit der Tat ; Stellung des Auslieferungsrichters. — Strafbarkeit nach dem Rechte des ersuchten Staates. § 150 zürch. StGB. — FVersuch der Anstiftung ? — Auslieferung des im Besitze des Verfolgten befindlichen Geldes ? Art. 9 AusL-V. mit den deutschem Reiche.
A. Miti Note vom 1. November 1905 hat die k, deuische Gesandschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des Moriss Hermann Platen, Schriftstellers, schsishen Staatsangehörigen, gestellt, verbunden mit dem Gesuche um Ausantwortung der in dessen Besiss befindlihea Gelder und sonstigen Gegenstände auf Grund von Art. 1 Eingang, Ziff. 4 und Art. 9 des Ausl.-Vertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874, Der Note ist ein Hasftbefehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Landgericht zu Leipzig beigelegt, wonach der Verfolgte „wegen dringenden Verdachts der Vergehen nah §§ 235, 48, (4 des Strafz gesehbuches für das deutsche Neich“ zur Untersuchungshaft zu bringen ist ; des nähern lautet der Haftbefehl:
„Infolge der Entmündigung Platens ruht kraft Gesetzes seine „félterliche Gewalt und übt seine Ehesrau namens Bertha Emilie „geb. daf. die elterliche Gewalt über die gemeinschaftlicen Ah- „Émmlinge, darunter die am 2. Juni 1896 in Leipzig geborene „Katharina Luise Platen und den am 8. April 1899 in Leipzig „geborenen Hermann Julius Alsred Platen allein aus; ihr steht „daher das Erziehungs- und Auffichtsreht ausschliesslich zu. Diese